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Der Förderrechner fürs Altersvorsorgedepot

Zulagen, Steuerwirkung und Endkapital ab 2027 — mit dem Vergleich gegen ein ungefördertes ETF-Depot.

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Ihre Angaben

1. Persönliche Daten

Jahre

Jahre

2. Einkommen

€

€

3. Einzahlungsphase

€

% p. a.

5. Kinder


6. Für die Beratung

Endvermögen: –

Einzahlung Förderung Wertzuwachs Freies ETF-Depot

Staatliche Förderung im ersten Jahr: –

Woraus sich die Förderung zusammensetzt
Grundzulage§ 84 Satz 1 EStG · 50/25-Staffel–
Kinderzulage§ 85 Absatz 1 EStG · 300 € je Kind aus demselben Beitrag–
Berufseinsteigerbonus§ 84 Satz 2 EStG · einmalig, unter 25–
Summe Zulagen–
Sonderausgabenabzug§ 10a Absatz 1 EStG · Beitrag zzgl. zustehender Zulage–
Steuerwirkung–
abzüglich angerechneter Zulage§ 10a Absatz 2 EStG · Günstigerprüfung von Amts wegen–
Zusätzliche Steuererstattungvon Amts wegen, ohne Antrag–
Staatliche Förderung im ersten Jahr–

Ohne Antrag fließt keine Zulage. Regelfall ist der Dauerzulagenantrag nach § 89 Absatz 1a EStG über den Anbieter. Bei der Günstigerprüfung rechnet das Finanzamt die zustehende Zulage auch dann gegen, wenn sie nie beantragt wurde.

Monatliche Auszahlung: –

Altersvorsorgedepot: –
Freies ETF-Depot: –

Auszahlung im Detail

Pro Jahr

Altersvorsorge­depotFreies ETF-Depot
Brutto-Entnahme pro Jahr––
Steuer pro Jahr––
Netto pro Jahr––

Über die gesamte Laufzeit

Altersvorsorge­depotFreies ETF-Depot
Eingezahlt aus eigener Tasche––
Zulagen ins Depot––
Steuererstattung––
Depotwert am Ende, vor Steuern––
Steuer bei Entnahme––
Netto nach Steuern––

–

Was diese Zahlen beeinflusst

Annahmen und Rechenweg

Damit der Rechner bedienbar bleibt, arbeitet er mit offenen Standardwerten: 5,0 % Rendite vor Kosten für beide Wege, 1,0 % Effektivkosten im Altersvorsorgedepot (der gesetzliche Deckel des Standarddepots), 0,3 % im Vergleichsdepot. Die Steuerwirkung ist eine Näherung über den Grenzsteuersatz — abgeleitet aus dem zu versteuernden Einkommen nach dem Tarifverlauf des § 32a EStG, ohne Splitting, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Beiträge und Rendite sind konstant, alle Beträge nominal. Keine Anlage- oder Steuerberatung.

Grundzulage 0,50 × min(Beitrag; 360) + 0,25 × max(0; min(Beitrag; 1.800) − 360) — § 84 Satz 1 EStG, höchstens 540 €.

Kinderzulage Kinder × min(min(Beitrag; 1.800); 300) — § 85 Absatz 1 EStG, derselbe Eigenbeitrag wie bei der Grundzulage.

Mindestbeitrag Beitrag < 120 € ⇒ Zulage = 0 — § 86 EStG, harte Schwelle. Der Sonderausgabenabzug bleibt unberührt.

Günstigerprüfung Erstattung = max(0; (min(Beitrag; 1.800) + Zulage) × Grenzsteuersatz − Zulage) — § 10a Absatz 2 EStG.

Ansparphase Kapital(t) = (Kapital(t−1) + Beitrag + Zulage) × (1 + Rendite − Kosten), jahresweise — so endet die Kinderzulage im richtigen Jahr.

Auszahlung Gefördertes Kapital voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG), freies Depot mit Abgeltungsteuer auf den Gewinn abzüglich 30 % Teilfreistellung. Monatsrate als nachschüssige Annuität.

  • Was er nicht kann: Ehegatten- und Bestandsfälle rechnet er nicht durch — der Riester-Bestand erzeugt Warnhinweise, keine Vergleichsrechnung. Produktkosten sind ein Satz, kein Angebot; verbindliche Konditionen gibt es erst nach der Zertifizierung ab Herbst 2026. Für die Auszahlung sind weder Rentenfaktoren noch das BMF-Anwendungsschreiben zur Besteuerung veröffentlicht.

Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 · Förderkern ab 1. Januar 2027 Zuletzt geprüft am 8. August 2026 Der Partner hat keinen Einfluss auf Methodik und Ergebnis.

Was der Rechner Ihnen zeigt

Der Rechner beantwortet drei Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge: Wie viel staatliche Förderung fließt pro Jahr auf den Vertrag? Wie viel Kapital kann daraus bis zum Auszahlbeginn werden? Welche monatliche Auszahlung ließe sich daraus entnehmen? Für die erste Frage genügen drei Angaben: Eigenbeitrag im Jahr, Zahl der Kinder mit Kindergeldanspruch, Alter.

Die Förderung ist der harte Teil des Ergebnisses. Sie folgt unmittelbar aus dem Gesetz: aus § 84 EStG (Grundzulage), § 85 EStG (Kinderzulage) und § 86 EStG (Mindesteigenbeitrag) in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, verkündet am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156. Der Förderkern gilt ab dem Beitragsjahr 2027. Bei gleichen Eingaben muss jeder korrekt gebaute Rechner auf denselben Euro-Betrag kommen. Wenn ein anderer Rechner abweicht, liegt das fast immer an einem veralteten Entwurfsstand.

Endkapital und Monatsrate sind der weiche Teil. Sie beruhen auf Annahmen zu Rendite, Kosten, Laufzeit und Auszahlform, die niemand sicher kennt. Der Rechner legt jede dieser Annahmen offen und lässt Sie jede einzelne ändern. Die Voreinstellungen stehen im Abschnitt zur Methodik.

Drei Dinge leistet der Rechner nicht. Er vergleicht keine Anbieter und kennt keine konkreten Produktkosten, sondern rechnet mit einem pauschalen Kostensatz. Er ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung, sondern eine Modellrechnung. Und er zeigt das Endkapital vor Steuern: Was aus dem geförderten Kapital im Alter ausgezahlt wird, unterliegt in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung, also dem persönlichen Einkommensteuersatz im Rentenalter (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG).

So rechnet dieser Rechner

Jede Zahl im Ergebnis entsteht in dieser Reihenfolge. Die Annahmen in den Schritten 5 bis 8 sind Voreinstellungen, keine Prognosen. Sie können sie im Aufklapper mit den erweiterten Annahmen ändern.

  1. Schwelle prüfen. Liegt der Eigenbeitrag unter 120 Euro im Jahr, setzt der Rechner alle Zulagen auf null – Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus. Eine anteilige Zulage gibt es nicht.
  2. Bemessungsgrundlage kappen. Für alle Zulagen wird der Eigenbeitrag auf 1.800 Euro gedeckelt. Beiträge darüber hinaus erhöhen keine Zulage; sie sind bis zur Einzahlgrenze von 6.840 Euro je Vertrag zulässig und wirken nur noch über die Steuerstundung.
  3. Zulagen berechnen. Grundzulage: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro, 25 Prozent auf den Teil bis 1.800 Euro. Kinderzulage: 100 Prozent desselben Eigenbeitrags, je Kind auf 300 Euro begrenzt, multipliziert mit der Kinderzahl. Bonus: 200 Euro, wenn das Alter zu Jahresbeginn unter 25 liegt, und nur einmal über die gesamte Laufzeit.
  4. Zulagenjahre festlegen. Die Grundzulage läuft über die gesamte Beitragsdauer. Die Kinderzulage läuft nur so lange, wie Kindergeld festgesetzt ist – nicht bis zum Rentenbeginn. Das ist die Annahme mit dem größten Hebel auf das Endkapital, und sie ist die erste, die Sie prüfen sollten.
  5. Sparphase hochrechnen. Voreinstellung: Beiträge und Zulagen werden einmal im Jahr zu Jahresbeginn angelegt, der Eigenbeitrag bleibt nominal konstant, es gibt keine Dynamik. Die Laufzeit reicht vom eingegebenen Alter bis zum Auszahlbeginn, voreingestellt auf 67. Gesetzlich möglich ist ein Beginn zwischen 65 und 70.
  6. Rendite und Kosten ansetzen. Voreinstellung: 5,0 Prozent Bruttorendite pro Jahr abzüglich 1,0 Prozent Kosten, also 4,0 Prozent netto. Die 1,0 Prozent sind der gesetzliche Effektivkostendeckel, aber er gilt ausschließlich für das Standarddepot nach § 1 Absatz 1c AltZertG. Freie Altersvorsorgedepots und Garantieprodukte haben keinen Deckel; die Verbraucherzentrale nennt für sie 1,5 bis 2,5 Prozent. Das Vergleichsdepot ohne Förderung rechnet mit 0,3 Prozent Kosten, das Sparkonto mit 2,0 Prozent Verzinsung.
  7. Auszahlung simulieren. Voreinstellung ist ein Auszahlplan von 67 bis 85, also 216 Monatsraten, wobei das Restkapital mit 3,0 Prozent im Jahr weiterverzinst wird. Eine lebenslange Leibrente fällt bei gleichem Kapital niedriger aus, weil das Langlebigkeitsrisiko eingepreist wird.
  8. Kaufkraft und Steuer im Alter. Für die Kaufkraft rechnet der Rechner mit 2,0 Prozent Inflation im Jahr. Im Profimodus schätzt er zusätzlich die Nettoauszahlung mit einem frei wählbaren Grenzsteuersatz im Alter; voreingestellt sind 25 Prozent. Beide Werte sind reine Modellannahmen ohne Rechtsgrundlage.

Was der Rechner bewusst nicht abbildet: die zeitliche Verzögerung, mit der die Zulagenstelle die Zulage tatsächlich gutschreibt (er unterstellt Zufluss im Beitragsjahr, das schmeichelt dem Ergebnis leicht); Gehalts- und Beitragsdynamik; die mittelbare Zulage des Ehegatten im Grundmodus; übertragenes Riester-Kapital, das mangels neuem Eigenbeitrag keine Zulage auslöst; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Auszahlphase; sowie die Zwei-Verträge-Grenze des § 82 Absatz 5 EStG. Noch offen: Die Besteuerung des ungeförderten Beitragsteils oberhalb von 1.800 Euro ist nicht abschließend geklärt – Ertragsanteilsbesteuerung oder Halbeinkünfteverfahren; das BMF-Anwendungsschreiben steht aus. Der Rechner weist diesen Teil deshalb nur vor Steuern aus.

Rechnen Sie das Ergebnis mindestens einmal gegen: mit 3 statt 5 Prozent Rendite und mit 1,5 statt 1,0 Prozent Kosten. Wenn ein Ergebnis nur bei optimistischen Annahmen trägt, trägt es nicht.

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Wie das Altersvorsorgedepot gefördert wird

Die Förderung läuft über zwei Wege, die nebeneinander bestehen: über die Zulage, die der Staat direkt auf den Vertrag überweist, und über den Sonderausgabenabzug, also den Abzug der Beiträge in der Einkommensteuererklärung. Beide Wege hängen an einer einzigen Bedingung. Wer im Beitragsjahr weniger als 120 Euro eigene Beiträge leistet, bekommt gar keine Zulage (§ 86 EStG). Die Schwelle ist binär: 119 Euro bedeuten null Euro Zulage, 120 Euro bedeuten die volle Staffel. Eine anteilige Kürzung wie in der Riester-Welt gibt es nicht mehr, ebenso wenig den früheren Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahresbruttos. Die Förderung ist damit erstmals einkommensunabhängig.

Grundzulage: 50 Prozent, dann 25 Prozent, höchstens 540 Euro

Die Grundzulage ist beitragsproportional. Nach § 84 Satz 1 EStG erhalten Zulageberechtigte 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 Prozent des Teils von 360,01 Euro bis 1.800 Euro. Daraus ergibt sich ein Maximum von 540 Euro im Jahr (180 Euro aus der ersten Stufe, 360 Euro aus der zweiten). Beiträge oberhalb von 1.800 Euro erhöhen die Zulage nicht mehr.

  • 120 Euro Eigenbeitrag ergeben 60 Euro Grundzulage
  • 360 Euro ergeben 180 Euro
  • 600 Euro ergeben 240 Euro
  • 900 Euro ergeben 315 Euro
  • 1.200 Euro ergeben 390 Euro
  • 1.800 Euro ergeben 540 Euro

Die Förderquote der Grundzulage sinkt damit von 50 Prozent bei 360 Euro auf 30 Prozent bei 1.800 Euro. Für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten – also den Partner ohne eigene Förderberechtigung, der einen eigenen Vertrag auf seinen Namen führt – ist die Grundzulage auf höchstens 175 Euro gedeckelt (§ 84 Satz 3 EStG). Sie bemisst sich nach den Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten; die Kappung ist erreicht, sobald dieser 350 Euro im Jahr einzahlt. Der mittelbar Berechtigte muss selbst 120 Euro leisten.

Kinderzulage: 300 Euro je Kind – aus demselben Beitrag

Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage 100 Prozent der geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens jedoch 300 Euro pro Kind (§ 85 Absatz 1 EStG). Entscheidend ist der Punkt, der in vielen Darstellungen falsch steht: Bemessungsgrundlage ist für jedes Kind derselbe Eigenbeitrag. Ein zusätzlicher Beitrag je Kind ist nicht nötig, weder neben noch oberhalb der 1.800 Euro.

Die volle Kinderzulage ist deshalb bereits bei 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr ausgeschöpft, also bei 25 Euro im Monat – unabhängig davon, ob ein Kind im Haushalt lebt oder drei. Ein Haushalt mit drei kindergeldberechtigten Kindern und 300 Euro Eigenbeitrag erhält 150 Euro Grundzulage und 900 Euro Kinderzulage, zusammen 1.050 Euro auf 300 Euro Einsatz. Anknüpfungspunkt ist die Festsetzung von Kindergeld, nicht der Kinderfreibetrag: Kein Kindergeld bedeutet keine Kinderzulage. Eine feste Altersgrenze des Kindes nennt das Gesetz nicht; faktisch endet die Zulage mit dem Kindergeldbezug, im Regelfall mit 18, bei Ausbildung oder Studium bis 25. Die Kinderzulage steht einmal je Kind zu, nicht je Elternteil. Noch offen: Für das Beitragsjahr 2027 gilt bei der Zuordnung zwischen Elternteilen noch altes Recht; die Neuregelung des § 85 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 EStG tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Ein BMF-Schreiben zur Übergangslage liegt nicht vor.

Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 Euro

Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dessen Grundzulage erhöht sich um einmalig 200 Euro (§ 84 Satz 2 EStG). Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar. Der Bonus gilt nur für unmittelbar Zulageberechtigte, nicht für den mittelbar berechtigten Ehegatten, und er unterliegt ebenfalls der 120-Euro-Schwelle. Im Bonusjahr kann die Förderquote über 100 Prozent steigen: 360 Euro Eigenbeitrag ergeben 180 Euro Grundzulage plus 200 Euro Bonus, zusammen 380 Euro. Noch offen: Der Gesetzeswortlaut stellt auf das Alter zu Beginn des Beitragsjahres ab, die BMF-FAQ dagegen auf den Vertragsschluss vor dem 25. Geburtstag. Ob der Bonus in einem späteren, aber noch vor 25 liegenden Beitragsjahr nachgeholt werden kann, klärt erst das BMF-Anwendungsschreiben.

Steuervorteil: Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung

Neben der Zulage sind die Beiträge als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis zu 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage (§ 10a Absatz 1 EStG). Ohne Kinder ergibt das ein Abzugsvolumen von 2.340 Euro, mit einem Kind 2.640 Euro, mit zwei Kindern 2.940 Euro, mit drei Kindern 3.240 Euro. Das Finanzamt führt von Amts wegen die Günstigerprüfung durch: Es rechnet die Steuerersparnis aus dem Abzug gegen den Zulagenanspruch und erstattet nur den Differenzbetrag. Die Zulage selbst bleibt auf dem Vertrag. Voraussetzung ist die Anlage AV in der Steuererklärung.

Der Kipppunkt liegt bei rund 23,1 Prozent Grenzsteuersatz (540 geteilt durch 2.340) – der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den zuletzt verdienten Euro. Darunter wirkt allein die Zulage. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz und 1.800 Euro Eigenbeitrag kommen zu den 540 Euro Zulage rund 442,80 Euro zusätzliche Steuererstattung hinzu, in Summe 982,80 Euro oder 54,6 Prozent des Eigenbeitrags. Mit Kindern verschiebt sich der Kipppunkt nach oben: auf rund 31,8 Prozent bei einem Kind, 38,8 Prozent bei zwei und 44,4 Prozent bei drei Kindern. Familien fahren also fast immer über die Zulagenschiene. Hinzu kommt ein Effekt, der in keiner Zulagentabelle auftaucht: In der Ansparphase fallen im Altersvorsorgedepot keine laufenden Steuern an – keine Abgeltungsteuer auf Dividenden und Kursgewinne, keine Vorabpauschale, keine Steuer bei Umschichtungen.

Was das Ergebnis bedeutet – und was nicht

Die Zahl für die Förderung pro Jahr ist belastbar. Sie ist Gesetzesanwendung, kein Szenario. Wenn dort 1.140 Euro stehen, sind das 1.140 Euro, sofern der Beitrag tatsächlich fließt, der Zulagenantrag gestellt ist und das Kindergeld läuft. Der häufigste Grund, warum diese Zahl in der Praxis kleiner ausfällt, ist kein Rechenfehler, sondern ein fehlender Dauerzulagenantrag.

Die Zahl für das Endkapital ist etwas anderes. Sie ist ein Vorsteuerwert in nominalen Euro, und beides schrumpft sie. Nachgelagerte Besteuerung heißt: Was aus dem geförderten Topf ausgezahlt wird – Eigenbeiträge bis 1.800 Euro, Zulagen und die darauf entfallenden Erträge –, wird in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, gleich ob als Leibrente, Auszahlplan oder Teilkapital. Die Inflation kommt obendrauf: Bei 2 Prozent Geldentwertung im Jahr entsprechen 200.000 Euro in 33 Jahren rund 104.000 Euro heutiger Kaufkraft. Beide Effekte sind kein Argument gegen das Produkt – im ungeförderten Depot wirken Steuer und Inflation ebenfalls –, aber sie verbieten es, die große Zahl für bare Münze zu nehmen.

Auch die monatliche Auszahlung ist keine Zusage. Beim Auszahlplan bleibt das Restkapital am Kapitalmarkt investiert; die Rate wird zu Beginn der Auszahlungsphase und danach in Abständen von bis zu drei Jahren neu festgelegt. Sie kann steigen, und sie endet, wenn der Plan mit dem 85. Lebensjahr ausläuft. Die lebenslange Leibrente zahlt dafür weiter, beginnt aber niedriger.

Und die Förderquote sagt nichts über die Produktqualität. Eine Quote von 350 Prozent im ersten Jahr ist eine Aussage über die Zulagenstaffel, nicht über das Depot, in dem das Geld landet. Über 40 Jahre bei 6 Prozent Bruttorendite frisst schon der maximal zulässige Kostensatz von 1,0 Prozent nach Rechnung der Verbraucherzentrale rund ein Drittel der Kapitalmarkterträge. Ob ein konkreter Vertrag diese Grenze einhält, steht in seinem individuellen Produktinformationsblatt – und nur dort. Noch offen: Die Rechtsverordnung zur Ermittlung der Effektivkosten und die Neuerrichtung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge stehen aus. Zum Start am 1. Januar 2027 sind die ausgewiesenen Effektivkosten verschiedener Anbieter deshalb nur eingeschränkt vergleichbar.

Altersvorsorgedepot, ETF-Depot oder Riester – der Vergleich

Drei Wege führen in dieselbe Richtung, und sie unterscheiden sich in fast jedem Detail: das ab 1. Januar 2027 geförderte Altersvorsorgedepot (Altersvorsorgedepot), das ungeförderte ETF-Depot und der Riester-Bestandsvertrag, der Bestandsschutz genießt und weiterlaufen darf. Die folgende Übersicht stellt die sieben Merkmale gegenüber, an denen sich in der Beratung die Entscheidung tatsächlich entscheidet.

MerkmalAltersvorsorgedepot (ab 2027)Ungefördertes ETF-DepotRiester-Bestandsvertrag
Förderung Grundzulage 50 Prozent auf Eigenbeiträge bis 360 Euro, 25 Prozent auf 360,01 bis 1.800 Euro, maximal 540 Euro pro Jahr. Kinderzulage 100 Prozent des Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro je Kind. Einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus unter 25. Mindesteigenbeitrag 120 Euro, einkommensunabhängig. Sonderausgabenabzug bis 2.340 Euro. Keine. Grundzulage 175 Euro pauschal, Kinderzulage 300 Euro (Geburt ab 2008) beziehungsweise 185 Euro (Geburt vor 2008). Volle Zulage nur bei 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos abzüglich Zulagen, Sockelbetrag 60 Euro. Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro.
Garantie Keine Pflicht. Wählbar sind 0, 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie. Das verpflichtend anzubietende Standarddepot arbeitet mit zwei OGAW und automatischer Lebenszyklus-Umschichtung vor Auszahlbeginn. Keine. 100 Prozent Beitragsgarantie, gesetzlich vorgeschrieben.
Kosten 1,0 Prozent Effektivkosten als Obergrenze – aber nur für den Standarddepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1c AltZertG. Freie Altersvorsorgedepots und Garantieprodukte haben keinen Deckel. Modellrechnung der Versicherungsforen Leipzig für einen typischen Vertrag: rund 1,46 Prozent. ETF-TER typisch 0,07 bis 0,20 Prozent, Depotführung häufig kostenfrei. Typisch 1,5 bis 2,5 Prozent Effektivkosten, kein gesetzlicher Deckel.
Verfügbarkeit Gebunden. Auszahlung frühestens mit Vollendung des 65., spätestens des 70. Lebensjahres; der Vertrag muss einen Wahlkorridor von mindestens fünf Jahren bieten. Vorzeitige Entnahme ist schädliche Verwendung mit Rückzahlung aller Zulagen und Steuervorteile. Jederzeit frei verfügbar. Auszahlung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres nach altem Recht; vorzeitige Verfügung ebenfalls förderschädlich.
Besteuerung Ansparphase vollständig steuerfrei: keine Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale, keine Steuer bei Umschichtung – das gilt auch für den ungeförderten Anteil. In der Auszahlphase wird der geförderte Topf voll nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG), ohne Teilfreistellung. Noch offen: Wie der ungeförderte Topf besteuert wird – Ertragsanteil oder Halbeinkünfteverfahren, gegebenenfalls plus 15 Prozent Teilfreistellung – klärt erst das BMF-Anwendungsschreiben. Laufend: Vorabpauschale (Basiszins 3,20 Prozent für 2026, Faktor 0,7), Abgeltungsteuer 26,375 Prozent, Teilfreistellung 30 Prozent bei Aktienfonds, also effektiv 18,46 Prozent. Sparerpauschbetrag 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro. Jede Umschichtung realisiert Gewinne. Ansparphase steuerfrei, Auszahlung voll nachgelagert nach § 22 Nr. 5 EStG.
Vererbung Beim Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar. Die Übertragung auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist förderunschädlich. Bei allen anderen Erben liegt schädliche Verwendung vor: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, zusätzlich fällt Erbschaftsteuer an. Die Leibrente ist nicht vererbbar, außer über eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren. Frei vererbbar, nur Erbschaftsteuer nach den allgemeinen Freibeträgen. Gleiche Systematik nach § 93 EStG. Bislang bestand Verrentungszwang; die Pflicht-Teilkapitalverrentung kann nun im Einvernehmen von Anbieter und Kunde entfallen.
Wechselmöglichkeit Anbieterwechsel jederzeit und auch zu Rentenbeginn möglich. Der abgebende Anbieter darf in den ersten fünf Jahren höchstens 150 Euro berechnen, danach nichts. Der aufnehmende Anbieter darf auf übertragenes gefördertes Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten mehr ansetzen, nur eine einmalige Verwaltungspauschale bis 150 Euro. Depotübertrag in der Regel kostenlos, keine Bindung. Übertragung ins Altersvorsorgedepot ab 1. Januar 2027 möglich, gilt nicht als Kündigung, Förderung bleibt erhalten – aber der Schritt ist unwiderruflich. Neuabschlüsse nach altem Recht sind nur noch bis 31. Dezember 2026 möglich. Eine Kündigung löst die Rückzahlung aller Zulagen und Steuervorteile aus.

Die Tabelle legt nahe, was die Praxis bestätigt: Es gibt keinen Gewinner, es gibt eine Reihenfolge. Die Förderquote des Altersvorsorgedepots ist am Anfang am höchsten und fällt danach steil ab – 120 Euro Eigenbeitrag bringen 50 Prozent Zulage, 1.800 Euro nur noch 30 Prozent. Wer Kinder hat, dreht das Verhältnis vollständig: 300 Euro Eigenbeitrag mit zwei Kindern ergeben 750 Euro Zulage, eine Quote von 250 Prozent. Diese ersten Hundert Euro schlägt kein Kostenvorteil eines freien Depots.

Oberhalb der Förderschwelle kippt das Bild. Zwischen 1.800 und 6.840 Euro Jahreseinzahlung gibt es keine Zulage mehr, dafür greift in der Auszahlphase die volle nachgelagerte Besteuerung, und die 30-prozentige Teilfreistellung des freien Aktienfondsdepots entfällt. Übrig bleibt der Stundungseffekt der steuerfreien Ansparphase – und der muss die Kostendifferenz erst einmal verdienen. Finanztip rechnet vor: Bei 0,5 Prozent Kosten ist der Vorteil gegenüber einem normalen ETF-Depot minimal, bei 1,5 Prozent liegt das freie Depot rund 21 Prozent vorn. Die Faustregel lautet deshalb: bis zum Förderhöchstbeitrag ins Altersvorsorgedepot, darüber ins freie Depot.

Für Gutverdiener kommt die Günstigerprüfung hinzu. Der Sonderausgabenabzug wird ab einem Grenzsteuersatz von rund 23 Prozent günstiger als die Zulage (540 geteilt durch 2.340 Euro). Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz kommen zu den 540 Euro Zulage rund 443 Euro Steuererstattung hinzu, die Gesamtförderquote auf 1.800 Euro liegt dann bei gut 54 Prozent. Mit Kinderzulagen wandert dieser Kipppunkt so weit nach oben, dass auch Spitzenverdiener über die Zulagenschiene fahren.

Der Kostenpunkt verdient Präzision, weil er im Markt regelmäßig falsch wiedergegeben wird. Der Ein-Prozent-Deckel ist ein Produktmerkmal des Standarddepots, kein Marktpreis. Was er bedeutet, zeigt die Rechnung der Verbraucherzentrale: Über 40 Jahre und bei 6 Prozent Bruttorendite verzehrt selbst dieser gedeckelte Satz rund ein Drittel des Kapitalmarktgewinns. Die Differenz zwischen 0,2 und 1,0 Prozent macht über 40 Jahre etwa 65.000 Euro aus.

Und der Riester-Bestand? Er ist kein Auslaufmodell, sondern in bestimmten Konstellationen die bessere Lösung. Der GDV rechnet an einer Familie mit geringem Einkommen und zwei Kindern vor: 60 Euro Eigenbeitrag ergaben 775 Euro Förderung – im neuen System wäre dafür etwa das Zehnfache an Eigenbeitrag nötig. Altverträge mit einem Rechnungszins von 3 bis 4 Prozent sind am Markt nicht mehr zu bekommen; der Garantiezins geht mit dem Transfer unwiderruflich verloren. Häufig ist die dominante Lösung deshalb nicht das Entweder-oder, sondern beides: Altvertrag beitragsfrei stellen, im Altersvorsorgedepot neu ansparen. Das Gesetz erlaubt zwei geförderte Verträge parallel.

Die fünf Wege, wie Sie im Alter an das Geld kommen

Das Altersvorsorgedepot kennt zwei gesetzliche Auszahlungsformen – lebenslange Leibrente und befristeter Auszahlungsplan bis mindestens zum vollendeten 85. Lebensjahr. In der Praxis entstehen daraus fünf Wege, weil sich Teilentnahme, Kombination und Aufschub frei dazuschalten lassen. Der Verrentungszwang, der Riester geprägt hat, ist ersatzlos entfallen. Das ist der eigentliche Systembruch – und die eigentliche Beratungsaufgabe.

WegSteuerwirkungPraxishinweis
Sofortauszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals, einmalig und förderunschädlich Aus dem geförderten Topf voll nachgelagert steuerpflichtig im Jahr des Zuflusses – die gesamte Summe trifft die Progressionsspitze. Noch offen: Eine Fünftelregelung nach § 34 EStG ist in keiner Quelle belegt; bei Riester war sie ausgeschlossen. Ein Steuerinstrument, kein Bonus. Gezielt in ein einkommensschwaches Jahr legen, etwa zwischen Erwerbsende und Rentenbeginn, oder auf mehrere Bausteine verteilen.
Auszahlungsplan bis mindestens 85, längere Laufzeiten vertraglich möglich; das Restkapital bleibt investiert Laufende Raten aus dem geförderten Topf voll nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz. Deutlich höhere Monatsbeträge als die Leibrente, noch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar. Aber: Von den heute 65-jährigen Männern werden gut 40 Prozent älter als 85, von den Frauen rund 60 Prozent. Das ist kein Rentenersatz, sondern ein Entnahmeplan. Die Rate wird zu Stichtagen im Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt; fallende Zahlungsprofile sind unzulässig.
Lebenslange Leibrente, optional mit Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren Geförderter Topf voll nachgelagert. Für den ungeförderten Teil greift die Ertragsanteilsbesteuerung: 18 Prozent bei Rentenbeginn mit 65 oder 66, 15 Prozent bei 69 oder 70. Der einzige Weg, der das Langlebigkeitsrisiko abdeckt. Ein Depotanbieter muss die Verrentung nicht selbst darstellen – zu Rentenbeginn kann der Kunde zu einem Versicherer wechseln. Noch offen: Rentenfaktoren, Verrentungskosten und Verrentungspartner hat bislang kein Anbieter veröffentlicht; die Auszahlphase ist derzeit nicht vergleichbar.
Kombination aus Teilentnahme, Auszahlungsplan und Leibrente Jeder Baustein wird nach seiner eigenen Regel besteuert; die Aufteilung in geförderten und ungeförderten Topf bleibt bestehen. Die Zwei-Schichten-Logik: Fixkosten über eine lebenslange Rente absichern, Konsumbedarf über den flexiblen Plan. Denkbar ist auch eine aufgeschobene Leibrente, die ab 85 einsetzt. Noch offen: Ob und zu welchen Konditionen Anbieter solche Longevity-Bausteine darstellen, ist Stand heute unbeantwortet.
Weiterlaufen lassen – Auszahlbeginn aufschieben, spätestens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Keine Auszahlung, keine Steuer. Das Depot bleibt steuerfrei investiert, ohne Abgeltungsteuer und ohne Vorabpauschale. Der Ertragsanteil des ungeförderten Rententeils sinkt von 18 auf 15 Prozent. Der unterschätzte Weg. Sinnvoll, wenn im Übergangsjahr noch Erwerbseinkommen fließt und der Grenzsteuersatz später niedriger liegt. Der Vertrag muss einen Wahlkorridor von mindestens fünf Jahren bieten.

Zwei Randbedingungen entscheiden über den Nettobetrag stärker als die Wahl des Wegs. Erstens der Krankenversicherungsstatus: Für pflichtversicherte Rentner in der KVdR sind Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot beitragsfrei, weil sie kein Versorgungsbezug nach § 229 SGB V sind. Für freiwillig gesetzlich Versicherte – typischerweise Selbstständige, also genau die ab 2027 neu förderberechtigte Gruppe – gilt das nicht. Noch offen: Die Beitragsfreiheit für Pflichtversicherte ist bislang nur über die BMF-Aussage zu Riester-Verträgen belegt; die Beitragspflicht freiwillig Versicherter stammt aus einer Sekundärquelle.

Zweitens die Grundsicherung. Das geförderte Vermögen ist Schonvermögen und muss nicht verwertet werden. Die laufende Leistung bleibt jedoch nur bis 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – 2026 also maximal 281,50 Euro im Monat. Alles darüber wird voll angerechnet. Bei sehr niedrigen Erwerbsbiografien spricht das eher für einen kurzen, hohen Auszahlungsplan als für eine kleine lebenslange Rente.

Für wen sich das Altersvorsorgedepot rechnet

Familien mit Kindern

Die stärkste Gruppe, und zwar mit Abstand. Weil sich die Kinderzulage für jedes Kind am selben Eigenbeitrag bemisst, ist die volle Förderung schon bei 300 Euro im Jahr erreicht. Drei Kinder ergeben dann 150 Euro Grundzulage plus 900 Euro Kinderzulage, zusammen 1.050 Euro auf 300 Euro Eigenbeitrag. Zwei Kinder ergeben 750 Euro. Wer den Beitrag auf 1.800 Euro erhöht, bekommt in absoluten Zahlen mehr (bei zwei Kindern 1.140 Euro), aber die Quote fällt von 250 auf 63,3 Prozent. Voraussetzung ist in jedem Fall die Festsetzung von Kindergeld.

Berufseinsteiger unter 25

Für sie gibt es einmalig 200 Euro obendrauf. Ein 22-Jähriger mit 360 Euro Eigenbeitrag erhält im Bonusjahr 380 Euro Förderung, also 105,6 Prozent seines Beitrags. Der eigentliche Hebel ist aber die Laufzeit. Eine Modellrechnung des Anbieters growney vom Mai 2026 kommt bei 100 Euro Monatsbeitrag ab 22 Jahren und 6,5 Prozent Rendite auf 381.905 Euro mit Förderung gegenüber 214.769 Euro ohne – ein Unterschied von rund 710 Euro Monatsrente. Das ist eine Rechnung Dritter mit optimistischer Renditeannahme, aber die Richtung stimmt.

Gutverdiener ohne Kinder

Hier trägt nicht die Zulage, sondern die Steuer. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und 42 Prozent Grenzsteuersatz stehen 540 Euro Zulage und rund 442,80 Euro zusätzliche Steuererstattung nebeneinander, zusammen 982,80 Euro oder 54,6 Prozent. Der Sonderausgabenabzug wird bereits ab rund 23,1 Prozent Grenzsteuersatz günstiger als die Zulage allein – deutlich früher, als in der Beratung meist vermutet wird. Ohne die Anlage AV in der Steuererklärung passiert davon nichts.

Selbstständige und Versorgungswerksmitglieder

Sie sind erstmals unmittelbar förderberechtigt (§ 10a Absatz 1 Satz 5 EStG) – rund vier Millionen Menschen, die der Gesetzgeber neu einbezieht; allein 2,6 Millionen Selbstständige haben bislang gar keine obligatorische Alterssicherung. Für sie gelten dieselben 540 Euro Grundzulage. Zwei Bedingungen sind neu und formal streng: Die Förderberechtigung endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres, und ohne abgegebene Steuererklärung für das Beitragsjahr gibt es keine Zulage. Angestellte Versorgungswerksmitglieder brauchen zusätzlich die Einwilligung in die Datenübermittlung bis zum Ablauf des Beitragsjahres.

Riester-Bestandskunden

Für sie ist die Reform nicht automatisch ein Fortschritt. Eine Familie mit zwei Kindern löste im Riester-System mit dem Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr eine Förderung von 775 Euro aus. Dieselben 775 Euro erfordern im neuen System einen Eigenbeitrag von 350 Euro, also rund das Sechsfache. Wer mehrere Kinder und ein kleines Budget hat, bleibt in aller Regel besser im Bestandsvertrag. Entscheidend ist dabei eine Regel, die leicht übersehen wird: Jeder Neuabschluss eines zertifizierten Vertrags nach dem 31. Dezember 2026 zieht sämtliche Bestandsverträge unwiderruflich ins neue Recht (§ 52 Absatz 50a EStG). Übertragenes Riester-Kapital ist außerdem kein Eigenbeitrag und löst keine neue Zulage aus.

Rentennahe Jahrgänge

Je kürzer die Laufzeit, desto weniger bleibt vom Zinseszins und vom Steuerstundungseffekt, während Kosten und Bindung voll wirken. In der growney-Modellrechnung bleibt einem Paar, das mit 50 Jahren startet und 300 Euro im Monat einzahlt, ein Vorteil von 4 Euro Monatsrente gegenüber der ungeförderten Anlage. Dazu kommt die Bindung: Ausgezahlt wird frühestens mit 65, und wer vorher an das Geld will, löst eine schädliche Verwendung mit vollständiger Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen aus. Für diese Gruppe entscheidet fast ausschließlich der Grenzsteuersatz heute gegen den Grenzsteuersatz im Alter.

Was Berater jetzt konkret tun sollten

Der Neuabschluss nach altem Recht endet am 31. Dezember 2026, die Übertragung ins Altersvorsorgedepot beginnt am 1. Januar 2027. Dazwischen liegt das Zeitfenster, in dem 15,5 Millionen Bestandsverträge eine Entscheidung brauchen. Drei Viertel der Riester-Sparer erwarten laut Allianz-Befragung, dass ihr Anbieter oder Berater von sich aus auf sie zukommt.

  1. Bestand segmentieren, jetzt. Filterkriterien: garantierter Rechnungszins, Restlaufzeit, Jahresbeitrag, Produktart (Versicherung oder Fondssparplan), Kinderzahl und Geburtsjahr der Kinder, Wohn-Riester-Nutzung. Ergebnis sind zwei Listen – Wechselkandidaten und ausdrückliche Bleib-Kandidaten. Letztere sind der wichtigere Teil.
  2. Das schließende Fenster zuerst bearbeiten. Für Alleinerziehende und Geringverdiener mit Kindern kann ein Abschluss im alten System noch 2026 die bessere Lösung sein; der GDV-Musterfall zeigt 775 Euro Förderung bei 60 Euro Eigenbeitrag. Ab dem 1. Januar 2027 ist diese Option unwiederbringlich weg.
  3. Vor jedem Umstellungsgespräch fünf Werte schriftlich einholen: aktueller Rückkaufswert, garantierter Rechnungszins, Summe der bisher erhaltenen Zulagen, noch offene Abschlusskosten, Wechselgebühr. Ohne diese Zahlen ist jede Empfehlung eine Vermutung.
  4. Die Unwiderruflichkeit dokumentieren. Der Wechsel ins neue Fördersystem ist eine Einbahnstraße, eine Rückkehr ausgeschlossen. Das ist der zentrale Haftungspunkt und gehört wörtlich ins Protokoll – zusammen mit dem Hinweis, dass ein Garantiezins von 3 oder 4 Prozent am Markt nicht mehr zu beschaffen ist.
  5. Kündigung ausschließen, Übertragung erklären. Wer kündigt statt zu übertragen, zahlt sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurück – bei einem 15 Jahre alten Vertrag sind das laut Handelsblatt 5.000 bis 10.000 Euro. Die Übertragung dagegen gilt gesetzlich nicht als Kündigung.
  6. Kostenaussagen präzise formulieren. Der Satz „Das Altersvorsorgedepot kostet höchstens 1 Prozent" ist falsch und im Streitfall angreifbar. Richtig ist: Das gesetzlich vorgeschriebene Standarddepot darf höchstens 1 Prozent kosten, jedes freiere Produkt darf teurer sein. Maßgeblich ist nach § 2a Abs. 2 AltZertG der Wert im individuellen Produktinformationsblatt, nicht eine Musterrechnung. Verlangen Sie dieses individuelle Blatt. Noch offen: Bis zur Neuerrichtung der Produktinformationsstelle rechnen Anbieter nach eigenen, branchenüblichen Verfahren – die Effektivkostenangaben verschiedener Häuser sind zum Start womöglich nicht direkt vergleichbar.
  7. Steuerliche Vorbehalte verschriftlichen. Solange das BMF-Anwendungsschreiben fehlt, ist die Besteuerung des ungeförderten Topfes ungeklärt. Wer den Rahmen zwischen 1.800 und 6.840 Euro als steuerlich attraktive Thesaurierung präsentiert, verkauft eine Erwartung, kein Recht. Ein schriftlicher Vorbehalt gehört in jedes Protokoll.
  8. Auszahlphase und Krankenversicherungsstatus im Erstgespräch klären, nicht mit 64. Ob ein Kunde in der KVdR pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert ist, kann über die Rentenphase mehrere tausend Euro ausmachen. Die Frage gehört in jede Dokumentation.
  9. Das eigene Vergütungsmodell rechnen. Die Zillmerung ist verboten, Abschlusskosten verteilen sich über die gesamte Laufzeit, und auf übertragenes gefördertes Kapital darf der aufnehmende Anbieter keine Abschluss- und Vertriebskosten mehr berechnen. Der Bestandsübertrag ist damit Beratungs-, kein Provisionsgeschäft. Ein Gutachten im Auftrag des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater kommt bei 3 Prozent Abschlusskosten und 1.800 Euro Jahresbeitrag auf 5,70 Euro Vergütung pro Monat bei rund 7,5 Stunden Beratungsaufwand – der Auftraggeber hat ein Interesse an dieser Zahl, die Größenordnung sollte man trotzdem selbst nachrechnen.
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Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot

Wie viel Förderung bekomme ich, wenn ich 100 Euro im Monat einzahle?+

390 Euro im Jahr, wenn Sie keine Kinder haben. 100 Euro im Monat sind 1.200 Euro im Jahr. Darauf zahlt der Staat 50 Prozent auf die ersten 360 Euro, also 180 Euro, und 25 Prozent auf die restlichen 840 Euro, also 210 Euro – zusammen 390 Euro Grundzulage, eine Förderquote von 32,5 Prozent. Mit zwei kindergeldberechtigten Kindern kommen 600 Euro Kinderzulage hinzu, dann sind es 990 Euro auf denselben Eigenbeitrag. Rechtsgrundlage ist § 84 EStG in der ab dem Beitragsjahr 2027 geltenden Fassung.

Welcher Beitrag bringt die höchste Förderquote – und welcher die höchste Summe?+

Das sind zwei verschiedene Beträge. Die höchste Quote erreichen Sie beim Altersvorsorgedepot mit 360 Euro im Jahr, also 30 Euro im Monat: 180 Euro Zulage sind 50 Prozent. Die höchste Summe erreichen Sie mit 1.800 Euro im Jahr, also 150 Euro im Monat: 540 Euro Zulage, aber nur noch 30 Prozent Quote. Dazwischen sinkt die Quote mit jedem Euro, weil oberhalb von 360 Euro nur noch 25 Prozent gefördert werden. Wer die Quote maximiert, bekommt wenig Geld; wer die Summe maximiert, nimmt eine schlechtere Quote in Kauf.

Stimmt es, dass 10 Euro im Monat schon reichen?+

Für die Förderberechtigung ja, für ein Vorsorgeergebnis nein. Der Mindesteigenbeitrag im Altersvorsorgedepot liegt ab dem Beitragsjahr 2027 bei 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG n. F.), das sind 10 Euro im Monat. Wer diesen Betrag leistet, erhält 60 Euro Grundzulage und, falls für ihn Kindergeld festgesetzt ist, 120 Euro Kinderzulage je Kind. Die alte Riester-Regel, nach der vier Prozent des Vorjahresbruttos nötig waren, entfällt ersatzlos. Als Altersvorsorge bleiben 120 Euro im Jahr trotzdem symbolisch: Der Kapitalaufbau kommt aus dem Beitrag, nicht aus der Zulage.

Ich habe in einem Jahr nur 110 Euro eingezahlt. Bekomme ich anteilig etwas?+

Nein, für dieses Jahr gibt es null Zulage. Die 120-Euro-Schwelle des § 86 EStG n. F. ist eine harte Klippe, keine Rampe: 119 Euro ergeben nichts, 120 Euro ergeben die volle Staffel. Die anteilige Zulagenkürzung des alten Riester-Rechts entfällt ersatzlos – mit ihr die häufigste Ursache für Rückforderungen, aber eben auch jeder Puffer. Betroffen sind Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus gleichermaßen, denn § 86 nennt ausdrücklich auch § 84 Satz 2. Zulagen aus früheren Jahren bleiben davon unberührt.

Muss ich für jedes Kind zusätzlich einzahlen?+

Nein. Die Kinderzulage bemisst sich für jedes Kind am selben Eigenbeitrag, ein zusätzlicher Betrag je Kind ist nicht nötig. Sie beträgt 100 Prozent Ihrer im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr (§ 85 Abs. 1 EStG n. F.). Die volle Kinderzulage steht damit bereits ab 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr – 25 Euro im Monat –, unabhängig davon, ob Sie ein Kind haben oder vier. Beispiel: 300 Euro Eigenbeitrag und drei Kinder ergeben 150 Euro Grundzulage plus 900 Euro Kinderzulage, zusammen 1.050 Euro. Voraussetzung ist, dass Kindergeld festgesetzt ist.

Wie lange bekomme ich die Kinderzulage – bis das Kind 18 ist oder bis zu meiner Rente?+

Bis zum Ende des Kindergeldbezugs, nicht bis zu Ihrem Rentenbeginn. Das Einkommensteuergesetz nennt für die Kinderzulage keine eigene Altersgrenze; Anknüpfungspunkt ist allein, dass für Sie Kindergeld festgesetzt wird (§ 85 Abs. 1 EStG n. F.). Praktisch heißt das: im Regelfall bis 18, bei Ausbildung oder Studium bis 25. Für jede Hochrechnung ist das der größte Hebel – wer 30 Jahre lang mit Kinderzulage kalkuliert, überschätzt sein Endkapital erheblich. Maßgeblich ist die Festsetzung von Kindergeld, nicht der Kinderfreibetrag.

Wir haben beide ein Depot – wer von uns bekommt die Kinderzulage?+

Nur einer von Ihnen, und für das erste Förderjahr ist die Antwort noch offen. Die Kinderzulage gibt es einmal je Kind, nicht je Elternteil; ein Paar darf sie in keiner Rechnung doppelt ansetzen. Ab 1. Januar 2028 gilt § 85 Abs. 2 EStG n. F.: Sie steht dem Elternteil zu, dem gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, bei übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern dem anderen. Für das Beitragsjahr 2027 tritt diese Regel noch nicht in Kraft. Wie die Zuordnung im Übergangsjahr genau läuft, ist ungeklärt und wartet auf eine Klarstellung von BMF oder Zentraler Zulagenstelle.

Ich bin 24 und fange jetzt an – steht mir der Berufseinsteigerbonus zu?+

Nach dem Gesetzeswortlaut ja, nach der engeren BMF-Formulierung möglicherweise nicht. § 84 Satz 2 EStG n. F. gewährt einmalig 200 Euro zusätzlich, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – maßgeblich ist Ihr Alter am 1. Januar, nicht das Datum des Vertragsschlusses. Die BMF-FAQ stellt dagegen auf einen Abschluss vor dem 25. Geburtstag ab. Ob der Bonus in einem späteren, aber noch vor 25 liegenden Beitragsjahr nachgeholt werden kann, klärt erst ein BMF-Anwendungsschreiben. Auch dieser Bonus setzt 120 Euro Eigenbeitrag voraus.

Bringt mir das Altersvorsorgedepot mehr als ein normaler ETF-Sparplan?+

Das entscheiden vier Größen: Ihre Förderquote, Ihr Grenzsteuersatz heute und im Alter, die Kosten des Vertrags und die Laufzeit. Für das Depot sprechen Zulagen, Sonderausgabenabzug und eine Ansparphase ohne Abgeltungsteuer und ohne Vorabpauschale – auch Umschichtungen lösen keine Steuer aus. Dagegen stehen höhere Kosten und die volle nachgelagerte Besteuerung der geförderten Auszahlung. Ein Welt-ETF ohne Fördermantel kostet 0,1 bis 0,2 Prozent im Jahr, ein Altersvorsorgedepot nach Modellrechnungen der Versicherungsforen Leipzig rund 1,46 Prozent. Je mehr Kinder und je länger die Laufzeit, desto klarer fällt das Ergebnis für das Depot aus.

Lohnt es sich, mehr als 1.800 Euro im Jahr einzuzahlen?+

Zulagen bringt das nicht mehr, Steuerstundung schon. Gefördert sind im Altersvorsorgedepot nur Eigenbeiträge bis 1.800 Euro im Jahr; jeder Euro darüber erhöht weder Grundzulage noch Kinderzulage. Einzahlen dürfen Sie trotzdem – bis zu 6.840 Euro je Vertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG n. F.), gefördert werden höchstens zwei Verträge. Der Vorteil des ungeförderten Teils liegt allein darin, dass in der Ansparphase keine Abgeltungsteuer und keine Vorabpauschale anfallen. Dafür ist das Geld bis frühestens 65 gebunden. Bei 6.840 Euro Einzahlung sinkt die Förderquote auf 7,9 Prozent.

Wie viel bringt der Sonderausgabenabzug zusätzlich?+

Das hängt an Ihrem Grenzsteuersatz. Abziehbar sind die geförderten Eigenbeiträge plus die zustehenden Zulagen, ohne Kinder also höchstens 2.340 Euro (§ 10a EStG n. F.). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Steuerersparnis daraus höher ausfällt als die Zulage; nur die Differenz wird als Steuerermäßigung gutgeschrieben, die Zulage selbst bleibt auf dem Vertrag. Rechnerisch schlägt der Abzug die reine Zulagenförderung ab rund 23 Prozent Grenzsteuersatz – 540 von 2.340 Euro. Wichtig: Die Zulage wird auch dann gegengerechnet, wenn Sie nie einen Zulagenantrag gestellt haben.

Warum ist das Endkapital hier ein Wert vor Steuern?+

Weil ausgezahltes gefördertes Kapital in voller Höhe nachgelagert besteuert wird und der maßgebliche Steuersatz erst im Rentenalter feststeht. Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterliegen Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, komplett dem persönlichen Einkommensteuersatz – Beiträge, Zulagen und Erträge gleichermaßen, unabhängig von der Auszahlungsform. Eine Teilfreistellung wie beim Aktienfonds gibt es nicht. Wer eine Netto-Schätzung braucht, setzt im Profimodus einen eigenen Grenzsteuersatz fürs Alter an. Für den ungeförderten Anteil gelten abweichende Regeln, deren Details ohne BMF-Anwendungsschreiben noch nicht abschließend geklärt sind.

Meine Frau verdient nichts – bekommt sie trotzdem eine Zulage?+

Ja, mittelbar über einen eigenen Vertrag auf ihren Namen. Voraussetzung ist, dass Sie unmittelbar förderberechtigt sind, Sie nicht dauernd getrennt leben und beide in der EU oder im EWR wohnen (§ 79 Satz 2 EStG). Sie muss selbst 120 Euro im Jahr einzahlen; der Sockelbetrag steigt von 60 auf 120 Euro. Ihre Grundzulage bemisst sich nach Ihren geförderten Beiträgen und ist auf höchstens 175 Euro gedeckelt (§ 84 Satz 3 EStG n. F.). Ein Fallstrick: Hat der unmittelbar Berechtigte noch einen Riester-Bestandsvertrag und schließt der Partner einen Neuvertrag, entfällt dessen Zulage vollständig.

Ich bin selbstständig – was muss ich tun, damit die Zulage fließt?+

Eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben und eine Zulagenummer haben. § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG n. F. erfasst ab 2027 erstmals alle Steuerpflichtigen unter 67 mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG – unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Selbstständige Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks fallen ebenfalls hierunter und brauchen keine Einwilligung ihres Werks. Wer keine Sozialversicherungsnummer hat, beantragt die Zulagenummer über den Anbieter. Offen ist, wie die Zulagenstelle mit dem zeitlichen Versatz umgeht, weil die Steuererklärung im Beitragsjahr noch nicht vorliegen kann.

Welche Kosten soll ich ansetzen, wenn noch kein Anbieter Preise nennt?+

Rechnen Sie mit einer Spanne, nicht mit einer Zahl. Der gesetzliche Deckel von 1,0 Prozent Effektivkosten gilt nur für Standarddepot-Verträge nach § 1 Abs. 1c AltZertG; frei konfigurierte Depots und Garantieprodukte sind davon nicht erfasst, die Verbraucherzentrale nennt für sie 1,5 bis 2,5 Prozent. Für einen typischen beratenen Vertrag rechnen die Versicherungsforen Leipzig mit rund 1,46 Prozent. Belastbare Konditionen fehlen bislang: Die Zertifizierung läuft erst an, die BMF-Rechtsverordnung zu den zulässigen Kostenarten steht aus, und bis zur neuen Produktinformationsstelle rechnen Anbieter nach eigenen Annahmen. Zum Start sind Effektivkosten deshalb nur eingeschränkt vergleichbar.

Woran erkenne ich ein teures Angebot – und komme ich da wieder heraus?+

Maßgeblich ist die Effektivkostenquote in Ihrem individuellen Produktinformationsblatt, nicht die Musterrechnung aus dem Prospekt. Sie fasst Depotgebühr, Fondskosten, Abschluss- und Vertriebskosten sowie Transaktionskosten zu einer Zahl zusammen, ermittelt nach dem Gesamtkostenindikator der PRIIPs-Verordnung – allerdings nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Der Ausstieg ist geregelt: In den ersten fünf Vertragsjahren darf der abgebende Anbieter höchstens 150 Euro berechnen, danach ist die Übertragung kostenfrei. Abschlusskosten werden künftig über die gesamte Laufzeit verteilt, und auf übertragenes gefördertes Kapital darf der neue Anbieter keine Abschluss- und Vertriebskosten mehr erheben.

Soll ich 2026 noch schnell einen Riester-Vertrag abschließen oder auf 2027 warten?+

Für die meisten spricht wenig für den Schnellschuss. Riester-Verträge können nur noch bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden; ab 1. Januar 2027 wird kein riestergeförderter Vertrag mehr zertifiziert. Der Reiz eines Abschlusses in letzter Minute ist die pauschale Grundzulage von 175 Euro, die schon bei kleinen Beiträgen fließt, sofern der Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des Vorjahresbruttos erfüllt ist. Dem stehen die hundertprozentige Beitragsgarantie, Effektivkosten von typisch 1,5 bis 2,5 Prozent und ein enger Anlagerahmen gegenüber. Familien mit mehreren Kindern und kleinem Budget sollten rechnen, alle anderen starten in der Regel besser 2027.

Ich habe Riester – bringt mir ein Wechsel mehr Förderung?+

Das entscheidet Ihre Kinderzahl im Verhältnis zu Ihrem Beitrag. Die alte Kinderzulage von 300 Euro je Kind gab es bereits ab dem Sockelbetrag von 60 Euro; die neue verlangt 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr. Der GDV rechnet für eine Familie mit zwei Kindern vor, dass dieselbe Fördersumme künftig ein Vielfaches an Eigenbeitrag erfordert. Wer dagegen ohne Kinder 1.800 Euro einzahlt, kommt neu auf 540 statt 175 Euro. Prüfen Sie zusätzlich Garantiezins und Restkosten des Altvertrags. Der Wechsel ins neue Förderrecht ist unwiderruflich – zurück ins Riester-System geht es nicht.

Zählt übertragenes Riester-Kapital als Eigenbeitrag für die neue Zulage?+

Nach der Systematik nein – amtlich bestätigt ist das aber nicht. Die neue Zulage ist beitragsproportional: Sie wird auf tatsächlich im Beitragsjahr geleistete Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG gewährt. Übertragenes Kapital ist keine solche Leistung, sondern ein Bestandstransfer; wer nur überträgt und danach nichts mehr einzahlt, bekäme demnach gar keine Zulage mehr. Diese Lesart folgt zwingend aus der Konstruktion der Prozentstaffel, wird in den vorliegenden Quellen aber nur indirekt bestätigt, und eine ausdrückliche Klarstellung des BMF steht aus. Für die Praxis heißt das: Übertragung und Weitersparen gehören zusammen.

Kann ich eine Beitragspause einlegen, ohne die Förderung zu verlieren?+

Ja. Jeder zertifizierte Vertrag muss Ihnen das Recht einräumen, ihn ruhen zu lassen – das ist Zertifizierungsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe a AltZertG n. F., keine Kulanz des Anbieters. In einem Ruhejahr ohne 120 Euro Eigenbeitrag entfällt allein die Zulage dieses Jahres. Bereits gewährte Zulagen und Steuervorteile bleiben unangetastet, weil keine schädliche Verwendung vorliegt. Anders bei Kündigung mit Auszahlung: Dann sind sämtliche Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (§§ 93, 94 EStG). Ruhen ist deshalb immer die bessere Notlösung.

Ich werde arbeitslos – bin ich dann überhaupt noch förderberechtigt?+

In aller Regel ja. Wer Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld bezieht und dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder Anrechnungszeiten erwirbt, gehört weiterhin zum unmittelbar förderberechtigten Kreis des § 10a EStG. Für die Zulage kommt es ohnehin nur darauf an, ob Sie im Beitragsjahr 120 Euro eingezahlt haben; eine Kopplung an das Einkommen gibt es ab 2027 nicht mehr. Fehlt das Geld dafür, lassen Sie den Vertrag ruhen, statt zu kündigen. Auch der Wechsel aus der Anstellung in die Selbstständigkeit beendet die Förderberechtigung künftig nicht mehr.

Ich will im Ruhestand ins Ausland – verliere ich dann die Förderung?+

Innerhalb von EU und EWR nicht. Zulagen und Steuerermäßigungen werden erst zurückgefordert, wenn Ihr Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR liegt (§ 95 EStG). Neu ist die Entschärfung während des Sparens: Die frühere Sofortfolge bei Ende der unbeschränkten Steuerpflicht entfällt, ein Umzug in der Ansparphase löst also keine Rückzahlung mehr aus. Unsicher ist die Schweiz – sie gehört weder zur EU noch zum EWR, und die aus der Riester-Praxis bekannte Freizügigkeitsargumentation ist für das Altersvorsorgedepot nicht belegt. Wer den Ruhestand dort plant, sollte das vor Vertragsschluss klären lassen.

Können Gläubiger auf mein Altersvorsorgedepot zugreifen?+

Der geförderte Teil ist geschützt. Der Bundesgerichtshof hat für Riester entschieden, dass Altersvorsorgevermögen unpfändbar ist, soweit die Beiträge tatsächlich gefördert wurden (Urteil vom 16. November 2017, IX ZR 21/17). Die Mechanik: § 97 EStG erklärt gefördertes Altersvorsorgevermögen samt Erträgen für nicht übertragbar, und über § 851 Abs. 1 ZPO folgt daraus die Unpfändbarkeit. Ungeklärt ist die Behandlung des ungeförderten Teils zwischen 1.800 und 6.840 Euro Einzahlung. Für Selbstständige, die ab 2027 erstmals förderberechtigt sind und häufig genau diesen Spielraum nutzen, ist das die entscheidende offene Frage.

Ab wann kommt das Geld – und kann ich mir einen Teil auf einmal auszahlen lassen?+

Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens mit 70. Innerhalb dieses Korridors wählen Sie den Beginn frei; der Vertrag muss Ihnen dafür einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren einräumen. Ein früherer Start ist nur möglich, wenn Sie bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals förderunschädlich auf einmal entnehmen. Steuerlich fließt diese Entnahme aus dem geförderten Topf vollständig im Jahr des Zuflusses zu – die Progressionsspitze gehört in die Planung.

Wie hoch wird meine Monatsrente – und warum steht hier eine Spanne?+

Weil die Auszahlungsform den Betrag stärker bestimmt als die Rendite. Zur Wahl stehen eine lebenslange Leibrente und ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft. Der Auszahlungsplan zahlt im Monat deutlich mehr – Fachmedien sprechen von fast dem Doppelten –, endet aber planmäßig; die Leibrente zahlt lebenslang, dafür weniger. Belastbar kalkulieren lässt sich die Leibrente derzeit nicht: Stand Sommer 2026 hat kein Anbieter Rentenfaktoren, Verrentungspartner oder Entnahmegebühren veröffentlicht. Die Auszahlungsphase ist deshalb zwischen Anbietern noch nicht vergleichbar.

Was passiert mit dem angesparten Kapital, wenn ich vor Rentenbeginn sterbe?+

Das Kapital ist nicht verloren, aber die Förderung hängt daran, wer es bekommt. Geht das Vermögen auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner über, bleibt es förderunschädlich, sofern Sie nicht dauernd getrennt lebten und in der EU oder im EWR wohnten (§ 93 EStG). Erben dagegen Kinder oder Dritte, liegt eine schädliche Verwendung vor: Sämtliche Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen, der Erbanteil mindert sich entsprechend. Eingezahltes Kapital und Erträge bleiben erhalten. Erbschaftsteuer kann zusätzlich anfallen, es gelten die allgemeinen Freibeträge.

Warum weichen andere Rechner im Netz von diesen Zahlen ab?+

Weil viele noch den Gesetzentwurf abbilden. Der Finanzausschuss hat am 25. März 2026 vom ursprünglichen Cent-Modell auf die Prozentstaffel mit 50 und 25 Prozent umgestellt und den Kostendeckel von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt. Rechner und Ratgeber aus der Zeit davor arbeiten mit 30 und 20 Cent je Euro und einer Höchstzulage von 420 Euro. Zwei verbreitete Angaben sind schlicht falsch: Eine Anhebung auf 35 Cent ab 2029 steht nicht im verkündeten Gesetz, und einen Geringverdiener-Bonus von 175 Euro gibt es nicht – das ist eine Verwechslung mit der alten Riester-Grundzulage.

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