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Aktualisiert am 28.01.2020 - 17:47 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

AfW zur Regulierung des Kapitalanlagevertriebs: „Keine Ausnahmen mehr“

Frank Rottenbacher, AfW
Frank Rottenbacher, AfW

DAS INVESTMENT.com: Sie haben kurz vor Weihnachten am „runden Tisch“ im Verbraucherschutzministerium teilgenommen. Ihr Fazit?

Frank Rottenbacher: Es herrscht jetzt immerhin Klarheit, dass es auf jeden Fall zu einer weiteren Regulierung der Branche kommt. Insbesondere die Vermittlung von Investmentfonds und wohl auch die der geschlossenen Fonds wird eventuell sogar noch 2010 erlaubnispflichtig werden. Fondsvermittler werden künftig unter anderem einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Ansonsten hat Frau Aigner den Termin genutzt, um den Banken ihre nachgewiesenermaßen schlechte Beratung um die Ohren zu hauen. Völlig zu recht – sie hatten schließlich ein Jahr Zeit für Veränderungen und es ist praktisch nichts passiert.

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: Die Diskussion um ein Berufsbild der Honorarberater kommt nicht recht vom Fleck. Woran liegt das?

Rottenbacher: Weil maßgebliche Definitionen fehlen. Das Ministerium hat noch keinen Vorschlag für eine Legaldefinition der Honorarberatung vorgelegt. Nicht wenige hatten erwartet, in der Gesprächsrunde läge bereits ein Formulierungsvorschlag für eine Legaldefinition der Honorarberatung auf dem Tisch. Da es dieses Leitbild der Honorarberatung aber noch nicht gibt, redet man teilweise aneinander vorbei. Es ist zum Beispiel noch nicht klar, inwieweit die Beratung gegen Provision von der gegen Honorar getrennt werden sollen und ob ein Honorarberater auch vermitteln dürfen soll. Auch die Qualifikationsfrage sollte aus meiner Sicht keinesfalls über die Vergütungsform definiert werden. Manche im Markt verlangen gar, ein Honorarberater solle auch Anlageberatung leisten dürfen. Dazu müsste aber die Finanzmarktrichtlinie Mifid geändert werden, da für Anlageberatung eine KWG-Lizenz oder eine Anbindung an ein Haftungsdach erforderlich sind.

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: Wie würde der AfW den Honorarberater rechtlich abgrenzen?

Rottenbacher
: Wir treten klar für ein Mischmodell ein. Jeder Makler oder Vertreter soll zunächst für sich entscheiden, ob er Honorarberatung anbieten möchte oder nicht. Entscheidet er sich dafür, soll er dem Kunden anbieten können, ob dieser lieber eine Courtage oder ein Honorar zahlen möchte. Der Honorarberater sollte auch vermitteln dürfen. Dann allerdings ausschließlich Honorartarife analog dem, was bislang bereits für den Versicherungsberater (Paragraf 34e GewO) gilt. Die gemeinsame Ausübung verschiedener Vergütungsmodelle sollte möglich sein, wenn die Transparenz gewährleistet ist und der Kunde vor der Beratung die Wahlfreiheit hat und genau weiß, worauf er sich einlässt. Soweit ich informiert bin, vertritt das BMELV die Position, dass Mischmodelle nicht in einer natürlichen Person, wohl aber in einer juristischen Person möglich sein sollen. Wir werden uns daher weiter für das Mischmodell einsetzen.

DAS INVESTMENT.com: Was müsste für die Förderung der Honorarberatung noch getan werden?

Rottenbacher
: Es reicht nicht, lediglich einen Paragrafen für Honorarberater in der Gewerbeordnung zu haben, der die Statusfragen klärt, wenn sich sonst nichts verändert. Es gibt bislang zu wenig Honorarberater-Produkte und Nettotarife. Solange die Produktgeber keinen Anreiz haben neue Produkte aufzulegen, wird sich die Vertriebslandschaft nicht nennenswert verändern. Wenn der Gesetzgeber die Honorarberatung stärken möchte, dann muss er es ermöglichen, dass es ein größeres Angebot an Honorarberatung geben kann. Das wäre durch das von uns vorgeschlagene Mischmodell erreicht. Was sich wohl zudem ändern muss, ist die Bezeichnung für den Honorarberater.

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: Warum das?

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