Für Privatversicherte gelten ab 1. Januar 2026 neue Grenzen und Zuschüsse. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Höhere Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2026 auf 77.400 Euro. Nur wer dieses Einkommen erreicht, kann als Beschäftigter von der GKV in die PKV wechseln. Im laufenden Jahr liegt die Schwelle noch bei 73.800 Euro.

Bereits Privatversicherte, deren Einkommen unter die neue Grenze fällt, werden zwar versicherungspflichtig in der GKV. Sie können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Der Antrag muss bis spätestens Ende März 2026 bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.

Neue Grenzen für geringfügig Beschäftigte

Wer nur ein geringfügiges Einkommen erzielt, ist nicht versicherungspflichtig in der GKV und kann sich privat versichern. Die Einkommensgrenze steigt ab 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich (aktuell: 556 Euro).

Beihilfeberechtigte Familienangehörige

Angehörige von Beamten können sich privat versichern, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind und bei selbstständiger Tätigkeit eine Einkommensgrenze nicht überschreiten. Diese liegt bei der Bundesbeihilfe 2026 bei 22.648 Euro jährlich (aktuell: 21.832 Euro). Für Landesbeamte gelten je nach Bundesland unterschiedliche Werte.

Sobald Familienangehörige einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, werden sie unabhängig von der Beihilfeberechtigung versicherungspflichtig in der GKV.

Gestiegene Arbeitgeberzuschüsse

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung steigt 2026 auf 508,59 Euro monatlich (aktuell: 471,32 Euro). Für die Pflegeversicherung zahlen Arbeitgeber maximal 104,63 Euro (aktuell: 99,23 Euro).

Schöpfen privatversicherte Angestellte den maximalen Arbeitgeberzuschuss nicht aus, können sie einen Zuschuss zum PKV-Beitrag ihrer Familienangehörigen erhalten. Voraussetzung: Das Familienmitglied geht keiner Beschäftigung nach und hat nur ein geringes Einkommen, beispielsweise aus Kapitalerträgen. Dieses Einkommen darf 2026 höchstens 565 Euro monatlich betragen (aktuell: 535 Euro). Bei geringfügiger Beschäftigung gilt die höhere Grenze von 603 Euro.