LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Tipps & RatgeberLesedauer: 3 Minuten

Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert Anleger- und objektgerechte Anlageberatung – was das genau ist

Arbeitsplatz mit Laptop
Arbeitsplatz mit Laptop: Die Anleger- und objektgerechte Anlageberatung sei ein Kunststück für sich, meint Rechtsanwalt Jens Reichow. | Foto: Pexels / Andrew Neel
Jens Reichow, Foto: Jöhnke & Reichow

Als Laie ist es gar nicht so einfach, den Überblick über die vielen Möglichkeiten und unterschiedlichen Produkte an den Finanzmärkten zu behalten. Aus diesem Grunde bedienen sich viele Anleger der Dienste von Kreditinstituten oder freien Finanzanlagenvermittler. Kommt es trotzdem zu Verlusten, machen Anleger häufig Schadensersatzansprüche gegen den Finanzanlagenvermittler oder das Kreditinstitut geltend. Begründet wird das mit einer vermeintlichen Pflichtverletzung.

Welche Pflichten jedoch bestehen, hängt regelmäßig davon ab, in welchem Umfang Kreditinstitute oder freie Finanzanlagenvermittler für den Anleger tätig geworden sind. Besonders weitreichende Pflichten ergeben sich im Falle der Anlageberatung.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1993 entschieden: Zu berücksichtigen sind unter anderem die Umstände, die in der Person des Kunden liegen, der Wissensstand bezüglich entsprechenden Anlagegeschäften, die Risikobereitschaft, das Anlagerisiko selbst, die Erfahrungen des Anlegers mit einschlägigem Fachwissen und die verfolgten Anlageziele. Wenn der Finanzanlagevermittler oder das Kreditinstitut keine Informationen bezüglich dieser Kriterien hat, muss gegebenenfalls beim potenziellen Anleger nachgefragt werden.

  • Von einer anlegergerechten Beratung kann somit gesprochen werden, wenn die empfohlene Anlage auf die Ziele und persönlichen Verhältnissen des Kunden zugeschnitten ist.
  • Objektgerecht ist die Beratung hingegen, wenn der Berater mit Blick auf das Anlageobjekt auf jene Eigenschaften und Risiken Bezug nimmt, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Dabei muss zudem eine Differenzierung zwischen allgemeinen und speziellen Risiken vorgenommen werden (hier ein Blogbeitrag zu dem Thema).

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Die entsprechenden Anforderungen in einem mündlichen Gespräch zu erfüllen, ist oft nicht einfach. Kreditinstitute und freie Finanzanlagenvermittler sind daher gut beraten, auch auf Anlageprospekte als Mittel der Risikoaufklärung zurückzugreifen. Dies ist allerdings rechtlich nur gangbar, wenn die Prospektübergabe so rechtzeitig erfolgt, dass der Anleger von dessen Inhalt noch vor der Zeichnung der Anlage Kenntnis nehmen konnte.

Höchstrichterlich entschieden ist bereits, dass eine Übergabe 14 Tage vor der Zeichnung als ausreichend betrachtet werden kann. Dagegen ist eine Übergabe zum Zeichnungstermin regelmäßig nicht ausreichend. Strittig ist dagegen die Übergabe, die in einem Zeitraum zwischen einem und 13 Tagen vor der Zeichnung liegt (hier ein Beitrag zur Rechtzeitigkeit der Übergabe des Verkaufsprospektes).

Weigert sich der Anleger hingegen, den Anlageprospekt entgegenzunehmen, so ist das Kreditinstitut oder der freien Finanzanlagenvermittler verpflichtet, mündlich aufzuklären. Wie der BGH entschied, kann nämlich aus der Verweigerung des Anlegers zur Entgegennahme des Prospektes nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass er auf jegliche Aufklärung verzichten will. Lehnt der Anleger die Entgegennahme des Prospektes ab, so lehnt er damit nur die Aufklärung durch den Prospekt ab – und verschließt sich nicht auch gleichzeitig einer mündlichen Beratung und Aufklärung (ein Beitrag zum Thema steht hier).


Über den Autor:
Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei bietet regelmäßig Veranstaltungen zu Themen des Versicherungs- und Vermittlerrechts an.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen