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Alkoholisiert auf der Abendveranstaltung Zahlt die Unfallversicherung bei Treppensturz während der Dienstreise?

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Das Urteil

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg gab den Klägerinnen Recht und stufte den Unfall als Arbeitsunfall ein (Aktenzeichen: S 2 U 26/089). Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landessozialgericht Celle-Bremen dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. (Aktenzeichen: L 3 U 252/1). Daraufhin legten die Frauen Revision ein.

Auch das BSG wies die Klage ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls stand der Verletzte nicht unter dem Schutz der Beschäftigtenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, entschieden die BSG-Richter. Denn durch das Gespräch kurz nach Mitternacht in erheblich alkoholisiertem Zustand mit zwei Arbeitskollegen in der Bar des Hotels erfüllte er zu dieser Zeit an diesem Ort keine  Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis als Außendienstmitarbeiter.

Das Gespräch in der Hotelbar diente zwar der Pflege kollegialer Beziehungen und der Förderung eines angenehmen Betriebsklimas, woran sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer allgemein interessiert seien, so die Urteilsbegründung. Dies genüge für sich allein jedoch nicht, um entsprechende Gespräche dem versicherungsrechtlich geschützten Bereich zuzurechnen.

Schließlich sei die Zusammenkunft an der Hotelbar - im Gegensatz zum gemeinsamen Abendessen - nicht Teil des Veranstaltungsprogramms gewesen. Außerdem sei sie nicht im Einladungsschreiben erwähnt und /oder durch den Vertriebsleiter initiiert oder organisiert worden. „Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis mehr“, so die Richter.

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