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AfW-Chef klärt auf Alte Hasen: So weisen Sie ununterbrochene Tätigkeit nach § 34i GewO nach

Lesedauer: 3 Minuten
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Gelten Krankheit, Kur, Mutterschutz oder Elternzeit als Unterbrechung?

Wird die Tätigkeit für längere Zeit unterbrochen, fällt der Vermittler aus der Alte-Hasen-Regelung heraus. Und was passiert bei kurzfristigen Unterbrechungen wie Krankheit, Kur, Mutterschutz oder Elternzeit? Hierzu enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine eindeutige Formulierung:

"Kurzfristige Unterbrechungen wie z. B. Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten stellen keine Unterbrechung dar. Auch Elternzeiten können in einem angemessenen Rahmen anerkannt werden.“

1 oder 3 Vermittlungsfälle im Jahr? Die Verwirrung ist komplett

Aus Äußerungen des Ministeriums wurde deutlich, dass die Provisionsabrechnungen beschreiben müssen, dass es Provisionen für Darlehen sind, die jetzt unter den § 34i fallen. Offen blieb bisher die Zahl der notwendigen Nachweise. Diese könnte über Muster-Verwaltungsvorschriften näher geregelt werden, zur Zeit liegen diese aber noch nicht vor. Den letzten Stand, den wir dazu hörten, ist, dass man sich auf keine Zahl festlegen will, sondern es „einzelfallabhängig“ betrachten will.
 
Und um die Verwirrung komplett zu machen: Die IHKn als Erlaubnisbehörde wären wiederum an eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums ohnehin nicht rechtlich gebunden. Diese hätten also Empfehlungscharakter, wobei ich davon ausgehe, dass die Vorschriften dann so übernommen würden. Aus dem Kammersystem ist zu hören, dass man als Regelfall mindestens drei Vermittlungen p.a. seit 2011 als Nachweis sehen möchte.
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