Ab 2027 löst das Altersvorsorgedepot (AVD) die Riester-Rente als zentrales Instrument der geförderten privaten Altersvorsorge im Neugeschäft ab. Sparer können künftig staatlich gefördert direkt in Aktien, Fonds und ETFs investieren. Daneben bleiben Garantieprodukte (wahlweise 80 oder 100 Prozent Kapitalgarantie) sowie ein staatliches Standarddepot mit gesetzlich gedeckelten Kosten von maximal 1 Prozent jährlich bestehen. Die Förderung erfolgt über eine Zulagenstaffel von 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Beitrag und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro.
Was das AVD von Riester unterscheidet, ist damit zunächst vor allem die Anlagelogik: weg von der Garantiepflicht, hin zu mehr Kapitalmarktnähe und Flexibilität in der Auszahlungsphase. Weniger im Fokus steht bislang ein anderer Aspekt, der für die Nachfolge- und Vermögensplanung der Kunden erhebliche Relevanz hat: die Vererbbarkeit.
Hier gibt es zum bisherigen Riester-Recht spürbare Unterschiede. Welche das sind, in welchen Fällen die Erben im Vergleich zur Riester-Regelung profitieren und wo eine wesentliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung liegt, erklärt Maximilian Kleyboldt, Director Wealth Planning bei der Privatbank Bethmann HAL und Vorstandsmitglied im Netzwerk der Finanz- und Erbschaftsplaner (NFEP), auf Nachfrage von DAS INVESTMENT.
Das Grundprinzip bleibt: Förderunschädlichkeit nur beim Ehegatten
Eine zentrale Gemeinsamkeit zu Riester bleibt laut Kleyboldt bestehen: Das angesparte Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich vererbbar, doch die staatliche Förderung – Zulagen und gewährte Sonderausgabenvorteile – bleibt nur erhalten, wenn das Vermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners übertragen wird. In allen anderen Fällen muss die Förderung zurückgezahlt werden. Das Altersvorsorgedepot sei, so Kleyboldt, ausdrücklich kein „frei vererbbares steuerbegünstigtes Wertpapierdepot“ – die steuerliche Förderung bleibt an den ursprünglich Berechtigten und dessen Altersvorsorgezweck gebunden.
Darüber hinaus sieht Kleyboldt vier praxisrelevante Unterschiede zur bisherigen Riester-Rente:
1. Die Waisenrenten-Option für Kinder entfällt. Bei Riester gab es neben der Ehegattenübertragung eine zweite förderunschädliche Variante: Kindergeldberechtigte Kinder konnten das Guthaben in eine Waisenrente umwandeln, wobei die gezahlten Kinderzulagen vollständig erhalten blieben. Diese Option sieht das neue Recht nicht mehr vor. Für Kinder, Enkel und alle übrigen Erben gilt künftig einheitlich die förderschädliche Lösung. Kleyboldt bezeichnet das als „die wesentliche Verschlechterung gegenüber Riester“.
2. Mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase. Riester zwang Sparer faktisch in die Verrentung: Bei Auszahlplänen musste spätestens ab dem 85. Lebensjahr eine Rentenversicherung abgeschlossen werden, verbunden mit zusätzlichen Abschluss- und Verwaltungskosten. Beim AV-Depot entfällt diese Zwangsverrentung. Der Auszahlungsplan muss zwar mindestens bis zum 85. Lebensjahr reichen, kann danach aber ohne anschließende Verrentung fortgeführt werden – das verbleibende Restvermögen bleibt damit vollständig im Nachlass. Das verbessere die Vererbbarkeit gegenüber Riester deutlich, so Kleyboldt.
3. Einfachere Nachlassabwicklung durch Kapitalmarktnähe. Zivilrechtlich ist das AV-Depot ein gewöhnliches Wertpapierdepot: Fonds- und ETF-Anteile sind liquide, bewertbar und übertragbar. Bei Riester-Rentenversicherungen gestaltete sich die Nachlassabwicklung dagegen häufig produktabhängig komplizierter – etwa mit Blick auf Rückkaufswerte, Versicherungsgemeinschaft oder Tarifbestimmungen. Ein Depot lasse sich im Erbfall deutlich transparenter und schneller abwickeln, erklärt Kleyboldt.
4. Rentengarantiezeit als einheitliche Standardoption. Während die Hinterbliebenenabsicherung bei Riester-Verträgen (Rentengarantiezeit, Restkapitalabsicherung) tarifabhängig und uneinheitlich geregelt war, sieht das neue Recht für Leibrenten künftig einheitlich eine optionale Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren vor.