LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Aktualisiert am 14.11.2016 - 11:06 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 9 Minuten

Auswirkungen von Mifid II „Vermögensverwalter müssen ihre Vergütungsstruktur anpassen"

Seite 2 / 3



(Genereller) Wegfall von Bestandsprovisionen?

Eine weitere Alternative wäre der generelle Wegfall von Bestandsprovisionen. Da die Bestandsprovision letztendlich Kosten des Produkts darstellen, zum Beispiel eines Investmentvermögen, würden die Kosten des Produkts entsprechend reduziert werden. Dies käme dem Kunden über eine entsprechend erhöhte Rendite zugute.

In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass „bessere“ Produkte ohne Bestandsprovision auch ein höheres Honorar des Vermögensverwalters rechtfertigen und ihn so für seine Ertragseinbuße aus dem Wegfall der Bestandsprovision entschädigen. In der Praxis bestehen hier allerdings erhebliche Vorbehalte, inwieweit dem Kunden diese Zusammenhänge vermittelt werden können und eine entsprechende Honorarerhöhung durchsetzbar sein wird.

In jedem der vorstehend beschriebenen Fälle werden grundlegende Anpassungen der Vergütungsstrukturen und der Vertragswerke zwischen den Beteiligten (Vermögensverwalter, Kunde, depotführende Bank, Kapitalverwaltungsgesellschaft) vonnöten sein. Daneben sind steuerliche Wirkungen zu beachten. Teilweise sind auch zusätzliche Informationspflichten an Kunden zu erfüllen.

Robo-Advisors auf YouTube 7 Online-Vermögensverwalter im Video-Porträt

Spezifische Fragestellungen

Spezialfall: Behandlung von Advisory-Vergütungen bei eigenen Fonds des Vermögensverwalters

Eine spezifische Fragestellung betrifft die Behandlung von Vergütungen aus eigenen Fonds von Vermögensverwaltern. Diese haben häufig eigene Fonds initiiert, die von ihnen beraten werden und für die sie eine Vergütung (Advisory-Gebühr) erhalten.

Diese eigenen Fonds werden häufig im Rahmen der Vermögensverwaltung für Kunden eingesetzt. Die Advisory-Gebühr erhält der Vermögensverwalter jedoch nicht vom Vermögensverwaltungskunden, sondern von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und somit also von einem Dritten – zumindest im Verhältnis von Vermögensverwalter und Vermögensverwaltungskunde.

In dieser Konstellation kann bezüglich der Advisory-Gebühr eine Zuwendung gesehen werden. Falls dem so wäre, müsste der Vermögensverwalter die aus der Beratung seiner Fonds erhaltene Advisory-Gebühr nach den Vorgaben aus Mifid II an den Vermögensverwaltungskunden auskehren.

Fraglich ist, ob eine solche pauschale Sichtweise im Interesse der Beteiligten ist und auch dem Normzweck der gesetzlichen Regelung entspricht und gerecht wird. Normzweck ist insbesondere der Anlagerschutz und die Minimierung von Interessenkonflikten.