Rund 15 Millionen Menschen in Deutschland besitzen einen privaten Altersvorsorgevertrag. Allerdings ist ihre Zahl laut der Bundesregierung seit 2018 rückläufig. Gründe sind langjährig niedrige Zinsen, kostenintensive Vorgaben, die die Rendite mindern, sowie komplexe Förderstrukturen. Hinzu kommen mangelnde Transparenz und Vergleichbarkeit sowie wenig flexible Produkte. Viele Anbieter, die die geforderten Garantien wirtschaftlich nicht mehr darstellen konnten, haben sich aus dem Geschäft zurückgezogen.

Im Dezember 2025 veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Nach Beratung und Anpassungen auf Grundlage der Beschlussempfehlung sowie des Berichts des Finanzausschusses vom 25. März 2026 (Drucksache 21/4996) verabschiedete der Bundestag den überarbeiteten Entwurf am 27. März 2026.

Zentrale Aspekte neu hinzugekommen 

Der Gesetzesbeschluss steht noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Beratung und Zustimmung durch den Bundesrat am 8. Mai 2026. Am 1. Januar 2027 soll er voraussichtlich in Kraft treten.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden vier zentrale Aspekte überarbeitet:

  • Selbstständige sind nun in den Förderkreis aufgenommen worden.
  • Die Zulagenregelung wurde insbesondere für einkommensschwache Personen weiter optimiert.
  • Der Kostendeckel für das Standarddepotprodukt wurde von 1,5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt.
  • Es besteht nun die Möglichkeit, dass auch der Staat ein Standarddepotprodukt anbieten kann.

Bisher waren Selbständige von der staatlichen Förderung in der 3. Säule ausgeschlossen. Allerdings besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch sie im Laufe ihres Lebens ihre finanzielle Basis verlieren und Schwierigkeiten haben, für das Alter angemessen vorzusorgen. Altersarmut ist in diesem Bereich keine Seltenheit. Daher ist es sehr begrüßenswert, dass nun auch Selbständige in den Förderkreis aufgenommen wurden.

Das neue Fördersystem

Die Zulagenförderung wurde gegenüber der bisherigen Riester Förderung vollständig neu strukturiert und deutlich vereinfacht. Im Vergleich zum Referentenentwurf erfolgten eine weitere Erhöhung und eine frühere Umsetzung der Zulagenförderung. Dies ermöglicht insbesondere einkommensschwachen Altersvorsorgenden einen schnelleren Zugang zu höheren Zulagen. Für die Zukunft ist folgende Regelung vorgesehen:

  • 0,50 Euro Förderung pro eingezahlten Euro bis 360 Euro jährlich
  • 0,25 Euro Förderung zwischen 361 Euro und 1.800 Euro jährlich
  • Kinderzulage pro Kind: 1 Euro pro eingezahlten Beitrag bis 300 Euro jährlich
  • Startbonus: 200 Euro für Menschen unter 25

Beispielrechnung der maximalen Zulagenbeträge für einen 35-jährigen Sparer mit drei Kindern:

1.    Grundzulage bezogen auf ein Jahr:

  • Für die ersten 360 Euro: 360 Euro x 0,50 Euro = 180 Euro
  • Für die nächsten 1.440 Euro: 1.440 Euro x 0,25 Euro = 360 Euro
  • Gesamtgrundzulage: 180 Euro + 360 Euro = 540 Euro (1. Gesetzesentwurf: 480 Euro)

2.    Kinderzulage bezogen auf ein Jahr:

  • Pro Kind: 300 Euro x 1 Euro = 300 Euro
  • Für drei Kinder: 300 Euro x 3 = 900 Euro

Gesamtzulage: 540 Euro + 900 Euro = 1.440 Euro

Wer also monatlich 150 Euro (1.800 Euro : 12 Monate) in den neuen Altersvorsorgeprodukten anlegen kann, erhält die maximale Grundzulage in Höhe von 45 Euro pro Monat (45 Euro x 12 Monate = 540 Euro) zuzüglich gegebenenfalls je Kind 25 Euro pro Monat (25 Euro x 12 Monate = 300 Euro) Kinderzulage und kann somit 195 Euro plus ggfs. Kinderzulage monatlich anlegen.

Einkommensschwache Altersvorsorgende, die zumindest 25 Euro im Monat (300 Euro im Jahr) anlegen können, erhalten eine Grundzulagenförderung in Höhe von 12,50 Euro (0,50 Euro x 25 Euro) pro Monat (beziehungsweise 150 Euro im Jahr) zuzüglich 25 Euro Kinderzulage pro Kind. Gesamter monatlicher Sparbetrag = 37,50 Euro zuzugüglich geegebenfalls 25 Euro je Kind.

Nachgelagerte Besteuerung

Für die Produkte der privaten geförderten Altersvorsorge, mit und ohne Garantien, gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Die laufenden Kapitalerträge und Umschichtungsgewinne bleiben während der Ansparphase steuerfrei.  Die Auszahlungen im Rentenalter, also in der Auszahlungsphase, müssen jedoch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (plus gegebenenfalls Soli und Kirchensteuer) versteuert werden.

Da der persönliche Einkommensteuersatz im Alter vor allem bei einkommensschwächeren Bürgern deutlich niedriger ausfällt als in der Erwerbsphase, sollten sich die steuerlichen Belastungen während der Auszahlungsphase relativ in Grenzen halten und die Auszahlungs- und Leibrentenraten nicht allzu sehr steuerlich belasten.

Bei im Alter einkommensstärkeren Altersvorsorgende wird der Staat aber renditemindernd stärker zuschlagen. Insbesondere in den Fällen, wo entsprechende Personen oberhalb der ersten 150 Euro weitere Gelder monatlich ohne Zulagenförderung zusätzlich in entsprechende Altersvorsorgeprodukte anlegen wollen, lohnt sich ein Vergleich mit der Variante, die Gelder in freien Depots anzulegen.

Sonderausgabenabzug

Beiträge zur geförderten Altersvorsorge sollen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Der maximale Sonderausgabenabzug beträgt 1.800 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Bis zu diesem Betrag mindern die eingezahlten Beiträge das zu versteuernde Einkommen.

Die Steuerlast im Jahr der Einzahlungen sinkt. Die potenzielle Einkommensteuererstattung wird dann aber noch mit den vereinnahmten Zulagen verrechnet. Übersteigt die Steuererstattung aus dem Sonderausgabenabzugseffekt den jährlichen Zulagenbetrag, so wird der übersteigende Betrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet.

Abschlusskosten verteilen sich auf die Vertragslaufzeit 

Eine der folgenreichsten Neuerungen für Verbraucher ist die Abkehr von der „Kostenfrontladung“: Abschlusskosten sollen künftig über die gesamte Laufzeit (also Anspar- und Auszahlungszeitraum) verteilt werden. Dies soll doppelte Belastungen beim Anbieterwechsel verhindern und den Wettbewerb fördern.

Aus Sicht der Finanzvertriebe bedeutet das allerdings, dass diese ihre Geschäftsmodelle anpassen müssen. Bisher wurden Abschlussprovisionen oft zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt, was eine sofortige Vergütung für die Vertriebs- und Beratungsarbeit sicherstellte.

Mit der neuen Regelung müssten Finanzvertriebe ihre Einnahmen über einen längeren Zeitraum verteilen, was eine Umstellung in der Liquiditätsplanung und möglicherweise auch in der Vertriebsstrategie erfordert. Es soll aber möglich sein, dass Anbieter von Altersvorsorgeprodukte Abschlusskosten an Finanzvertriebe vorab zahlen können, jedoch nur zu Lasten der Vertragsanbieter. Es wird spannend zu sehen sein, welche Varianten sich am Markt langfristig durchsetzen werden.