Arbeitsrecht: Bagger-Banker darf bleiben
Eine Kundin, die er nur flüchtig gesehen hatte, hatte es dem Abteilungsleiter einer Bank wohl angetan: Der verheiratete 50-Jährige besorgte die Handy-Nummer der Frau, um sie per SMS um ein Treffen zu bitten. Nachdem die Kundin nicht auf seine SMS einging, passte er sie bei einem Termin in der Bank ab und wiederholte sein Angebot. Daraufhin fühlte sich die Kundin belästigt und wandte sich an den Bankvorstand.
Der Vorstand fand das Verhalten des Abteilungsleiters ruf- und geschäftsschädigend und sprach eine Änderungskündigung aus. Der Mitarbeiter durfte zwar weiterhin bei der Bank bleiben, aber auf einer anderen, schlechter bezahlten Position. Der Angestellte sah die Strafe als nicht gerechtfertigt an und klagte. Eine Abmahnung hätte auch gereicht, meinte er.
Zunächst gab ihm das Arbeitsgericht Kaiserslautern recht, nun auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter stimmten zwar dem Arbeitgeber zu, dass sich der Angestellte nicht korrekt verhielt und eindeutig gegen seine dienstlichen Pflichten verstieß. Dessen Ausrede, mit der SMS habe er "den Kundenkontakt verbessern" wollen, ohne den "geschäftspolitischen Hintergrund gleich in den Vordergrund zu stellen", ließen sie nicht gelten. Jedoch waren beide Instanzen der Ansicht, dass eine Abmahnung in diesem Fall ausgereicht hätte. Der Vorfall sei nicht so schwerwiegend, dass er eine Kündigung oder Änderungskündigung rechtfertige, erklärte das Landesgericht.
Der Vorstand fand das Verhalten des Abteilungsleiters ruf- und geschäftsschädigend und sprach eine Änderungskündigung aus. Der Mitarbeiter durfte zwar weiterhin bei der Bank bleiben, aber auf einer anderen, schlechter bezahlten Position. Der Angestellte sah die Strafe als nicht gerechtfertigt an und klagte. Eine Abmahnung hätte auch gereicht, meinte er.
Zunächst gab ihm das Arbeitsgericht Kaiserslautern recht, nun auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter stimmten zwar dem Arbeitgeber zu, dass sich der Angestellte nicht korrekt verhielt und eindeutig gegen seine dienstlichen Pflichten verstieß. Dessen Ausrede, mit der SMS habe er "den Kundenkontakt verbessern" wollen, ohne den "geschäftspolitischen Hintergrund gleich in den Vordergrund zu stellen", ließen sie nicht gelten. Jedoch waren beide Instanzen der Ansicht, dass eine Abmahnung in diesem Fall ausgereicht hätte. Der Vorfall sei nicht so schwerwiegend, dass er eine Kündigung oder Änderungskündigung rechtfertige, erklärte das Landesgericht.