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Arbeitgeberzuschuss „Komplizierter als vom Gesetzgeber gedacht“

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In vielen Fällen werden die Arbeitgeber daher gezwungen sein, für den vergleichsweise kleinen Zuschuss einen Neuvertrag abzuschließen. Ob dies für den Arbeitnehmer wegen der neuerlichen Stückkosten, des aktuell niedrigen Rechnungszinses oder tariflicher Besonderheiten wie Mindestbeträge oder Mindestrenten überhaupt möglich beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Eine Alternative zur Aufstockung der Einzahlungen wäre die sogenannte „arbeitsrechtliche Lösung“. Dabei wird die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers reduziert. Der Beitrag, der an den Versorgungsträger fließt, bleibt in der gleichen Höhe. Erstaunlicherweise findet sich dieser Vorschlag auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das damit arbeitsrechtliche Hinweise gibt.

Enorme Herausforderung für Arbeitgeber

Unserer Auffassung nach entspricht das aber nicht der Intention des Gesetzgebers und dürfte arbeitsrechtlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzbar sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie und durch wen in der Praxis eine solche Lösung umgesetzt werden soll. Mit der arbeitsrechtlichen Lösung gerät man auf das Feld der Rechtsberatung. Der Vermittler oder der Versorgungsträger werden sie also kaum umsetzen können. Wir gehen davon aus, dass zur arbeitsrechtlichen Lösung die Gerichte das letzte Wort haben werden.

Der neue Arbeitgeberzuschuss ist einmal mehr ein Beweis dafür, dass gut gemeint nicht gleich gut gemacht bedeuten muss. Der Zuschuss ist ein richtiger Schritt, um die Verbreitung der bAV gerade in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern. Die Umsetzung jedoch, gerade im Bestand, stellt den Arbeitgeber vor enorme Anforderungen, die wahrscheinlich nur mit einer fundierten Begleitung durch einen Rechtsberater zu schaffen sein wird.

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