AfW-Chef klärt auf Alte Hasen: So weisen Sie ununterbrochene Tätigkeit nach § 34i GewO nach
Was ist zu tun?
Ich würde mich – insbesondere in einem Bundesland mit IHK-Zuständigkeit - eher auf die drei Nachweise pro Jahr einstellen. Dass ein Nachweis ausreicht, könnte der Ausnahmefall bleiben.
Letztlich kann das aber nur jeder Vermittler mit seiner zuständigen Behörde klären, wenn nicht doch noch eine vereinheitlichende Regelung kommt. Der AfW arbeitet an einer Übersicht, wer pro Bundesland die jeweils zuständige Behörde ist.
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