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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Anwalt erklärt Wann dürfen Bausparkassen Bausparverträge kündigen?

Im Fall einer Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse muss man unterscheiden, ob die Bausparsumme bereits vollständig angespart ist oder lediglich die Zuteilungsreife erreicht wurde. Nach vollständiger Ansparung der Bausparsumme geht die Rechtsprechung einheitlich davon aus, dass der Bausparkasse ein Recht zur Kündigung zusteht. Das Ziel des Bausparvertrags ist erreicht. Zweck ist es nicht, darüber hinaus eine verzinsliche Geldanlage zu gewähren.

Umstritten ist aber, ob der Bausparkasse alleine nur nach Vorliegen der Zuteilungsreife und nach Ablauf von zehn Jahren ein Kündigungsrecht zusteht. Die Bausparkassen stützen sich hierbei auf den Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach nach vollständigem Empfang des Darlehens nach Ablauf von zehn Jahren ein Kündigungsrecht besteht.

Die Mehrzahl der Gerichte spricht der Bausparkasse ein dahingehendes Kündigungsrecht zu. Die Dauer der Ansparphase könne nicht in das Belieben des Bausparers gestellt werden, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens – Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens – entspricht.

Anders sah dies jüngst das Landgericht Karlsruhe. Die Zuteilungsreife ist nur der Zeitpunkt, in dem der Bausparer den Rollentausch vom Darlehensgeber zum -nehmer vornehmen kann. Hierzu ist er aber nicht verpflichtet. Das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch zu nehmen, sei daher kein vertragswidriges Verhalten.

Auf Paragraf 489 BGB kann sich die Bausparkasse auch nicht stützen, da sie auch in der Lage sei, ihre Bedingungen für bestehende Verträge zuzulassen. Hierdurch wird das Kollektivinteresse geschützt.

In der Frage der Wirksamkeit von Kündigungen nach Erreichen der Zuteilungsreife wird der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort haben. Die Argumentation „bausparspezifische Besonderheit“ ist hierbei widersprüchlich. Ob der BGH den Widerspruch auflöst, bleibt abzuwarten.

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