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Anlegerschutz Vor diesen 12 Anbietern warnt die Finanzaufsicht

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GammaTech Services OÜ und AlphaTec Ltd

GammaTech Services OÜ aus Estland und AlphaTec Ltd aus Großbritannien betrieben grenzüberschreitenden Eigenhandel. Hinzu kommt noch Finanzportfolioverwaltung. Beides müssen die Unternehmen beenden.

Sie bieten auf der gemeinsam betriebenen Handelsplattform www.kayafx.com CFDs auf Aktien, Indizes, Währungen, Kryptowährungen und Rohstoffe an. Indem sie das machen, erbringen sie Eigenhandel im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 KWG als Dienstleistung für andere in Deutschland. Zudem bieten sie an, Kundengeld treuhänderisch zu verwahren. Und das gilt als Finanzportfolioverwaltung gemäß Paragraf 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG für andere. Die nötige Erlaubnis nach Paragraf 32 Absatz 1 KWG haben aber beide nicht.

GenoTrust eG

Die Genossenschaft aus Berlin musste am 21. November 2018 den Eigenhandel einstellen und abwickeln. Über die Internetseite www.aequator.io verkaufte sie sogenannte Aequator-Bons, die später in Aequator-Coins umgewandelt werden. Emittentin der Aequator-Coins ist die DBC MetaChain eG & Co. KG, Berlin. Damit erbringt GenoTrust eG Eigenhandel ohne Erlaubnis der Bafin. Sie muss nun die Kaufpreise für die noch nicht umgewandelten Aequator-Bons zurückzahlen.

Andreas Peter Karl Müller

Der in Wiesloch lebende Andreas Peter Karl Müller muss das von ihm betriebene Kreditgeschäft einstellen. Er bot Geldsuchenden Kredite an, hatte aber keine Erlaubnis der Finanzaufsicht. Jetzt muss er alle Verträge kündigen und abwickeln.

Pensionskasse der Caritas VVaG

Die Pensionskasse darf keine neuen Geschäfte mehr abschließen. Das Unternehmen könne gegenwärtig die Solvabilitätskapitalanforderung nicht erfüllen und habe nur einen unzureichenden Sanierungsplan vorgelegt. Es darf nun keine neuen Versicherungsverträge abschließen, bestehende Versicherungsverträge nicht erhöhen und keine Personen mehr als Versorgungsberechtigte aufnehmen. Ausgenommen sind (a) Verträge mit ausgleichsberechtigten Personen aus einer internen Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), (b) oszillierende Beiträge im Rahmen bestehender Verträge und (c) bis zum Datum des Zugangs der Anordnung (die war vom 11. Mai 2018) vertraglich vereinbarte dynamische Erhöhungen.

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