Urteil gegen Versicherung Anzeigepflicht vor Diebstahl von Riesen-Goldmünze verletzt

Die im März 2017 aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlene Goldmünze „Big Maple Leaf“ kostet den zuständigen Versicherer weitere 1,26 Millionen Euro. Denn von dem Versicherungswert in Höhe von 4,2 Millionen Euro muss er – abzüglich der bereits gezahlten 840.000 Euro – die Hälfte plus Zinsen tragen.
Mit diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30. April (Aktenzeichen: 6 U 1015/20) ändert der Sechste Zivilsenat des Berliner Kammergerichts als Berufungsgericht ein erstinstanzliches Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2020 (Aktenzeichen: 4 O 63/19) ab.
Klage auf vollen Versicherungswert
Geklagt hatte der Eigentümer der Goldmünze, Immobilienentwickler Boris Fuchsmann, und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin des Bode-Museums als Streithelferin auf Klägerseite auf den vollen Versicherungswert. Hiervon hatte der beklagte Versicherer zuvor nur 20 Prozent ausgezahlt.

Nun muss er für weitere 30 Prozent aufkommen. Das Kammergericht begründet seine aktuelle Entscheidung damit, dass der Versicherer seine Leistung um 50 Prozent kürzen dürfe. Denn die Stiftung Preußischer Kulturbesitz habe es grob fahrlässig unterlassen, dem Versicherer eine Gefahrerhöhung anzuzeigen.
Alarmanlage war teilweise inaktiv
Konkret geht es in dem Urteil um einen seit 2014 defekten Fensterflügel in einer Herrenumkleide des Bode-Museums. Dieser sei aus der Öffnungssicherung herausgenommen worden, um die Alarmanlage wenigstens in den übrigen angeschlossenen Räume des Museums in Betrieb nehmen zu können.
Unter diesem Fenster befindet sich ein Vorbau, den die Täter über eine aufgestellte Leiter von einer Bahntrasse aus erreichen konnten. Nach Ansicht der Richter sei der Versicherungsvertag daher so auszulegen, dass zumindest alle bei Vertragsschluss vorhandenen Sicherungen voll gebrauchsfähig seien.
Anzeigepflicht wurde grob verletzt
Die Anzeigepflicht sei in diesem Fall besonders grob verletzt worden, weil es die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über Jahre hinweg unterlassen habe, den Versicherer zu informieren. Die Frist zur Anzeige der Gefahrerhöhung sei also deutlich länger als der zulässige eine Monat abgelaufen.
Dem beklagten Versicherer sei diese Gefahrerhöhung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im März 2017 nicht bekannt gewesen, sondern erst im Nachhinein mitgeteilt geworden. Daher sei eine Leistungskürzung um 50 Prozent angemessen und ausreichend, erklärt Gerichtssprecherin Antje Klamt.