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Bafin-Aufsicht für Internet-Plattformen So wollen Verbraucherschützer das Kleinanlegerschutzgesetz ändern

Mitarbeiter der Crowdfunding-Plattform Startnext. Für Crowdfunding-Anbieter und ihre Produkte gewährt das Kleinanlegerschutzgesetz Ausnahmen bei der Regulierung. Foto: Startnext
Mitarbeiter der Crowdfunding-Plattform Startnext. Für Crowdfunding-Anbieter und ihre Produkte gewährt das Kleinanlegerschutzgesetz Ausnahmen bei der Regulierung. Foto: Startnext
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz, vor ziemlich genau einem Jahr am 10. Juli 2015 in Kraft getreten, wollte die Politik Verbraucher vor allzu riskanten Finanzanlagen bewahren. Anleger sollten über ihre Anlagerisiken gut Bescheid wissen – auch wenn sie ihr Geld am Grauen Kapitalmarkt und damit in Anlageprodukte investierten, die einer weniger strengen gesetzlichen Regulierung unterworfen sind als klassische Investments wie börsengehandelte Aktien, Anleihen oder Investmentfonds.

Das Kleinanlegerschutzgesetz lässt allerdings Ausnahmen gelten. Im Bereich des Crowdinvestings etwa sollten alternative Finanzierungsmöglichkeiten für junge Start-up-Unternehmen nicht gleich wieder durch zu strenge Regulierung im Keim erstickt werden, so die Idee des Gesetzgebers.

Falsch, sagt der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, ein Expertengremium unter der Ägide des Justizministeriums: Es darf keine Ausnahmen für Crowdfunding-Anlagen geben. In einer Stellungnahme bezweifelt Ratsmitglied und Finanzprofessor der Universität Bamberg Andreas Oehler, dass Anleger um die Unterschiede zwischen den verschiedenen Finanzanlageformen wüssten. „Mit dem Scheinargument der Innovationsförderung werden Anlegern Risiken zugemutet, die sie mangels Transparenz und Qualität der Informationen gar nicht erkennen können“, kritisiert Oehler. Zudem seien durch die großzügigen Ausnahmeregelungen klassische Anlageprodukte gegenüber den alternativen Anlageformen benachteiligt.

Crowdfunding solle ebenso wie andere Anlagenformen gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz geregelt werden – inklusive umfangreicher Aufklärung und Prüfung der Geeignetheit für den jeweiligen Anleger. Zudem sollten Crowdfunding-Plattformen unter der Aufsicht der Bafin stehen - und nicht allein von IHKen und der Gewerbeaufsicht kontrolliert werden, findet der Sachverständigenrat.

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