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Anpassung an das KAGB BVI stellt Ombudsstelle neu auf

Annika Teerling // 31.01.2014 //  PDF

Anpassungen an das KAGB und die moderne Technik sowie mehr Entscheidungsbefugnisse für den Ombudsmann - es ist ganz schön was los bei der Schlichtungsstelle. Zahlen zu den Schlichtungsanträgen gibt es auch. 

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Auch die Ombudsstelle für Investmentfonds bleibt vom Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nicht verschont. Nachdem die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) für geschlossene Fonds nun Vollmitglied beim BVI werden können, hat der deutsche Fondsverband  seine Verfahrensordnung entsprechend angepasst. Nun ist die Stelle auch für alle Kapitalanlageprodukte des KAGB zuständig. Bisher kümmerte sich die Schlichtungseinrichtung nur um offene Fonds nach dem alten Investmentgesetz.

In diesem Zuge hat die Ombudsstelle auch das Einreichen der Anträge erleichtert: Schlichtungsanträge können nun auch rechtswirksam per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Bisher ging das nur per Brief.

Außerdem hat der BVI die Befugnisse des Ombudsmanns erweitert. Er kann Streitigkeiten bis zu einem Gesamtstreitwert von 10.000 Euro jetzt auch mit Schiedsspruch klären. Dieser ist für die Gesellschaft bindend. Ausgenommen hiervon sind rechtsgrundsätzliche Fragen, bei denen der Ombudsmann weiterhin nur Vorschläge machen oder an ordentliche Rechtswege verweisen darf.

Weniger Beschwerden über offene Fonds

Wie der Bericht der Ombudsstelle zeigt, haben sich 2013 weniger Verbraucher über offene Fonds beschwert. Nur 74 Schlichtungsanträge gingen bei der Ombudsstelle ein. 2012 waren es noch 924, wobei jedoch 781 Anträge auf eine Sammelklage entfielen. Wird diese als ein Fall gewertet, sind die Beschwerden um 48 zurückgegangen. Bei einer Einzelwertung aller Anträge sind haben sie sich um 92 Prozent verringert.

Bafin-Verbrauchertelefon

Verbraucher können sich bei Fragen aus dem Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbereich an das Bafin-Verbrauchertelefon wenden. Der Service ist unter +49 228 299 70 299 montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.

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