Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Behandlung von Spezialfonds und Publikumsfonds getroffen. Die Entscheidung vom 3. März 2026 (VIII R 24/21) bezieht sich auf die alte Investmentsteuerrechtslage in den Jahren 2004 bis 2017. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sogenannte Aktien‑Kopplungsgeschäfte steuerlich zu behandeln sind. Bei solchen Kopplungsgeschäften werden Aktienverkäufe gezielt mit Termingeschäften kombiniert.

Ein Beispiel: Ein Investmentfonds veräußert Aktien mit einem Kursgewinn von 10. Parallel wurde ein Termingeschäft, zum Beispiel ein Forward, abgeschlossen, das zu einem Verlust von 9 führt. Nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung galten diese Geschäfte gegebenenfalls als wirtschaftlich verknüpft. Der steuerlich begünstigte Aktiengewinn wurde deshalb nicht mit 10 angesetzt, sondern auf 1 reduziert. Der Verlust aus dem Termingeschäft in Höhe von –9 blieb steuerlich unberücksichtigt und wurde faktisch auf 0 gestellt. Auf diese Weise sollten Aktien‑ und Termingeschäfte wirtschaftlich „verklammert“ werden.

Strikte Trennung von Aktien und Derivaten

Nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts sind bei der indirekten Anlage über Investmentfonds Aktiengeschäfte und Termingeschäfte strikt voneinander zu trennen, auch wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen oder bewusst aufeinander abgestimmt wurden. Verluste oder Gewinne aus Termingeschäften dürfen nicht mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden, sofern das Gesetz hierfür keine ausdrückliche Grundlage vorsieht. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung reiche hierfür nicht aus.

Eine Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten bei der Direktanlage in Aktien und Derivate (BFH-Urteil vom 09.04.2014 – I R 52/12) komme nicht in Betracht. Diese stützte sich auf gesetzliche Formulierungen des Körperschaftsteuergesetzes, die im Investmentsteuerrecht der Jahre 2004 bis 2017 nicht enthalten waren.

Auch wenn das Urteil unmittelbar lediglich die Behandlung von Aktienveräußerungsgewinnen betrifft, die durch einen Investmentfonds ausgeschüttet wurden, sollten die Urteilsgrundsätze auch für die steuerliche Ermittlung des bei Veräußerung der Fondsanteile steuerbegünstigten Fondsaktiengewinns gelten.

Folgen für Fonds und Investoren

Für Investmentfonds und deren Anleger kann das Urteil in offenen Verfahren zu einer Neubewertung früherer steuerlicher Ergebnisse führen. In der Vergangenheit wurden Aktiengewinne aufgrund der Einbeziehung von Aktien‑Kopplungsgeschäften regelmäßig ganz oder teilweise neutralisiert. Diese Verklammerung wirkte sich zu Ungunsten der Anleger aus, da steuerlich begünstigte Aktiengewinne reduziert oder faktisch negiert wurden.

Nach der Entscheidung des BFH sind Aktienerträge nun isoliert und ohne Einbeziehung von Termingeschäftsergebnissen zu ermitteln. Das führt in noch offenen Fällen zu höheren steuerbegünstigten Aktiengewinnen.

Mehr Klarheit – aber auch Prüfungsbedarf

Mit seiner Entscheidung sorgt der BFH für mehr Klarheit und zieht eine deutliche Grenze zwischen Aktien‑ und Derivategewinnen im Investmentsteuerrecht der Vergangenheit. Zugleich erhöht sich für Fonds, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Anleger der Bedarf, frühere Strukturen und offene Verfahren sorgfältig zu überprüfen.

Über den Autor

Andreas Patzner

ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt.