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Altverluste: Bis zum Jahresende nutzen

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Anleger müssen bis zum Jahreswechsel handeln

Doch was ist, wenn Sie die Wertpapiere noch im Depot haben und bislang nur Buchgewinne angefallen sind? Die Antwort lautet: Verkaufen Sie diejenigen Gewinnerpapiere, die sie nach 2009 erworben haben, vor dem 1. Januar 2014.

Bei Bedarf können Sie die verkauften Papiere zwei, drei Tage nach dem Verkauf erneut ins Depot nehmen. Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden und nun im Gewinn stehen, können sie indes behalten, denn diese sind von der Abgeltungssteuer komplett befreit.

Ab 1. Januar kaum noch Verlustverrechnung möglich

Falls Sie den Ausgleich in diesem Jahr versäumen, sieht es deutlich schlechter aus. Denn ab dem 1. Januar 2014 können Sie Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist angefallen sind. Dazu gehören Gewinne aus Immobilienverkäufen, die spätestens zehn Jahre nach dem Kauf erzielt werden, sowie Gewinne aus Geschäften mit Gold, Kunst oder Antiquitäten. In den letztgenannten Fällen beläuft sich die Spekulationsfrist auf ein Jahr.

Diese eingeschränkte Verrechnung gilt übrigens auch, falls die im Jahr 2013 realisierten Gewinne geringer ausgefallen sind als der geltend gemachte Verlustvortrag. Das überschüssige Minus können Sie ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

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