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Aktualisiert am 27.07.2009 - 18:02 Uhrin VersicherungenLesedauer: 4 Minuten

Arbeit ohne Ende

Quelle: Fotolia
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Mit 67 geht's in Rente – vorerst. Jeder nach 1963 Geborene kann erst dann ohne Abschläge in Rente gehen. Ob das Rentenalter noch weiter angehoben wird, weiß keiner. Zudem fällt ab Ende 2009 die staatliche Förderung der Altersteilzeit weg. Damit es für die Mitarbeiter nicht direkt vom Arbeitsplatz ins Altenheim geht, gibt es Zeitwertkonten. Laut einer Studie des Bankhauses JPMorgan greift bereits jede vierte Firma auf sie zurück. Bei der Kapitalanlage bisher freie Hand Bisher hatten Firmen bei der Kapitalanlage freie Hand: ,,Es gab kaum Restriktionen – wenn, dann nur aus tarifvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Gründen", so Michael Ries, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten (AGZWK). Weil Fondsprodukte eine bessere Rendite versprachen als Versicherungen, bekamen sie häufiger den Zuschlag. Bei den Versicherungsprodukten handelt es sich in der Regel um ungezillmerte Tarife ohne biometrische Absicherung, die eine Mindestverzinsung plus Überschüsse bieten. Grafik vergrößern Eine Umfrage der AGZWK unter 475 von ihren Mitgliedern betreuten Firmen ergab, dass 419 Fonds und 56 Versicherungen wählten. Das Kräfteverhältnis könnte sich jetzt allerdings ändern. Denn der Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, besser bekannt als Flexi II, die Ausgangsbasis für Wertguthaben ab Januar 2009 grundlegend geändert. Sicherheit spielt eine größere Rolle – gut für Versicherer Den Versicherern kommt das deshalb zugute, weil an die Sicherheit der Kapitalanlage von Zeitwertkonten künftig höhere Ansprüche gestellt werden. ,,Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens muss ein Rückfluss von wenigstens der Höhe des angelegten Betrags gewährleistet sein", sagt Zeitwertkonten-Spezialist Torsten Köpke von der Beratungsgesellschaft Watson Wyatt Heissmann. Weil Zeitkonten mit recht geringem Vorlauf angezapft werden können, muss im Endeffekt die Summe der Beiträge jederzeit gesichert sein. ,,Das dürfte Versicherungen einen ganz neuen Stellenwert geben", sagt AGZWK-Mann Ries. Die Assekuranz zeigt sich optimistisch: ,,In der Tat sehen wir durch das Flexi II Neugeschäftspotenziale", bestätigt Frank Hofmann, Leiter Firmen und Spezialsegmente bei Allianz Leben. Allerdings besteht nicht nur Grund zur Freude. Denn der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang auf die Paragrafen 80 folgende des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach sind nur Investments zulässig, bei denen ,,ein Verlust ausgeschlossen erscheint" – darunter etwa Anleihen und Grundstücke. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Vorschrift gleichzeitig entschärft: ,,Da Wertguthaben typischerweise eine längere Anlagezeit aufweisen, wird in Abweichung von diesen Anlagevorschriften eine auf 20 Prozent begrenzte Anlage in Aktien- und Aktienfonds zugelassen." Kapitalvorgaben sind selbst für Versicherungen restriktiv Und auch wenn Versicherungen mit der Aktienquotenbegrenzung – bisher gab es keine Einschränkung der Kapitalanlage – nicht derart zu kämpfen haben werden wie die Fondshäuser, dürfte Paragraf 80ff. SGB IV den Assekuranzen doch einige Bauchschmerzen bereiten. Grafik vergrößern ,,Diese Kriterien könnten auch bei Versicherungen nicht immer erfüllt sein", so Ries. ,,Es bleibt abzuwarten, wie die verschiedenen Produktanbieter mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen", betont Steffen Raab, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Deutsche Zeitwert. ,,Die Allianz-Zeitwertkonten mit Garantie erfüllen diese zukünftigen gesetzlichen Mindestvoraussetzungen bereits heute", gibt sich Allianz-Mann Hofmann selbstbewusst. Das scheint aber nicht bei allen Gesellschaften der Fall zu sein. Derzeit häufen sich die Anfragen der Versicherer und des Branchenverbands GDV beim Bundesarbeitsministerium, ob die Produkte SGB-IV-konform sind. Bis eine Antwort vorliegt, wird abgewartet. Verbesserter Insolvenzschutz stärkt Rechte der Mitarbeiter Unstrittiger sind die Flexi-II-Regeln zum Insolvenzschutz. Der Arbeitgeber muss das Guthaben gegen die eigene Insolvenz schützen, etwa über Verpfändungsmodelle (das Vermögen wird in einem separaten Depot geführt und an den Mitarbeiter verpfändet) oder treuhänderische Lösungen (das Guthaben geht an einen Treuhänder, im Insolvenzfall hat der Mitarbeiter gegen ihn einen direkten Anspruch). Grafik vergrößern Reicht der Insolvenzschutz nicht aus und verringert sich deswegen das Zeitkontoguthaben oder geht es verloren, muss der Arbeitgeber laut Flexi II haften. Wie das funktionieren soll, wenn die Firma zahlungsunfähig ist, wird im Gesetz allerdings nicht erklärt. Neu ist, dass der der Gesetzgeber hierbei die Stellung des Mitarbeiters gestärkt hat. Er kann den Vertrag bei unzureichender Absicherung kündigen. Druck ausüben können auch Betriebsprüfer. Wenn sie feststellen, dass Firmen die nötigen Insolvenzschutzmittel um über 30 Prozent unterschreiten, können sie das der Deutschen Rentenversicherung (DRV) melden. Sie kann die Wertguthaben auflösen. Portabilität: Zur Not springt die Deutsche Rentenversicherung ein Die DRV spielt auch bei der verbesserten Portabilität der Wertguthaben eine Rolle. Wechselt der Arbeitnehmer den Betrieb und will der neue Arbeitgeber das Konto nicht weiterführen, kann das Vermögen auf sie übergehen. Eine Rückübertragung bei einem erneuten Jobwechsel ist aber nicht möglich. Zudem darf der Mitarbeiter sein Vermögen bei der DRV nur anzapfen, wenn dies für den Vorruhestand gedacht ist. „Der Arbeitnehmer hat also vorläufig keine Zugriffsmöglichkeit auf ‚sein’ Eigentum“, so Sebastian Uckermann. Nicht der einzige Punkt, den der Vorsitzende des Bundesverbands der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten an dieser Lösung kritisiert: „Die DRV ist noch nicht durch eine übermäßig gute Kapitalanlagerendite aufgefallen.“

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