Die Allianz macht die einseitigen Kürzungen des Rentenfaktors wieder rückgängig. Insgesamt seien rund 200.000 Rentenversicherungsverträge betroffen, erklärte ein Unternehmenssprecher auf Nachfrage von DAS INVESTMENT Versicherungen. Damit reagiert das Unternehmen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2025, das eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt hatte.

Rentenfaktoren heraufgesetzt, Kunden informiert 

Bei sämtlichen kapitalmarktnahen Rentenversicherungen mit der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat Allianz Leben nach eigener Angabe die in der Vergangenheit vorgenommenen Rentenfaktorabsenkungen bereits rückgängig gemacht. Die Rentenfaktoren wurden wieder auf die bei Vertragsschluss vereinbarten Werte heraufgesetzt, auf deren Basis die ab Rentenbeginn garantierte Rente ermittelt wird. Alle betroffenen Versicherungsnehmer werden über die korrigierten Rentenfaktoren informiert.

Geklagt gegen die Klausel hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Klausel erlaubte der Allianz, den Rentenfaktor einseitig zu kürzen. Der Versicherer wurde aber im Gegenzug nicht verpflichtet, bei verbesserten Umständen den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, monierten die Verbraucherschützer.

Der BGH erklärte diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam (Aktenzeichen: IV ZR 34/25). Das Gericht begründete dies mit einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip: Kriterien, die den Versicherer zur Herabsetzung berechtigen, müssen ihn spiegelbildlich auch zur Heraufsetzung verpflichten.

20.000 Rentenverträge bereits in der Auszahlungsphase

Von den rund 200.000 betroffenen Verträgen befinden sich etwa 20.000 bereits in der Auszahlungsphase. Auch bei diesen werden die Absenkungen der Rentenfaktoren rückgängig gemacht und die Rentenleistungen umfassend korrigiert, heißt es von der Allianz. Mit der Anhebung des Rentenfaktors ist eine Erhöhung der Garantierente verbunden, auf deren Basis dann die Gesamtrente ermittelt wird. Bei sämtlichen Rentenübergängen ab Januar 2026 entsprechen die Rentenleistungen bereits den Vorgaben des BGH-Urteils.

Andere Versicherer noch nicht positioniert

Neben der Allianz gebe es noch viele weitere Versicherer und Verträge mit ähnlichen sowie abweichenden Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors, erklärt die Verbraucherzentrale. Wie diese mit dem BGH-Urteil umgehen, ist noch unklar. Man prüfe derzeit, wie sich Unternehmen verhalten, die ähnliche Klauseln zur Kürzung des Rentenfaktors verwenden, erklären die Verbraucherschützer.

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Die Verbraucherzentrale bittet um Rückmeldung von Verbrauchern, deren Rentenfaktor gekürzt wurde – unabhängig davon, bei welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wurde oder auf welcher Grundlage die Kürzung erfolgte. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Riester-, Rürup-, bAV-Verträge und ungeförderte Fondspolicen betroffen

In welchen Fällen das BGH-Urteil direkt anwendbar ist und in welchen Fällen erst weitere Gerichtsentscheidungen notwendig sein werden, bleibt abzuwarten. Laut Verbraucherschützern können alle fondsgebundenen Rentenversicherungen – darunter Riester- und Rürup-Verträge, Verträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie ungeförderte fondsgebundene Rentenversicherungen, bei denen der Rentenfaktor gekürzt wurde – betroffen sein.