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AfW: „Ein Abschluss als Investmentfondskaufmann ist für den Sachkundenachweis zu wenig“

Frank Rottenbacher, AfW
Frank Rottenbacher, AfW
Der AfW verteidigt in der Stellungnahme für das Bundeswirtschaftsministerium  die Regulierung der Vermittler von offenen, geschlossen Fonds und Vermögensanlagen über das Gewerberecht. Damit bleibe die Pluralität in der Anlageberatung in Deutschland erhalten und es werde nicht zu einem Konzentrationsprozess auf wenige Haftungsdächer und Banken kommen.

Der geplante Sachkundenachweis soll Vermittlern erlassen werden, wenn sie bestimmte Qualifikationen aufweisen. Mit dieser Liste ist der Berater-Verband jedoch nicht einverstanden. So ergeben laut AfW die geforderten Praxiszeiten beim Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)“ keinen Sinn, da dieser Abschluss in der IHK-Weiterbildungshierarchie oberhalb des „Bankkaufmanns (IHK)“ angesiedelt ist. Ein solcher Absolvent benötige keine Praxiszeit, um die Sachkunde anerkannt zu bekommen.

Falsche Gewichtung der Praxiszeiten

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher stellt folgendes Szenario auf: „Vermittler, die neu in die Branche einsteigen, dürfen nach abgelegter Sachkundeprüfung, also einer drei- bis sechsmonatigen berufsbegleitenden Qualifizierung, sofort vermitteln und beraten. Ein „Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)“ mit weitergehenden Lehrinhalten im Bereich Kapitalanlage und Praxiserfahrung im Versicherungs- und Finanzsektor darf dies jedoch erst mit einem oder zwei Jahren Berufserfahrung.“

Ungerecht, meint der Verband und fordert daher, die Praxiserfordernis beim „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ zu streichen und allen betroffenen Fachberatern die sofortige Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen. Weitere Kritik: Die vom Finanzministerium veröffentlichte Liste mit den anerkannten Fortbildungsabschlüssen enthält Titel, die für die Sachkunde eines Fondsvermittlers wenig zweckdienlich sind. So würde der AfW sowohl den „Investmentkaufmann (IHK)“ als auch den „Fachwirt für Versicherung und Finanzen (IHK)“ von der Liste streichen.

Falsche Ausrichtung: Fondsgesellschaft statt Vertrieb

Der „Investmentfondskaufmann (IHK)“ soll laut derzeitiger Planung ohne Berufspraxis für den Sachkundenachweis anerkannt werden. „Das ist insofern nicht nachvollziehbar, da der Investmentfondskaufmann nicht für den Vertrieb, sondern für die verwaltende Tätigkeit in einer KAG ausgebildet wird“, führt der Verband aus.

Ein „Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)“ kann aufgrund der Konzeption des Abschlusses seine Fortbildung gemacht haben, ohne das Fach „Finanzdienstleistungen“ belegt zu haben. Aus AfW-Sicht darf daher dieser Abschluss nicht anerkannt werden, da den Absolventen grundlegende Kenntnisse über Vermögensanlagen in vielen Fällen fehlen könnten.

Absolventen der beiden zuletzt genannten Abschlüsse sind nach Einschätzung des AfW hauptsächlich in Kapitalanlagegesellschaften oder direkt bei Versicherungen beschäftigt. Eine Anerkennung dieser Abschlüsse trotz inhaltlicher Lücken in Bezug auf die Kapitalanlageberatung würde daher diese Unternehmen und deren Mitarbeiter bevorzugen.

Alte-Hasen-Regelung: Notfalls per Gericht

Der AfW unterstreicht zudem die bereits mehrfach geäußerte Forderung, für seit November 2007 ununterbrochen tätigen Vermittlern und Beratern die IHK-Sachkundeprüfung zu erlassen („Alte-Hasen-Regelung“). Mit einer entsprechenden Regel bei der Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie in deutsches Recht habe man gute Erfahrungen gemacht.

Das Fehlen einer Alte-Hasen-Regelung verstößt aus Sicht des AfW gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Wenn die Verursacher der Finanzkrise, also die großen Kreditinstitute, ein derart hohes Vertrauen verdienen, dass für deren Mitarbeiter eine Alte-Hasen-Regelung eingeführt wird, so muss dieser Vertrauensvorschuss auch unabhängigen Beratern zugutekommen“, so Rottenbacher. Denn diese seien in ihrer Beratungsqualität allein schon aufgrund ihrer Unabhängigkeit besser als die Berater in den Kreditinstituten und waren „sicher nicht Verursacher der Finanzkrise“.

Sollte es dabei bleiben, dass auch versierte Berater zur Prüfung bei der IHK antreten werden müssen, werde man verfassungsrechtliche Bedenken äußern. „Wir sähen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Artikel 3 Grundgesetz - sowie die freie Ausübung des Berufes - Artikel 12 Grundgesetz - verletzt“, so der AfW-Vorstand.

>> zur Stellungnahme des AfW mit weiteren Kritikpunkten


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