Auslegungsentscheid der Bafin Kein Rechnungszins über 1,25 Prozent
Das gilt auch für regulierte Pensionskassen, wenn sie beim Neugeschäft die Beiträge und Leistungen geschlechtsunabhängig berechnen.
Damit die Bafin den Rechnungszins genehmigt, müssen aber in der Rechnungsgrundlage „Zins“ weiter so viele Sicherheiten enthalten sein, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungen dauerhaft erfüllbar erscheinen.
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