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Administration auslagern Augen auf bei der Partnerwahl

Dokumenten-Berge
Dokumenten-Berge: Viele Vermittler ziehen es in Betracht, Aufgaben auszulagern. | Foto: piranka/iStock

Die Regulierung der Finanzmärkte schreitet weiter voran. Damit steigt der administrative Druck auf freie Finanzdienstleister. Es wird zunehmend schwierig, die komplexen rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Schnell kommt es zu Versäumnissen, die erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Schon kleine Lücken in der Dokumentation können ein Einfallstor für weitreichende Regressansprüche sein, die sich nur schwer abwehren lassen. Gleichzeitig wächst der Druck im Kerngeschäft.

Finanzanlagenvermittler treffen auf gut informierte Kunden. Hinzu kommt eine Pandemie-bedingte Verunsicherung, wodurch der Beratungsbedarf nochmals ansteigt. Die Folge: Mehr und mehr Finanzdienstleister überlegen, ob und wie sie administrative Aufgaben auslagern können.

Quelle: AfW, Stand Dezember 2019

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Raus aus der Bürokratiefalle

Gerade für kleinere Akteure ist das Outsourcing von Pflichtaufgaben das Gebot der Stunde. Sie gewinnen die Sicherheit, dass die zuständige Vertriebsgesellschaft alle wesentlichen Vorgaben im Blick hat und ihnen die notwendigen Strukturen vorgibt. Als Partner kommen neben den arrivierten Maklerpools auch die sogenannten Haftungsdächer in Betracht. Hierbei reichen Vertriebsgesellschaften faktisch ihre Bafin-Erlaubnis an den gebundenen Vermittler weiter und sind im Gegenzug für dessen Handlungen verantwortlich.

Haftungsdächer bieten gegenüber Maklerpools regelmäßig ein breiteres Leistungsspektrum. Die Anbindung an ein Haftungsdach kann auch in Hinblick auf die anstehende Aufsichtsübertragung von den Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Gewerbeämtern auf die Finanzaufsicht Bafin eine wichtige Weichenstellung für die Zukunft eines Finanzunternehmens sein.

Eine derartige Partnerschaft bringt nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile mit sich. Das Grundprinzip lautet: Ein Geschäft unter dem Haftungsdach, alle Geschäfte unter dem Haftungsdach. Finanzanlagenvermittler müssen sich für eine Vertriebsgesellschaft entscheiden und können sich nicht mehr verschiedene Vermittlungs- und Abwicklungsmöglichkeiten offenhalten. Geschäfte abseits des Haftungsdaches sind vertraglich untersagt und verstoßen zudem gegen geltendes Aufsichtsrecht. Vermittler dürfen nur noch im Namen der Vertriebsgesellschaft auftreten und sind an deren Produktkatalog gebunden.

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