LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in ZielgruppenLesedauer: 3 Minuten

Laut FinVermV-Entwurf Auch 34f-Vermittler sollen bald nach ESG-Vorlieben fragen

Beratungsgespräch
Beratungsgespräch: Auch 34f-Vermittler müssen ihre Kunden bald nach möglichen Nachhaltigkeitsvorlieben fragen, stellt das Bundeswirtschaftsministerium klar. | Foto: imago images/ Shotshop

Vermittler mit Gewerbeordnungslizenz nach Paragraf 34f müssen ihre Kunden bald nach deren Nachhaltigkeitsvorlieben fragen. Für sie gelten dann dieselben Pflichten, wie sie für Berater aus Banken, Haftungsdächern oder mit Vermögensverwaltungslizenz, sowie beim Verkauf von kapitalbildenden Versicherungen bereits seit dem 2. August vorgeschrieben sind. 

Klargestellt wird das in einem Verordnungsentwurf, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) unter anderem die FinVermV überarbeiten will. FinVermV ist das Kürzel für die deutsche Finanzanlagenvermittlungsverordnung. In der Verordnung sind die Tätigkeitsregeln für Vermittler mit Lizenz nach Paragraf 34f und 34h Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater) festgeschrieben. Die FinVermV übersetzt auch die europäische Finanzmarktrichtlinie Mifid II in diesen Sonderbereich des deutschen Finanzvertriebs. Denn 34f- und 34h-Vermittler arbeiten in Deutschland mit einer gesetzlichen Ausnahmegenehmigung: Mifid II gilt für sie nicht direkt, sondern nur mittelbar, via FinVermM. 

Klarstellung für die FinVermV

Unklar war daher zunächst, ob die mit Blick auf Nachhaltigkeit angepassten Mifid-II-Regeln nun auch für 34f- und h-ler gelten sollten. Im Zentrum stand die Frage, wie Artikel 54 FinVermV ausgelegt werden sollte: Der Artikel verweist auf eine europäische Delegierte Verordnung. Wenn sich diese Delegierte Verordnung nun ändert – bezieht sich der Verweis auf deren alte oder neue Fassung?

Aus dem BMWK hatte es zunächst geheißen: Der Verweis sei starr, die alte Fassung ist gemeint. 34f- und 34h-Vermittler seien von der Nachhaltigkeitsabfrage nicht erfasst. Das BMWK hatte gleichwohl die Hoffnung geäußert, dass sich Finanzanlagenvermittler trotzdem an die neuen Regeln hielten – freiwillig. Vor diesem Hintergrund waren am 2. August die neuen Regeln in Kraft getreten. 

Der Chef des Vermittlerverbands Votum, Martin Klein, hatte jedoch bereits im Juni Zweifel angemeldet: „Wir gehen aufgrund ergänzender Informationen davon aus, dass es bei diesem Appell zur Freiwilligkeit nicht bleiben wird, sondern der Gesetzgeber aktiv werden muss.“ Immerhin verlange der EU-Regulator, dass für den Finanzvertrieb einheitliche Wohlverhaltensregeln gelten sollen. Klein vermutete, „dass der deutsche Gesetzgeber gezwungen sein wird, die FinVermV kurzfristig anzupassen“. 

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Pflicht kommt nicht überraschend

Das soll nun mit der Klarstellung für die FinVermV geschehen. Streng genommen handelt es sich bei dem vorgelegten Referentenentwurf noch nicht um die endgültige Verordnung. Dass sich in diesem Punkt jedoch noch etwas ändert, erscheint unwahrscheinlich. 

Die ESG-Abfragepflicht wird voraussichtlich im kommenden Frühjahr für 34f- und 34h-ler wirksam werden. „Man kann davon ausgehen, dass mit der Veröffentlichung der Verordnung im Laufe des Monats März 2023 im Bundesanzeiger gerechnet werden kann“, glaubt Votum-Chef Klein. Ab dem Zeitpunkt müssen dann auch die in der Anlageberatung tätigen 34f-Vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und berücksichtigen. Dasselbe gilt für 34h-Berater. 

Ganz überraschend kommt der Vorstoß aus dem BMWK somit nicht. Vermittlervertreter wie Votum oder auch der AfW hatten vor dem 2. August mehrfach gemahnt, dass auch 34f-ler sich tunlichst mit den neuen Regeln auseinandersetzen sollten. Votum-Chef Klein hält den Übergang daher auch für undramatisch: „Die Finanzanlagenvermittler haben nunmehr den Vorteil, dass sie auf bereits erprobte Beratungstools für die Ermittlung der Präferenzabfragepflichten zurückgreifen können.“

Die verpflichtende Nachhaltigkeitsabfrage ist eine regulatorische Maßnahme der EU. Um Privatanleger auf den Geschmack zu bringen, soll seit dem 2. August das Thema Nachhaltigkeit, kurz ESG (ökologisch, sozial, Unternehmensführung) in Beratungsgesprächen verpflichtend zur Sprache kommen. Kunden sollen Auskunft geben, ob und in welcher Form sie nachhaltig investieren möchten. Berater müssen die Präferenzen bei ihren Anlagevorschlägen berücksichtigen. Die Pflicht gilt für Finanzprodukte ebenso wie für Kapitalanlageprodukten im Versicherungsmantel.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen