Anwalt zum BGH-Urteil im Infinus-Prozess Darum werden Infinus-Vermittler wohl nicht haften müssen
Nach der Insolvenz der Infinus häufen sich Klagen wegen Falschberatung gegen Berater, die dem Haftungsdach angehörten und in dessen Namen Verträge vermittelten. Müssen diese Berater nun haften? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit der Bundesgerichtshof (BGH).
Nach Auffassung der Vorinstanzen - des Landgerichts Itzehoe vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 6 O 122/14) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Az. 5 U 203/14 vom 9. März 2015) - liegt die Haftung allein beim Haftungsdach. Der Vertrag sei zwischen dem Kunden und dem Haftungsdach, nicht zwischen Kunden und dem Vermittler zustande gekommen, argumentieren die Richter.
Wird sich der BGH dieser Auffassung anschließen? Rechtsanwalt Martin Andreas Duncker von der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte zeigt sich optimistisch. Die bisherige Rechtsprechung zeige eindeutig in diese Richtung, erklärt der Rechtsexperte im Gespräch mit Cash. „Die Vermittler wurden in den Infinus-Fällen regelmäßig als offenkundige Stellvertreter (Paragraf 164 Abs. 1 BGB) bzw. als Erfüllungsgehilfen (Paragraf 278 BGB) für die Infinus AG tätig“, erklärt er die Entscheidung der Gerichte. Außerdem enthielten die Unterlagen aller von seiner Kanzlei vertretenen Infinus-Vermittler eindeutige Hinweise darauf, dass der Berater im Auftrag des Infinus-Haftungsdachs arbeitete.
Es sei nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, wenn die Vertretereigenschaft aus den Umständen ersichtlich ist, so der Anwalt. Dieser Grundsatz gelte auch zugunsten der Infinus-Vermittler. „Nach derzeitiger Rechtslage ist davon auszugehen, dass auch der BGH diese Rechtsauffassung vertreten wird“.