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Depotübertrag
Bafin weist auf wichtiges Detail hin
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Von in RegulierungLesedauer: 2 Minuten
Verwaltungsgebäude der Bafin in Frankfurt am Main
Verwaltungsgebäude der Bafin in Frankfurt am Main: Die Finanzaufsicht konkretisiert Vorgaben für die Ausführung von Depotüberträgen. | Foto: Imago Images / Hannelore Förster

Nachdem viele Marktteilnehmer Fragen zu den bisher beschriebenen Vorgaben hatten, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre FAQ zu den zeitlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Depotüberträgen konkretisiert. Darin stellt die Bafin nun auch klar, welches Institut die Kunden im Falle einer Verzögerung beim Depotübertrag benachrichtigen muss.

Laut Bafin gilt, dass Depotaufträge grundsätzlich unverzüglich auszuführen sind. Konkret soll die Ausführung nicht länger als drei Wochen in Anspruch nehmen. Wenn ein Depotauftrag innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich sein sollte, muss der Kunde spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen darüber informiert werden.

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Im Fall einer Verzögerung übernimmt das Institut, das den Auftrag zum Depotübertrag entgegengenommen hat, die Zwischennachricht an den Kunden. Dies kann der bisherige Depotführer, aber auch der künftige sein. Letzteres tritt ein, wenn der künftige Depotführer den Auftrag als Depoteinzug erhalten hat. Der Grund für die Verzögerung wird in der Kundenbenachrichtigung dargelegt. Wenn beispielsweise der künftige Depotführer zur Zwischennachricht verpflichtet ist, aber die Gründe für die Verzögerung auf der Seite des bisherigen Depotführers liegen, muss ersterer auf diesen Umstand hinweisen.

Unabhängig davon, wer in der Benachrichtigungspflicht steht, gilt laut der Finanzaufsicht nach wie vor, dass beide Depotführer für die fristgerechte Bearbeitung des Depotübertrags sorgen müssen. Sollte es bei der Auftragsausführung Hindernisse geben, die der Kunde ausräumen kann, müssen die Institute diesen unverzüglich kontaktieren.

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