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Aktualisiert am 29.01.2020 - 10:01 Uhrin NewsLesedauer: 4 Minuten

Bafin-Aufsicht für 34f- und 34h-Vermittler BMF legt kurz vor Weihnachten Referentenentwurf vor

Gebäude der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt
Gebäude der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt: Laut Plan der Großen Koalition sollen Finanzvermittler mit Gewerbeordnungslizenz 2021 unter Aufsicht der Bafin kommen. | Foto: Kai Hartmann Photography/Bafin

Finanzanlagenvermittler sollen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) kommen – dieses Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD ist seiner Umsetzung jetzt noch ein Stück näher gerückt. Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt.

Dass ein entsprechender Entwurf in Arbeit ist, war bereits vor rund einem Monat bekannt geworden. Kurz vor Weihnachten hat das BMF den jetzt fertigen Referentenentwurf zur Konsultation an einschlägige Branchenorganisationen versendet. Das Dokument steht mittlerweile auch auf der Internetseite des Ministeriums. Das letzte Wort über das Gesetz wird im kommenden Jahr der Bundestag haben.

Im Grundsatz enthält der Entwurf die Vorhaben, die der Gesetzgeber bereits in einem Eckpunktepapier im vergangenen Juli umrissen hatte. In Kurzfassung sind dies:

  • Finanzanlagenvermittler (Paragraf 34f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (34h GewO) – zukünftig Finanzanlagendienstleister – sollen ab Januar 2021 unter das einheitliche Aufsichtsregime der Bafin kommen. Die Bafin löst damit die Industrie- und Handelskammern sowie Gewerbeämter ab, die derzeit die Aufsicht innehaben.
  • Ihren Tätigkeitsrahmen regelt dann das deutsche Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Trotz Bafin-Aufsicht sollen für die Marktteilnehmer auch weiterhin erleichterte Pflichten gegenüber vollumfänglich regulierten Instituten gelten.
  • Die Marktteilnehmer werden eingeteilt in Inhaber mit eigener Erlaubnis und sogenannte Vertriebsorganisationen, die ihre Erlaubnis an angebundene Vermittler ausreichen können – ähnlich den bestehenden Haftungsdächern nach Kreditwesengesetz. An Vertriebsorganisationen angebundene Vermittler benötigen keine eigene Erlaubnis.
  • Für die großen Organisationen gelten wiederum strengere Regeln als für Einzelkämpfer.
  • Voraussetzung für eine Tätigkeit als Finanzanlagendienstleister sind nach wie vor Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Für Honorar-Finanzanlagenberater gelten spezielle Anforderungen. So dürfen diese sich auch weiterhin nur vom Anleger vergüten lassen.
  • Erlaubnisse nach Gewerbeordnung bleiben zunächst gültig. In einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren wird die Bafin die Unternehmen dann überprüfen.
  • Auf Aufforderung der Bafin sollen die Unternehmen dann innerhalb von sechs Monaten alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung bei der Behörde einreichen.
  • Dabei fängt die Bafin bei den größeren Teilnehmern an.
  • Die jährliche Prüfung der Finanzanlagendienstleister übernehmen nicht mehr externe Wirtschaftsprüfer, sondern die Bafin selbst. Alle Marktteilnehmer sollen dafür jeweils eine Selbsterklärung vorlegen. Einzelfälle kann die Bafin genauer prüfen.
  • Sachkundeprüfungen nehmen auch weiterhin die Industrie- und Handelskammern ab. Wer seine Sachkunde bereits nachgewiesen hat oder der Alte-Hasen-Regelung unterfällt, braucht seine Fähigkeiten nicht noch einmal unter Beweis zu stellen.
  • Die Kosten für die neue Aufsicht sollen die Beaufsichtigten gemeinschaftlich begleichen.

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Größere Vertriebe zahlen mehr

Ein viel beachtetes Thema in der Diskussion um die Bafin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler waren stets die Kosten, die das neue Aufsichtsregime mit sich bringt. Hier nennt der Referentenentwurf konkrete Zahlen.

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