Betriebliche Altersversorgung (bAV) Wann ein Tarifvertrag den bAV-Zuschuss ausschließt
Mit der so genannten Entgeltumwandlung fördert der deutsche Staat die betriebliche Altersversorgung (bAV): Für den entsprechenden Anteil des Bruttoeinkommens sind weder Einkommensteuer noch Sozialabgaben zu zahlen. Die Höchstgrenze hierfür liegt bei 4 Prozent der westdeutschen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, bis zu deren Höhe das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig ist. Die entsprechende Rechengröße beträgt in diesem Jahr 7.050 Euro pro Monat und die 4-Prozent-Grenze also aktuell bei 282 Euro. Auf das gesamte Jahr gerechnet entspricht das einem Gesamtbetrag von 3.384 Euro.
Auf das Verfahren, um den Steuer- und Beitragsbonus zu erhalten, hat jeder Arbeitnehmer hierzulande laut Betriebsrentengesetz seit 2002 einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Und seit Anfang dieses Jahres muss ihm sein Chef zudem 15 Prozent seines Sparbeitrags als Zuschuss oben drauf legen. Das gilt inzwischen für jedes Unternehmen, das eine Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfonds abwickelt und dabei auch die eigenen Beiträge zu den Sozialversicherungen einspart. Bis Ende vorigen Jahres galt diese Zuschusspflicht des Arbeitgebers nur für bAV-Verträge, die seit 2019 neu abgeschlossen wurden.
Öffnungsklausel für abweichende Tarifverträge
Hallo, Herr Kaiser!
Doch was gilt, wenn die Arbeitnehmervertreter in der Vergangenheit mit den Unternehmen hiervon abweichende Regeln vereinbart haben? Damit haben sich jetzt die Richter am Bundesarbeitsgericht auseinandergesetzt. In zwei Verfahren stritten die Parteien um den Arbeitgeberzuschuss für die Jahre 2019 und 2020. Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden. Doch von der gesetzlichen Regel darf ein Tarifvertrag laut sogenannter Tariföffnungsklausel auch dann abweichen, wenn das den Arbeitnehmer benachteiligt. So geschehen zwischen der IG-Metall und der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Niedersachsen und Bremen.
Auf der Grundlage deren Tarifvertrags zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 beziehungsweise eines darauf verweisenden ein Haustarifvertrags von 2019 zahlten zwei Arbeitnehmer in einen Pensionsfonds der Metallrente ein. Hierfür hatten sie keinen Anspruch auf Zuschüsse ihres Arbeitgebers in den vergangenen drei Jahren, stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht fest (Urteil vom 8. März 2022; Aktenzeichen: 3 AZR 361/21). Die Erfurter Richter bestätigten damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (31. Mai 2021; 15 Sa 1096/20 B) und wiesen die Revision des Klägers hiergegen zurück. Sein Anspruch auf den bAV-Zuschuss bestehe erst ab diesem Jahr.