Ab 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente – mit höheren Zulagen, niedrigeren Kosten und mehr Freiheit bei der Altersvorsorge. Doch während einer langen Laufzeit – teils über Jahrzehnte – kann viel passieren. Was geschieht mit dem Depot bei Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Tod? Ein Überblick.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei …
… Arbeitslosigkeit?
Zunächst: nichts Dramatisches. Bei Jobverlust läuft der Vertrag weiter, das bereits angesparte Vermögen bleibt investiert. Sparer können die Beiträge in dieser Phase weiterzahlen, verringern oder komplett pausieren. Wichtig: Der Anbieter darf das Depot nicht auflösen.
Komplizierter wird es bei der Frage, ob man während der Arbeitslosigkeit weiterhin Förderung erhält. Dabei gilt: Wer davor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, ist weiterhin förderberechtigt. Damit die Grundzulage – und bei eigenen Kindern zusätzlich die Kinderzulage – fließt, müssen betroffene Personen jedoch selbst weiter einzahlen. Der Mindestbetrag liegt bei 120 Euro jährlich.
… Berufsunfähigkeit?
Wird jemand berufsunfähig, bleibt das Vermögen ebenfalls investiert – mit der Möglichkeit, Sparraten zu reduzieren oder auszusetzen. Im Normalfall kommen Sparer beim Altersvorsorgedepot erst ab dem 65. Lebensjahr an ihr Geld, ohne ihre Förderung zu verwirken. Im Gesetz ist allerdings festgelegt: Wer schon früher eine Leistung „aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem“ bezieht – etwa die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung –, kann ab diesem Zeitpunkt auch auf das Geld aus dem Altersvorsorgedepot zugreifen. Zulagen oder Steuervorteile müssen Betroffene dann nicht zurückzahlen – die „förderschädliche Verwendung“ greift nur bei einer Entnahme außerhalb der Auszahlungsphase, und die hat in diesem Fall bereits begonnen.
Anders sieht es dagegen aus, wenn jemand eine private Berufsunfähigkeitsrente bezieht, ohne auch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu erhalten. In diesem Fall bleibt es bei den allgemeinen Fristen. Ein früherer Zugriff auf das AVD-Kapital wäre dann förderschädlich, bedeutet, Betroffene müssten Zulagen zurückzahlen.
… Elternzeit?
Wie in anderen Fällen auch können Sparer ihre Rate kürzen oder aussetzen. Auch hier entsteht keine Förderlücke: Mütter und Väter sind während der dreijährigen Kindererziehungszeit über die gesetzliche Rentenversicherung förderberechtigt. Es gilt dabei immer derselbe Mindestbeitrag: 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr für die Grund- und Kinderzulage.
… Scheidung?
Das Altersvorsorgedepot fällt unter den Versorgungsausgleich. Das bedeutet, der Teil, der während der Ehe angespart wurde, wird hälftig geteilt – entweder über ein eigenes gefördertes Depot für den ausgleichsberechtigten Partner (interne Teilung) oder durch Übertrag auf ein bereits bestehendes Depot (externe Teilung).
Hat ein Paar Kinder und damit Anspruch auf die Kinderzulage, gilt während einer bestehenden Ehe: Die Zulage geht ungeteilt an den Elternteil, der das Kindergeld bezieht – nur bei einer übereinstimmenden Erklärung beider Eltern kann sie dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Diese Regel setzt aber ausdrücklich voraus, dass die Eltern verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Für die Zeit nach einer Scheidung enthält das Gesetz keine gesonderte Anschlussregelung dazu, wer künftig die Kinderzulage erhält – möglich ist, dass dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, auch die Förderung zusteht.
... Auswanderung?
Wer plant, seinen Ruhestand im Ausland zu verbringen, für den gelten – je nach Land – unterschiedliche Regeln. Bei einem Wohnsitz innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot ohne Rückzahlung von Förderbeiträgen bezogen werden. Wie die Auszahlung besteuert wird, hängt vom Steuerrecht des Landes und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Anders ist das bei einem Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR: Ab Beginn der Auszahlungsphase treten dann „die Folgen der sogenannten schädlichen Verwendung ein“, schreibt das Bundesfinanzministerium in einer Fragesammlung zum Thema. Bedeutet: Während der Ansparphase gewährte Zulagen und Steuerermäßigungen müssen vollständig zurückgezahlt werden.
Wichtig dabei: Ein EU-Wohnsitz allein reicht nicht als Absicherung. Entscheidend ist die sogenannte steuerliche Ansässigkeit nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen – und die richtet sich danach, wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt. Wer beispielsweise eine Wohnung in Portugal gemeldet hat, den Großteil des Jahres aber in Thailand verbringt, kann als in Thailand ansässig gelten – auch in diesem Fall müsste die Förderung zurückgezahlt werden.
... Tod?
Das Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich vererbbar. Das gilt jedoch nicht automatisch für die staatliche Förderung: Zulagen und gewährte Steuervorteile müssen meist zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme: Wird das Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners übertragen, bleibt die komplette Förderung erhalten. Voraussetzung laut Gesetzestext: Die Ehegatten dürfen zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, und beide müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat gehabt haben.
Kinder, Enkel und andere Erben müssen dagegen sämtliche Zulagen zurückzahlen. Übrig bleiben die Eigenbeiträge des Verstorbenen plus Erträge. Maximilian Kleyboldt, Director Wealth Planning bei der Privatbank Bethmann HAL, bezeichnet den Wegfall der früheren Riester-Waisenrente – mit der kindergeldberechtigte Kinder das Guthaben förderunschädlich übernehmen konnten – als „die wesentliche Verschlechterung gegenüber Riester“. Erbschaftsteuerlich greifen dabei die üblichen Freibeträge: Bei Kindern liegt die Grenze bei 400.000 Euro, bei Enkeln bei 200.000 Euro.
Stirbt der Sparer in der Auszahlungsphase, kommt es zusätzlich auf die gewählte Auszahlungsform an. Eine lebenslange Leibrente endet mit dem Tod und ist nicht vererbbar. Einzige Ausnahme ist eine vertraglich vereinbarte Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren: Stirbt die Person innerhalb dieser Frist, wird die Rente für den Rest der Zeit an Hinterbliebene weitergezahlt. Beim Auszahlungsplan mit Rentenzahlung mindestens bis zum 85. Lebensjahr bleibt dagegen das gesamte Restvermögen vererbbar, mit derselben Ehegatten-Sonderregel wie in der Ansparphase.