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Anlagen- und Steuer-Kolumnist Andreas Beys Steuerbescheinigungen 2018 – Worauf Fondsanleger und Fondsberater achten sollten

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Was nicht in den Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen drinsteht

Ein weiterer Grund für eine Veranlagung ergibt sich ggfs. aus der Veräußerung einer Fondsanlage in 2018 und hat mit der neuen Teilfreistellungsregelung zu tun. Im Paragrafen 20 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes heißt es: „Weist der Anleger nach, dass der (verkaufte) Investmentfonds die Anlagegrenzen (Kapitalbeteiligungsquoten) während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden."

Wenn der Fondsanleger also im Laufe des Jahres 2018 einen Investmentfonds mit Kursgewinn – bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2018 bis zum Verkaufstermin in 2018 – verkauft hat, bei der die Depotbank bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn keine oder eine zu geringe Teilfreistellung berücksichtigt hat (weil im Verkaufsprospekt keine oder geringere Mindestkapitalbeteiligungsquoten hinterlegt sind) und der Anleger in 2019 von der Fondsgesellschaft einen Nachweis erhält, dass der Fonds tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr  an jedem Bewertungstag die Kapitalbeteiligungsquote höher als 25 Prozent oder mehr als 50 Prozent  gewesen ist, dann soll gemäß Paragrafen 20 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes das Finanzamt den Veräußerungsgewinn um die neue Teilfreistellungsquote korrigieren und die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten.  Interessant wird hier sein, ob die Finanzverwaltungen die Bescheinigungen der Fondsgesellschaften akzeptieren werden.

Vorabpauschale: Erst nächstes Jahr (2019)

Viel wurde in der jüngsten Vergangenheit über die neue Vorabpauschale geschrieben und gesprochen. Es wäre nicht verwunderlich, wenn viele Anleger in ihren Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen für 2018 nach den Vorabpauschalenwerten suchen. Diese werden Sie aber nicht finden.

Die Vorabpauschalen, welche Anfang 2019 von den Depotstellen ermittelt wurden, basieren zwar auf den Fondsdaten aus 2018, gehören aber in Sachen Steuerveranlagung tatsächlich in das Jahr 2019. Das heißt, Fondsanleger von thesaurierenden Investmentfonds werden in 2018 – sofern die Fondsanteile in 2018 nicht verkauft wurden – keine Steuern zahlen müssen.

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Und selbst für 2019 werden die meisten Fondsanleger auf ihre thesaurierenden Fondsanlagen – sofern die Fondsanteile in 2019 nicht verkauft werden – keine Steuern zahlen müssen. Der Grund: Eine Vorabpauschale wird nur dann von den Depotbanken ermittelt, wenn der Fondsanleger im abgelaufenen Kalenderjahr einen unrealisierten Wertzuwachs mit seiner Fondsanlage erzielt hat. Aufgrund der negativen Börsen 2018, wo nahezu alle Fondsanlagen einen Wertverlust verzeichnen mussten, wurde Anfang 2019 keine Vorabpauschale und somit auch keine Besteuerungsgrundlage ermittelt.

Und auch für 2020 gibt es schon eine gute Nachricht für Anleger thesaurierender Investmentfonds: Der Basiszins zum 2. Januar 2019, der von der Deutschen Bundesbank in Höhe von 0,52 Prozent ermittelt wurde, ist im Vergleich zu 2018 (0,87 Prozent) nochmals deutlich niedriger ausgefallen. Somit wird selbst bei einem positiven Wertzuwachs der Fondsanlage in 2019 Anfang 2020 nur eine geringe Vorabpauschale ermittelt.

Bevor nun der Eindruck entsteht, dass Anleger von thesaurierenden Fonds keine Steuern zahlen müssen, so weise ich vorsorglich darauf hin, dass sich dies nur auf die Steuerbelastung während der Haltedauer bezieht. Spätestens im Moment des Verkaufs verlangt der Fiskus seine Steuern auf den Vermögenszuwachs, den ein Anleger insgesamt mit seiner Fondsanlage erzielt hat. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns werden auch die bisherigen während der Haltedauer entstandenen Vorabpauschalen berücksichtigt. Dem Staat geht also nichts verloren, er bekommt es bei thesaurierenden Fonds gegebenenfalls nur später.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema? Gerne können Sie mir eine E-Mail an [email protected] senden.



Über den Autor:
Andreas Beys ist Finanzvorstand der Dachfondsgesellschaft Sauren Fonds-Service und unter anderem Mitglied im BVI-Steuerausschuss. Als ausgewiesener Anlage- und Steuerexperte wird er bei DAS INVESTMENT regelmäßig wichtige Themen aus der Investmentfondsbesteuerung praxisnah für Anleger und Finanzberater beleuchten.

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