Anwalt für Steuerrecht rät 10 nützliche Steuertipps für Ruheständler
Tipp 2 – Altersentlastungsbetrag geltend machen
Steuerpflichtige Rentner und Pensionäre können ab Vollendung des 64. Lebensjahrs einen Altersentlastungsbetrag geltend machen, wenn sie neben ihrer Rente oder Pension weitere Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten. Hierunter fallen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Selbstständigkeit oder Veräußerungsgeschäften. Der Altersentlastungsbetrag verdoppelt sich sogar bei Ehegatten, wenn beide eine Tätigkeit haben oder die Vermietung auf Beide und nicht nur auf einen Ehegatten läuft.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt für 2017 maximal 988 Euro, für 2018 912 Euro und 2019 836 Euro. Der Altersentlastungsbetrag vermindert sich bis 2040 stetig, danach entfällt er ganz. Zu beachten ist, dass ein echter Minijob (450-Euro-Job) nicht als Nebenjob für den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird.
Tipp 3 – Verluste aus Vermietung und Verpachtung nutzen
Die Vermietung, auch an nahe Angehörige, kann sich lohnen, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Verluste können angesetzt werden und die Steuer entsprechend vermindern. Es können Abschreibungen auf den Gebäudeanteil, Finanzierungskosten, Instandhaltungskosten, Reparaturen, Wartungskosten und auch der Aufwand für Renovierungen angesetzt werden.
Tipp 4 – Behindertenpauschbetrag
Ältere Menschen haben häufig Einschränkungen. Für diese kann ein Pauschbetrag angesetzt werden. Dieses auch dann, wenn die Einschränkungen das tägliche Leben nicht grundsätzlich erschweren. Voraussetzung ist, dass ein Grad der Behinderung festgestellt worden ist. Je nach Grad der Behinderung gibt es einen Behindertenpauschbetrag, der ohne Nachweis weiterer Kosten angesetzt werden kann. Dieser beträgt jährlich von 310 Euro bis zu 1.420 Euro.
Der Behindertenpauschbetrag wird zunächst ab einem „Grad der Behinderung“ von mindestens 50 % gewährt. Hier empfiehlt es sich auch, bei fortlaufender Verschlechterung, entsprechende Anträge auf Erhöhung des Grads der Behinderung zu stellen. Ein Pauschbetrag kann jedoch auch in Anspruch genommen werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt und zusätzlich
- behinderungsbedingt im betreffenden Kalenderjahr eine Rente oder andere laufende Bezüge gewährt worden sind, oder
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
- die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht
Dieses muss allerdings in der Regel in dem Bescheid über den Grad der Behinderung enthalten sein. Der Nachweis insgesamt kann auch durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Bescheid geführt werden.
Für besonders starke Behinderungen gibt es erhöhte Pauschbeträge. Diese starken Behinderungen liegen vor, wenn jemand blind ist, dann ist das Kürzel „BL“ im entsprechenden Bescheid enthalten. Gleiches gilt, wenn jemand hilflos ist. Dann ist das Kürzel „H“ im Behindertenausweis enthalten.
Der Behindertenpauschbetrag beträgt dann 3.700 Euro jährlich.
Es empfiehlt sich über die Feststellung des Grades der Behinderung mit dem Hausarzt zu sprechen.
Tipp 5 – Witwen- und Witwersplitting nutzen
Rentner und Pensionäre, deren Ehegatte verstorben ist, können sowohl im Todesjahr des Partners, als auch im darauffolgenden Jahr noch den Splittingtarif für Ehegatten nutzen. Hierdurch ermäßigt sich die Steuer für diese Zeiträume erheblich. Der Antrag ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu stellen.