AfW zum Provisionsabgabeverbot „Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit“
Das Provisionsabgabeverbot ist ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowie eine staatliche Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit. Das seit 1934 geltende Provisionsabgabeverbot ist rechtswidrig, auch nach geltendem Europarecht im Sinne des EGV. Hierzu beziehen wir uns auf die Entscheidungen des EuGH „Meng“ und „Ohra“ sowie hierzu erfolgte Kommentierungen.
Im Ergebnis der „Meng“-Entscheidung ist eindeutig, dass zumindest im Lebensversicherungsbereich das Provisionsabgabeverbot unzulässig ist. Ein Bestehenlassen des Provisionsabgabeverbotes auf alle Versicherungszweige außer dem Lebensversicherungsbereich wäre jedoch auch willkürlich und damit ebenfalls unzulässig.
Ich halte es nur für konsequent, wenn das Verbot endlich auch formal aufgehoben wird. Fakt ist: Es ist nach einem bestens begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (24.10.2011, Az.: 9 K 105/11.F) in seiner derzeitigen Ausgestaltung quasi tot, da rechtswidrig, und der Gesetzgeber hat seither keine Anstrengung einer Wiederbelebung gezeigt. Weder beim LVRG noch bei der Novelle des VVG wurde er hierzu aktiv. Im Gegenteil. Jetzt haben wir eher ein klares Signal im Rahmen der VVG-Novelle hin zur Abschaffung. Das würde auch für noch mehr Rechtssicherheit bei der Einführung alternativer Vergütungsmodelle sorgen, da einigen Modellen das Provisionsabgabeverbot zumindest noch theoretisch entgegensteht.