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Aktualisiert am 07.10.2009 - 16:56 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 5 Minuten

Altersvorsorge mit Zeitwertkonto: Neues Gesetz fördert Versicherungen

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Danach sind nur Investments zulässig, bei denen „ein Verlust ausgeschlossen erscheint“ – darunter etwa Anleihen und Grundstücke. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Vorschrift gleichzeitig entschärft: „Da Wertguthaben typischerweise eine längere Anlagezeit aufweisen, wird in Abweichung von diesen Anlagevorschriften eine auf 20 Prozent begrenzte Anlage in Aktien- und Aktienfonds zugelassen.“ Und auch wenn Versicherungen mit der Aktienquotenbegrenzung – bis dahin gab es keine Einschränkung der Kapitalanlage – nicht derart zu kämpfen haben werden wie die Fondshäuser, dürfte Paragraf 80 ff. SGB IV den Assekuranzen doch einige Bauchschmerzen bereiten. „Diese Kriterien könnten auch bei Versicherungen nicht immer erfüllt sein“, so Ries. „Es bleibt abzuwarten, wie die verschiedenen Produktanbieter mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen“, betont Steffen Raab, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Deutsche Zeitwert. Unstrittiger sind die Flexi-II-Regeln zum Insolvenzschutz. Der Arbeitgeber muss das Guthaben gegen die eigene Insolvenz schützen, etwa über Verpfändungsmodelle (das Vermögen wird in einem separaten Depot geführt und an den Mitarbeiter verpfändet) oder treuhänderische Lösungen (das Guthaben geht an einen Treuhänder, gegen den der Mitarbeiter einen direkten Anspruch hat). Rechte der Mitarbeiter gestärkt Reicht der Insolvenzschutz nicht aus und verringert sich deswegen das Zeitkontoguthaben oder geht es verloren, muss der Arbeitgeber laut Flexi II haften. Wie das funktionieren soll, wenn die Firma zahlungsunfähig ist, wird im Gesetz allerdings nicht erklärt. Neu ist, dass der Gesetzgeber die Stellung des Mitarbeiters gestärkt hat. Er kann den Vertrag bei unzureichender Absicherung kündigen. Druck ausüben können auch Betriebsprüfer. Wenn sie merken, dass Firmen die nötigen In-solvenzschutzmittel um über 30 Prozent unterschreiten, können sie das der Deutschen Rentenversicherung (DRV) melden. Sie kann die Wertguthaben auflösen. Die DRV spielt auch bei der verbesserten Portabilität der Wertguthaben eine Rolle. Wechselt der Arbeitnehmer den Betrieb und will der neue Arbeitgeber das Konto nicht weiterführen, kann das Guthaben auf sie übergehen. Eine Rückübertragung bei einem erneuten Jobwechsel ist aber nicht möglich. Zudem darf der Mitarbeiter sein Vermögen bei der DRV nur anzapfen, wenn dies für den Vorruhestand gedacht ist. „Der Arbeitnehmer hat also vorläufig keine Zugriffsmöglichkeit auf ‚sein‘ Eigentum“, so Sebastian Uckermann. Nicht der einzige Punkt, den der Vorsitzende des Bundesverbands der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten an dieser Lösung kritisiert: „Die DRV ist noch nicht durch eine übermäßig gute Kapitalanlagerendite aufgefallen.“ Mehr zum Thema Altersvorsorge erfahren Sie in unserem Themenkanal.

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