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Anwalt für Steuerrecht rät 10 nützliche Steuertipps für Ruheständler

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Tipp 6 – Steuern reduzieren durch Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden können in der Steuererklärung angesetzt werden. Sie vermindern die Steuer und können sogar dazu führen, dass gar keine Steuer anfällt.

Spenden können jedoch nur angesetzt werden, wenn an eine gemeinnützige, mildtätige oder für kirchliche Zwecke gespendet wird. Es muss eine entsprechende Spendenbescheinigung vorliegen. Insgesamt können Spenden bis zu einem Anteil von 20 % der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Spendenempfänger kann die Bescheinigung auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dieses Verfahren ist seit 2017 Standard. Trotzdem sollten Rentner und Pensionäre die Zuwendungsbescheinigung aufheben und der Steuererklärung beifügen.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen in gemeinnützigen Organisationen bis zu 200 Euro je Zahlung genüg auch der vereinfachte Nachweis durch einen Zahlungsbeleg. Es reicht eine Kopie des Kontoauszuges.

Auch Mitgliedsbeiträge in Vereinen können abzugsfähig sein, wenn sie an entsprechende förderungswürdige Institutionen gezahlt werden. Dieses sind Vereine, die überwiegend Leistungen für ihre Mitglieder erbringen oder deren Zweck der eigenen Freizeitgestaltung dient. Das können Mitgliedsbeiträge an Vereine die der Bildung, Erziehung, Jugendhilfe, dem Naturschutz oder der  Landschafts- und Denkmalpflege dienen. Wichtig ist, dass diese Institutionen oder Vereine steuerbefreit sind. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Verein dieses entsprechend bestätigt oder in seiner Satzung ausgewiesen hat.

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Tipp 8 – Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen können abgesetzt werden.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die ordnungsgemäß angemeldet sind, können entsprechende Vergünstigungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieses gilt zum Beispiel für eine Putz- oder Haushaltshilfe. Auch der Lohnanteil in der Handwerkerrechnung kann entsprechend angesetzt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel Winterdienst, Gartenpflege und auch die Kosten für einen Notrufdienst. Gartengestaltung ist eine Handwerkerleistung, bei der nur der Lohnanteil anzusetzen ist. Die Gartenpflege gehört wiederum zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch der Besuch der Friseurin der der Fußpflege bei Pflegebedürftigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.

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