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Betriebshaftpflichtversicherung Autoverleih muss 90.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Kleinwagen vor einem Passagierschiff in Griechenland
Kleinwagen vor einem Passagierschiff in Griechenland: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat ein Mietwagenunternehmen zu Schmerzensgeld verurteilt, das ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug herausgegeben hatte. | Foto: JanClaus / Pixabay

Wer gewerblich ein Auto vermietet, muss seinem Kunden ein sicheres Fahrzeug übergeben. Insbesondere die Lenkung und Bremsen müssen funktionsfähig sein. Das haben die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt jetzt klargestellt und ein Unternehmen dazu verurteilt, ein Schmerzensgeld in fast sechsstelliger Höhe zu zahlen. Denn es hatte einen Mietwagen verliehen, das nicht verkehrssicher gewesen ist. In der Folge wurde eine Stammkundin bei einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug schwer verletzt.

Die Klägerin mietete im Herbst 2010 ein Fahrzeug für eine Tour von Frankfurt nach Berlin und zurück. Bereits auf dem Hinweg informierte sie den Autoverleih über Probleme, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug plötzlich ins Schleudern, kippte auf die Fahrerseite und rutschte in eine Grünfläche. Bei dem Unfall erlitt die Frau schwerste Verletzungen: Sie verlor ihren linken Arm. Chirurgen war es später auch nicht mehr möglich, ihr das abgetrennte Körperteil zu replantieren.

Landgericht wies Klage ab

Daher forderte die Frau ein Schmerzensgeld von 120.000 Euro sowie eine Schmerzensgeldrente ein. Außerdem sollte das Gericht die Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls feststellen. Doch das Landgericht Frankfurt wies die Klage in der ersten Instanz ab, wogegen die Frau Berufung einlegte. Mit Erfolg: Die Klägerin könne Schadensersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, stellte das Oberlandesgericht fest.

Denn im sogenannten Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager nicht richtig verbaut gewesen. Damit war das Fahrzeug laut einem Sachverständigen von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“. Das Kreuzgelenk habe sich über die Zeit herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt herausgesprungen. Für diesen Mangel des Fahrzeugs hafte der Verleiher, auch wenn er ihn gar nicht selbst verschuldet habe. Denn der spätere Unfall sei durch den technischen Mangel verursacht worden.

Kardinalpflichten des Vermieters

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Laut Paragraf 536 a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch haftet ein Vermieter auch für unverschuldete Mängel, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden. Diese verschuldensunabhängige Haftung könne zwar grundsätzlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer wesentlichen Pflicht des Vermieters beziehe.

Zu diesen sogenannten Kardinalpflichten gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, bei dem insbesondere Lenkung und Bremsen funktionsfähig seien. Das schnelle Fahren im Straßenverkehr sei zwar stets mit einer latenten Gefahr für Leib und Leben der Insassen verbunden. Ein Mieter müsse sich jedoch darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig ist und frei von solchen Mängeln, die eine erhebliche Gefahr für ihn darstellen könnten.

Anders als laut dem vorausgehenden Urteil des Landgerichts (vom 22.01.2021, Aktenzeichen: 2-13 O 163/13) stehe der Klägerin unter den vorliegenden Umstände dieses tragischen Einzelfalls ein Schmerzensgeld von 90.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 160 Euro zu. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (vom 30.12.2021, Aktenzeichen: 2 U 28/21) ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Autoverleih kann beim Bundesgerichtshof in Revision gehen.

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