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in AltersvorsorgeLesedauer: 4 Minuten

Anlegerschützer prüfen Klage „Olaf Scholz attackiert eigenverantwortliche Altersvorsorge“

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) schlägt Alarm: Die steuerliche Anrechenbarkeit bei einem Totalverlust durch Insolvenz soll bald nicht mehr möglich sein, zitiert DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler aus einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Bisher wurde der entstandene Verlust im Rahmen von Wertpapiergeschäften steuerlich angerechnet.

Das Papier aus der von Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) geführten obersten Bundesbehörde an der Berliner Wilhelmstraße liegt der Redaktion von DAS INVESTMENT in voller Länge vor. Darin heißt es im Wortlaut, es werde „klargestellt, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich“ sein soll. 

Laut Anlegerschützer Tüngler entstehe bald möglicherweise eine „absurde Situation“: Wer seine Wertpapiere einer schlingernden Gesellschaft noch vor deren Insolvenz verkaufe, bekäme seine Verluste nach wie vor steuerlich angerechnet: „Diejenigen, die diesen Moment verpassen, bleiben dann nicht nur auf dem Verlust sitzen, ihnen würde auch die steuerliche Anrechenbarkeit verwehrt.“

„Anlegerschreck Scholz“

Marc Tüngler, DSW

„Damit werden normale, langfristige Anleger von Aktien und Anleihen getroffen, die eben nicht wie institutionelle Anleger schnell ein sinkendes Schiff verlassen“, kritisiert Tüngler. Und weiter: „Leider bleibt Herr Scholz seiner Rolle als Anlegerschreck treu. Bereits die von ihm geplante Finanztransaktionssteuer ist alles andere als anlegerfreundlich.“

„Zudem wird der Soli, der ja für viele Steuerzahler abgeschafft werden soll, auf Kapitalerträge weiter erhoben – unabhängig vom Einkommen des jeweiligen Anlegers“, so Tüngler weiter. „Und jetzt soll die Steuerschraube für Privatanleger sogar noch härter angezogen werden.“ Für den Anlegerschützer steht daher fest: „Olaf Scholz attackiert erneut gezielt die eigenverantwortliche Altersvorsorge.“

„Gerichtliche Klärung“

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Als Argument für ein Beibehalten der bisherigen Anrechenbarkeit beruft sich Tüngler auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die Münchner Richter hätten diese Regel zuletzt ausdrücklich bestätigt. Daher werde „eine gerichtliche Klärung wohl unvermeidlich sein“, falls der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums umgesetzt wird.

Von dem Ministerium heißt es hierzu zwar: 

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2017 (VIII R 13/15) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 EStG führt. Der BFH leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.

Doch dann wird eingeschränkt: 

Die Auffassung des BFH entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. § 20 Absatz 2 EStG bestimmt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen gehören, die im Anwendungsbereich des § 20 Absatz 1 EStG zu laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt nach § 20 Absatz 2 Satz 2 zudem die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Realisationsvorgänge in § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG führt ausschließlich Veräußerungssurrogate auf, deren wesentliches Merkmal der Rechtsträgerwechsel und die Entgeltlichkeit ist. Der Wertverfall erfüllt diese Merkmale gerade nicht. Mit § 20 Absatz 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wollte der Gesetzgeber mithin nur die über eine Veräußerung (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EStG) und die einer Veräußerung gleichgestellten Tatbestände (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG) erzielbaren Wertzuwächse zu den Einkunftsquellen erfassen, die im Anwendungsbereich des § 20 Absatz 1 EStG zu laufenden Einkünften führen.

Zur Begründung heißt es weiter:

Der Gesetzgeber bezweckte mit der Regelung primär, dass Steuerpflichtige laufende Einkünfte nicht mehr in steuerfreie Veräußerungsgewinne transferieren können. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches sollten insbesondere Gewinne erfasst werden, die wirtschaftlich als Entgelt für die Kapitalnutzung zu qualifizieren sind, um Marktentwicklungen Einhalt zu gebieten, über immer neue Finanzinnovationen steuerfreie Wertzuwächse zu generieren und auf diesem Weg die Besteuerung laufender Kapitaleinkünfte zu umgehen.

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