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Aktualisiert am 13.08.2019 - 10:04 Uhrin NewsLesedauer: 3 Minuten

Änderungen für 34f-Vermittler Neuer Entwurf der FinVermV liegt vor

Beratungsgespräch. Die aktualisierte FinVermV, Tätigkeitsgrundlage für Finanzanlagenvermittler, liegt vor. Sie muss jetzt noch den Bundesrat passieren.
Beratungsgespräch. Die aktualisierte FinVermV, Tätigkeitsgrundlage für Finanzanlagenvermittler, liegt vor. Sie muss jetzt noch den Bundesrat passieren. | Foto: DVAG

Der überarbeitete Entwurf der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist da. Auf ihn hatte man in der Branche seit dem vergangenen November gewartet – damals hatten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen ersten Entwurf vorgelegt.

Nach Konsultationen mit Branchenteilnehmern steht nun die überarbeitete Fassung, die voraussichtlich im September den Bundesrat passieren soll. Eine Besonderheit: Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt soll die Verordnung nicht sofort, sondern zehn Monate verzögert in Kraft treten.

Die Branche hat bisher mit Spannung vor allen Dingen auf die neuen Bestimmungen zum Thema „Taping“, zum Zielmarktabgleich und zur Annahme von Provisionen geschaut.

Das steht im aktuellen FinVermV-Entwurf

Taping

Der erste FinVermV-Entwurf schrieb vor, dass Vermittler telefonische Verkaufsgespräche zukünftig aufzeichnen und archivieren sollten. Damit wären sie in dieser Beziehung Bafin-regulierten Finanzdienstleistern wie Banken gleichgestellt.

Im jetzt überarbeiteten Entwurf hat sich daran – nach erster Durchsicht der Bestimmungen – nichts geändert. Die betroffenen Berater müssen voraussichtlich die bittere Pille schlucken und Telefonate mit ihren Kunden, sobald sich daraus eine Verkaufssituation ergeben kann, aufzeichnen. Damit wären sie auf der rechtssicheren Seite, falls es im Nachgang zu einem Gerichtsprozess kommen sollte und der Berater beweisen muss, was angesprochen oder mit dem Kunden vereinbart wurde.

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Zielmarkt

Paragraf 16 der neuen FinVermV wurde gegenüber dem ersten Entwurf noch einmal verändert: Anfangs hieß es hier, dass der Vermittler „verpflichtet wird, Finanzanlagen nur an den … vom Produktgeber bzw. Konzepteur bestimmten Zielmarkt zu vertreiben“. Die erforderlichen Informationen habe er sich vom Produktgeber oder Konzepteur zu beschaffen. Im neuen Entwurf heißt es abgemildert: Der Vermittler solle den Zielmarkt berücksichtigen und „alle zumutbaren Schritte“ unternehmen, um sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen.

Vergütung

Mit Hinblick auf die Vergütung enthält der aktuelle Entwurf gegenüber der ersten Fassung anscheinend vor allem kosmetische Änderungen. Die Annahme von Provisionen durch Produktgeber soll weiterhin erlaubt sein. Dafür müssten Gewerbeordnungsvermittler ihren Kunden auch keine qualitätsverbessernden Maßnahmen anbieten, wie es die europäische Richtlinie Mifid II den großen Instituten vorschreibt. Diese Bestimmung auch in der überarbeiteten Fassung dürfte bei betroffenen Marktteilnehmern für Erleichterung sorgen.

Bafin-Aufsicht für 34f- und 34h-Vermittler

Erst vor wenigen Tagen hat das Bundesfinanzministerium ein Eckpunktepapier vorgelegt und damit an den Plan der Regierungsparteien angeknüpft, alle deutschen Finanzvermittler nach Gewerbeordnung (GewO) unter die Fittiche der Aufsichtsbehörde Bafin zu bringen. Bisher wird das Segment von den Industrie- und Handelskammern oder örtlichen Gewerbeämtern betreut.

Mittlerweile ist auch geklärt, dass die neue FinVermV für das Vermittlersegement tatsächlich von Bedeutung sein wird. Zwischenzeitliche Mutmaßungen von Branchenteilnehmern, dass die FinVermV überflüssig werden könnte, wenn 34f-Vermittler unter Bafin-Aufsicht gerieten, sind damit wiederlegt. Das Eckpunktepapier hat dazu klargestellt: Die Regelungen der FinVermV sollen nach Wegfall aus der GewO ins deutsche Werpapierhandelsgesetz (WpHG) übernommen und dabei nicht verschärft werden. Die Bereichsausnahme mit etwas lockereren regulatorischen Zügeln soll auch im WpHG erhalten bleiben.

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