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VuV-Chefjustiziar im Interview „Beim WpIG spielt die Musik auf Level II“

Von in RegulierungLesedauer: 4 Minuten
Nero Knapp
Nero Knapp: Der Chef-Justiziar des VuV sieht mit dem WpIG noch einige Grabenkämpfe auf seinen Verband zukommen. | Foto: VuV

Das Investment: Der EU-Gesetzgeber will mit der Richtlinie IFD und der Verordnung IFR schärfer zwischen Banken und Wertpapierinstituten trennen. Das deutsche WpIG setzt die Richtlinie um. Wie gefällt Ihnen die Idee?

Nero Knapp: Im Grunde genommen ist es eine hehre Absicht, die vergleichsweise kleinen Vermögensverwalter aus dem Kreditwesengesetz herauszulösen. Das KWG ist für große Universalbanken gemacht. Man hat von Anfang an gesehen, dass viele Anforderungen für Häuser mit 10 oder 20 Mitarbeitern unverhältnismäßig waren – um nicht zu sagen sinnentleert.

Die KWG-Regulierung gilt aber schon seit 1998, die Vermögensverwalter haben sich offenbar arrangiert.

Der Gesetzgeber sagt zu Recht, die Regulierung muss angemessen sein. Das galt auch für das interne Risikomanagement. Die Bafin hat Auslegungshinweise zu Paragraf 25a KWG veröffentlicht, MA-Risk genannt. Diese regeln detailliert den Umgang mit Risiken – und zwar einheitlich für große Banken wie für kleine Vermögensverwalter. Allerdings hieß es immer, die Risiko-Pflichten sollten proportional angewendet werden.

Proportional – wer bestimmt, was das ist?

Bislang hat der Wirtschaftsprüfer im Einzelfall festgelegt, ob bestimmte Regeln weniger bürokratisch umgesetzt werden oder sogar entfallen können. Er konnte zum Beispiel entscheiden, ob ein kleiner unabhängiger Vermögensverwalter wirklich eine interne Revision braucht – ob also über der Unternehmens-Compliance noch eine Instanz stehen muss, die deren Abläufe nochmals kontrolliert. Das ist bei einem Vier-Personen-Unternehmen wenig sinnvoll. In unseren Stellungnahmen haben wir das immer kritisiert. Wir wollten, dass die Unternehmen nach messbaren äußeren Kriterien reguliert werden, festgemacht an der Bilanzsumme, der Anzahl der Mitarbeiter, am Geschäft und den Erträgen.

Im Gesetzgebungsverfahren zum WpIG hat auch der VuV Stellung genommen. Hat man Ihre Wünsche berücksichtigt? 

Das Gesetz ist generell nicht schlecht. Gerade kleine Wertpapierinstitute werden es leichter haben. Sie müssen 75.000 Euro Anfangskapital und ein Viertel ihrer jährlichen fixen Ausgaben vorhalten. Sie können sich komplizierte Berechnungen sparen, was sie alles als Eigenmittel benötigen. Wir hätten uns noch gewünscht, dass die kleinen Häuser nicht mehr vierteljährlich, sondern nur einmal pro Jahr ihre Gewinnzahlen an die Bundesbank melden müssen. Und an einer Stelle hat der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben leider übererfüllt, also sogenanntes Gold-Plating betrieben.

Wo genau?

Die Rahmenrichtlinie nimmt eigentlich kleine Wertpapierinstitute von umfangreichen Anforderungen an die interne Organisation und das Risikomanagement aus. Also von den Regeln, die schon im KWG standen und die jetzt in Paragraf 41 WpIG wieder auftauchen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Ausnahme für kleine Häuser nicht übernommen. Dieser Kampf ist allerdings noch nicht ausgefochten.

Wie meinen Sie das?

Die Bafin muss noch die Details erläutern. Es wird zum WpIG neue Umsetzungshinweise geben, die MA-Risk-WpIG. Wir rechnen Ende des Jahres oder im kommenden Jahr damit. Das ist dann Level II des Gesetzes – die entscheidende Ebene. Die Musik spielt dort, wo die Aufsicht das eher unpräzise Gesetz auslegt.

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