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Arglistige Täuschung? Berufsunfähigkeitsversicherung: „Urteil zur Anzeigenpflichtverletzung nicht überzeugend“

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Die Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil überzeugt nicht, denn das Gericht nimmt an, dass dem Versicherungsnehmer bereits 2002 bekannt gewesen sei, dass er berufsunfähig sei oder auf jeden Fall werden würde. Das Gericht spricht jedoch selbst von einer Krankheit „mit in der Regel fortschreitendem Verlauf“, nicht von einem definitiv fortschreitenden Verlauf.

Vorliegend stand auch noch fest, dass der Kläger – zum Zeitpunkt der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung - normal gearbeitet hatte. Gerade Versicherer vertreten in BU-Leistungsfällen die Argumentation, es handele sich bei MS um eine Schubkrankheit, so dass nie feststehen könne, ob die Schübe die Arbeitskraft überhaupt in einem bedingungsgemäßen Maße beinträchtigen können. Mit dieser Ansicht lehnen Versicherer oft Leistungen ab.

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Das Gericht nimmt vorliegend eine spontane Anzeigepflicht für einen Umstand an, für welchen dem Versicherungsnehmer nicht einmal annähernd Umstände vorlagen, die auf eine Berufsunfähigkeit deuteten. Zumindest in diesem vorliegenden Einzelfall, hätte eine andere gerichtliche Wertung mehr überzeugt. Mithin wird dieses Urteil angezweifelt.

Weitere Informationen für Vermittler

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu dem Bereich Berufsunfähigkeit auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg informieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier.

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