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Anders als Bausparkassen Darum müssen LV-Kunden keine Angst vor Vertragskündigung haben

Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen, wenn die vereinbarte Ansparsumme erreicht wurde, aber der Kunde auch zehn Jahre später noch keinen Bausparkredit abgerufen hat. Das Urteil des Bundesgerichtshofs schaffte unlängst Klarheit in einem schon länger währenden Streit zwischen Kunden und Verbraucherschützern auf der einen und Bausparkassen auf der anderen Seite. Nun können die Bausparkassen aufatmen – die Verbraucherschützer haben das Nachsehen.

In der anhaltenden Niedrigzinsphase leiden Bausparkassen unter Zinszahlungen, die sie an Kunden aus alten, hochverzinsten Verträge leisten müssen. Dieses Schicksal teilen sie mit Lebensversicherungen. Auch hier haben Kunden vor vielen Jahren nach heutigen Maßstäben hoch verzinste Verträge abgeschlossen, die den Anbietern jetzt zur Last werden. Dürfen Lebensversicherer nach dem für die Bausparkassen günstigen Urteil jetzt ihrerseits in Aktion treten und lästige Altverträge kündigen?

Neue Leben hat es versucht

Versuche gab es schon, wie ein Beispiel zeigt, das die Verbraucherzentrale Hamburg kürzlich angeprangert hat: Der Versicherer Neue Leben wollte in rund 30.000 Schreiben Kunden dazu ermuntern, alte Lebensversicherungsverträge zu kündigen und sich das angesparte Guthaben auszahlen zu lassen. Die Kunden kassierten nach Angaben der Verbraucherschützer zwischen 2,75 und 4 Prozent Zinsen aus ihren Verträgen – nach heutigen Maßstäben für Kunden lukrative Bedingungen und teuer für den Versicherer. Das Netzwerk „Marktwächter Finanzen“ der deutschen Verbraucherzentralen konnte auf sein Einschreiten hin eine Unterlassungserklärung der Neue Leben erwirken.

Allerdings handeln Lebensversicherungen auf einer anderen rechtlichen Grundlage als Bausparkassen. „Lebens- und Rentenversicherungen sind vom Versicherer nicht kündbar“, versicherte ein Sprecher des Versichererverbands GDV gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Das BGH-Urteil beziehe sich auf das Darlehensrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, für Lebensversicherungen sei hingegen das Versicherungsvertragsrecht maßgeblich.

Darlehensrecht vs. Versicherungsvertragsgesetz

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Die Bausparkassen hatten vor dem Bundesgerichtshof erklärt, dass sie in der Ansparphase der Verträge quasi Darlehensnehmer ihrer Kunden seien. Der BGH fällte sein Urteil dementsprechend auf der Grundlage des Darlehensrechts.

Auch dem Frankfurter Rechtsprofessor Manfred Wandt zufolge biete das Versicherungsvertragsgesetz zwar Möglichkeiten, Rechnungsgrundlagen nachträglich zu ändern, wenn dadurch eine Insolvenz des Versicherers abgewendet werden könnte. Der Fall könne eintreten, wenn sich etwa dauerhaft die Lebenserwartung der Versicherten erhöhen würde. Niedrigzinsen allein seien allerdings kein ausreichender Anlass. Die Zinsgarantie sei vertragsrechtlich „unbedingt“, zitiert die F.A.Z. den Rechtsspezialisten.

Kaum Anlass zur Sorge

Allenfalls die Finanzaufsichtsbehörde Bafin, die nach dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz handelt, hätte im äußersten Fall die Befugnis, einmal garantierte Zinsen abzusenken. Das allerdings auch nur als letzten Notanker, falls eine ganze Reihe vorgeschalteter Rettungsmaßnahmen nicht fruchtete. Ein solches Szenario scheint jedoch fern zu liegen. Erst Ende 2016 hatte die europäische Versicherungsaufsichtsbehörde Eiopa deutschen Lebensversicherern zwar bescheinigt, Leidtragende des Zinsumfelds zu sein und auf niedrige Zinsen besonders empfindlich zu reagieren.

Nach Einschätzung der  Bafin, die in der Vergangenheit die Unternehmen ebenfalls Stresstests unterzogen hat, bestehe allerdings kein unmittelbarer Anlass zur Sorge: Die Bafin und der Gesetzgeber hätten erfolgreich Maßnahmen eingeleitet, um die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherer auch in Zukunft zu gewährleisten.

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