Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

Anlegerschutz „Die Klagewelle gegen Infinus-Vermittler sollte endlich erledigt sein“

Von Lesedauer: 2 Minuten
Daniel Blazek ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Foto: BEMK Rechtsanwälte

Ein Anleger und seine Anwälte wollten in Sachen Infinus/Future Business nicht lockerlassen. Trotz bekannter Gerichtsentscheidungen zugunsten der ehemaligen vertraglich gebundenen Infinus-Vermittler wurde im Frühjahr 2016 erneut gegen ein Urteil eines Oberlandesgerichts (in diesem Fall des OLG München) der Bundesgerichtshof angerufen.

Der Kläger beschwerte sich und wünschte die Zulassung der Revision. Zuvor hatten das Landgericht München II im Oktober 2015 und das OLG München im Januar 2016 entschieden, dass der beklagte Infinus-Vermittler nicht auf Schadensersatz haftet.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 zurück und sah keine Veranlassung, an den vorangegangenen Gerichtsentscheidungen etwas zu ändern. Der durchgängig obsiegende Beklagte wurde von BEMK Rechtsanwälte vertreten. Bereits im April 2016 entschied der BGH entsprechend (zuvor das Landgericht Itzehoe und das OLG Schleswig).

„Infinus-Vermittler nicht passivlegitimiert“

Inhaltlich ging es um die Vermittlung einer Orderschuldverschreibung der Future Business in Höhe von rund 50.000 Euro. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war der ehemalige vertraglich gebundene Infinus-Vermittler auch in diesem Fall nicht passivlegitimiert. Vielmehr ergab sich der Bezug zum haftenden Unternehmen, der (insolventen) Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, aus den Zeichnungsunterlagen und der verwendeten Dokumentation.

Das Haftungsdach war Rechtsträger der Vermittlung beziehungsweise Beratung und hätte für – angebliche – Pflichtverletzungen einstehen müssen, nicht aber der gebundene Vermittler selbst. Daneben ergab sich auch kein besonderes persönliches Vertrauen (Paragraf 311 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) in den Beklagten. Für eine deliktische Haftung reichte bereits der Vortrag der Anlegeranwälte nicht aus, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht zuvor entschieden.

Damit sollte die Klagewelle endlich erledigt sein. Ich frage mich schon seit längerem, warum Anlegeranwälte und Rechtsschutzversicherungen sich in Sachen Infinus überhaupt noch mit Standardvortrag engagieren. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kommt eine Haftung des Infinus-Vermittlers in Betracht, wenn er objektiv missverständlich auftrat oder Produkte vermittelte, die nicht über das Haftungsdach liefen. Ganz überwiegend war dies jedoch nicht so und auch im vorliegenden Rechtszug kein Thema.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion