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Anlegerschutz Vor diesen 12 Anbietern warnt die Finanzaufsicht

Bafin-Gebäude in Frankfurt
Bafin-Gebäude in Frankfurt | Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin

In der aktuellen Ausgabe ihres Bafin-Journals warnen die deutschen Finanzaufseher vor den folgenden Anbietern:

1. C. M. Beteiligungs-Verwaltungs GmbH

Das Unternehmen aus Wiesloch darf per Bescheid vom 7. November 2018 ihr Kreditgeschäft nicht mehr betreiben. Es bot Kreditverträge an, ohne die dafür nötige Erlaubnis der Bafin zu haben. Jetzt muss sie alle schon bestehenden Verträge kündigen und abwickeln.

Capex Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH

Die Mannheimer Firma muss einem Bescheid vom 8. November zufolge ihr Kreditgeschäft einstellen und abwickeln. Auch sie gab Kredite aus, ohne die Erlaubnis der Bafin zu haben. Jetzt muss sie alle Verträge kündigen und abwickeln.

StronIT GmbH

Das Unternehmen aus Köln muss sein unerlaubt betriebenes Finanztransfergeschäft einstellen. Im Volksmund ist das auch als Zahlungsverkehr bekannt. StronIT nahm auf Geschäftskonten Gelder entgegen und leitete sie auf ausländische Konten verschiedener ausländischer Gesellschaften weiter. Unter anderem zahlten Kunden der Internethandelsplattform www.bluetrading.com (auch keine Bafin-Lizenz) Geld ein, um es ihrem dort intern geführten Handelskonto gutschreiben zu lassen.

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Finatex Ltd. (Plattform: UB4TRADE)

Das britische Unternehmen bietet auf der Handelsplattform www.ub4trade.com Optionen auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe an. Dabei moniert die Bafin: Indem Finatex ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Optionen verschafft, betreibt es Eigenhandel im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung. Allerdings habe es dafür nicht die nach Paragraf 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis.

Smart Choice Zone L.P. (Plattform: Toroption)

Auch die ebenfalls britische Firma Smart Choice Zone L.P. muss ihren grenzüberschreitenden Eigenhandel einstellen. Sie bietet auf der hauseigenen Handelsplattform www.toroption.com Optionen und Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Währungen und Rohstoffe an. Auch das gilt als Eigenhandel im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 KWG als Dienstleistung für andere in Deutschland. Und auch hier lag keine Erlaubnis nach Paragraf 32 des KWG vor.

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