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Neuer Tarifvertrag AGV Banken sagt Beschäftigten Nahles-Rente zu

Das Frankfurter Bankenviertel
Das Frankfurter Bankenviertel: Der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes, AGV Banken, bietet den Beschäftigten bald die bAV auf Basis einer reinen Beitragszusage an. | Foto: Imago Images / Imagebroker

Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung nach dem Sozialpartnermodell (SPM) Betriebsrente im privaten Bankgewerbe steht nun fest. Die Tarifparteien – der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes (AGV Banken) und die Gewerkschaften Verdi und DBV – haben sich auf die Eckpunkte geeinigt. Mit dem besser als Nahles-Rente bekannten Modell bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Betriebsrente auf Basis einer reinen Beitragszusage an.

Die gesetzliche Grundlage hierfür hatte die damalige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD bereits im Jahr 2017 geschaffen. Das damals ermöglichte SPM soll durch den Verzicht auf Garantien höhere Renditechancen bieten. Derzeit bieten nur Gasgroßhändler Uniper und die Chemie-Branche ihren Beschäftigten die Nahles-Rente an. Die IG Metall sprach sich vor rund einem Monat gegen tarifvertragliche Vereinbarungen mit bloßer Beitragszusage in der bAV aus.

 

Das SPM kann derzeit nur durch Tarifvertrag vereinbart werden und setzt voraus, dass sich die Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung des Modells beteiligen. Allerdings plant die Bundesregierung eine Öffnung des SPMs für nicht-tarifgebundene Unternehmen durch eine Überarbeitung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Das sagte Rolf Schmachtenberg, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, auf der Handelsblatt-Tagung „Betriebliche Altersversorgung 2023“ in Berlin.

Zwei Produktvarianten

Der neue „Tarifvertrag über die Möglichkeit zur Erteilung einer reinen Beitragszusage nach Paragraf 1, Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG“ sieht folgende Eckpunkte vor:

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  • Optionsmodell: Die Entscheidung darüber, ob das neue Modell eingeführt wird, liegt bei den Unternehmen. Die Einführung erfolgt in Unternehmen mit Betriebsrat vorrangig durch eine Betriebsvereinbarung, in der Einzelheiten wie der anspruchsberechtigte Personenkreis, der Beitragsanteil der Arbeitnehmer und mögliche Finanzierungsformen geregelt werden.
  • Keine Arbeitgeberhaftung: Die reine Beitragszusage verpflichtet den Arbeitgeber zur Abführung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung und zur Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge. Darüber hinaus treffen den Arbeitgeber keine weiteren Pflichten. Zur Absicherung ist im Tarifvertrag zusätzlich ein Sicherungsbeitrag vereinbart.
  • BVV Pensionsfonds: Als Versorgungseinrichtung fungiert der BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes, einer der Versorgungsträger im BVV-Verbund.
  • Durchführung und Steuerung durch die Sozialpartner: Die Sozialpartner sind über einen paritätisch besetzten Beirat an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligt.
  • Zwei Produktvarianten: Der BVV Pensionsfonds bietet für die reine Beitragszusage zwei Finanzierungsformen an, eine chancen- und eine sicherheitsorientierte Variante. Die chancenorientierte Variante ermöglicht eine höhere Kapitalanlagerendite als die sicherheitsorientierte Variante. In beiden Produktvarianten werden sämtliche Ergebnisse der Kapitalanlage an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt.
  • Für Unternehmen mit und ohne Tarifbindung: Der Tarifvertrag ermöglicht Unternehmen mit und ohne Tarifbindung die Durchführung einer reinen Beitragszusage. Um auch Belegschaften nicht tarifgebundener Unternehmen im privaten Bankgewerbe eine Altersversorgung nach dem Sozialpartnermodell anbieten zu können, gelten für diese Unternehmen abweichende Arbeitgeber-Beitragssätze.
  • Arbeitgeberbeitrag mit stufenweisem Anstieg: Die Arbeitgeber leisten in das neue System langfristig Beitragssätze oberhalb des heutigen Mindestbeitrags-Niveaus im BVV Versicherungsverein. Dabei steigt der Arbeitgeber-Beitragsanteil schrittweise in zwei Stufen: In den ersten beiden Jahren nach der betrieblichen Einführung des Sozialpartnermodells zahlen tarifgebundene Arbeitgeber einen Gesamtbeitrag in Höhe von 1,75 Prozent des Brutto-Monatsgrundgehalts, in den darauffolgenden zwei Jahren 2 Prozent und anschließend 2,25 Prozent (Höchststufe). In Unternehmen ohne Tarifbindung liegen diese Stufen niedriger (Ausgangsstufe 1,15 / Zwischenstufe 1,4 / Höchststufe 1,65 Prozent). In den Arbeitgeberbeiträgen ist in der chancenorientierten Produktvariante ein Sicherungsbeitrag in Höhe von 0,15 Prozentpunkten enthalten.
  • Andere bAV-Beiträge angerechnet: Die Beiträge, die der Arbeitgeber bereits in andere Systeme der betrieblichen Altersversorgung leistet, sind – unabhängig von Tarifbindung und gewählter Produktvariante – auf die Beiträge zum Sozialpartnermodell anrechenbar.
  • Mindest-Arbeitnehmerbeitrag: Arbeitnehmer müssen einen Beitrag von mindestens 1 Prozent ihres Brutto-Monatsgehalts in den Vertrag einzahlen.
  • Sonderregelung für geringere Einkommen: Für Beschäftigte mit geringeren Einkommen, das derzeit bei maximal 2.575 Euro im Monat liegt, leistet der Arbeitgeber unmittelbar bei Einführung des Sozialpartnermodells den Höchstbeitrag von 2,25 Prozent (tarifgebundene Unternehmen) beziehungsweise 1,65 Prozent (nicht tarifgebundene Unternehmen). Darüber hinaus können die Betriebsparteien für diesen Personenkreis regeln, dass kein Arbeitnehmerbeitrag geleistet werden muss, dies aber möglich ist.
 

Auch eigenständiger Nachwuchskräfte-Tarifvertrag vereinbart

Der Tarifvertrag liegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vor. „Sobald die Bafin die Unterlagen des BVV Pensionsfonds für unbedenklich erklärt hat, kann die neue Altersversorgung starten und der BVV Pensionsfonds Beiträge entgegennehmen“, heißt es vom AGV Banken.

Darüber hinaus haben sich AGV Banken und die Gewerkschaften auf einen eigenständigen Nachwuchskräfte-Tarifvertrag verständigt. Dieser bündelt alle bislang im Manteltarifvertrag (MTV) und im Gehaltstarifvertrag enthaltenen Regelungen für Nachwuchskräfte, übernimmt weitere wesentliche MTV-Regelungen und ergänzt sie um einige neue Elemente wie die Einbeziehung dual Studierender, die eine zusätzliche Vergütungsstufe erhalten sowie Lernmittelzuschuss und das Recht auf Teilzeit-Ausbildung in besonderen Fällen.

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