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Bafin-Aufsicht für 34f- und 34h-Vermittler Das steht im vorläufigen Referentenentwurf

Gebäude der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt: Laut Plan der Großen Koalition sollen Finanzvermittler mit Gewerbeordnungslizenz 2021 unter Aufsicht der Bafin kommen.
Gebäude der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt: Laut Plan der Großen Koalition sollen Finanzvermittler mit Gewerbeordnungslizenz 2021 unter Aufsicht der Bafin kommen. | Foto: Kai Hartmann / BaFin

Ein erster Entwurf für die angepeilte Bafin-Aufsicht über 34f- und 34h-Vermitttler liegt vor. Der noch unveröffentlichte Entwurf, der unserem Portal vorliegt, stammt aus dem Bundesministerium der Finanzen. Er ist offenbar noch nicht mit allen an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ministerien (Finanzen, Justiz und Wirtschaft) abgestimmt worden und daher als vorläufige Fassung zu betrachten. Allerdings beziffert der Entwurf bereits die Kosten der angepeilten aufsichtsrechtlichen Übertragung. Und die sind happig.

So sollen nicht nur einmalig knapp 5,2 Millionen Euro Umstellungskosten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin anfallen, die auf alle betroffenen Marktteilnehmer umgelegt werden sollen. Hinzu kommen außerdem jährlich wiederkehrende Kosten: Der Entwurf geht von rund 38,8 Millionen Euro pro Jahr aus, die die neu beaufsichtigten Branchenteilnehmer dann gemeinsam tragen sollen.

Abseits der Kosten rollt der Entwurf noch einmal die Vorhaben aus, die die Ministerien bereits in einem Eckpunktepapier Ende Juli genannt hatten:  

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  • Die Regeln für die betroffenen Vermittler (zukünftig „Finanzanlagendienstleister“) sollen als sehr umfangreicher Paragraf 96 ins Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Einzug halten.
  • Finanzanlagendienstleister sollen selbstständig und jeweils im ersten Jahresquartal der Bafin eine ausführliche Erklärung über ihr Vorjahresgeschäft abgeben. Auf Anfrage sollen sie auch ausführlichere Informationen liefern.  
  • Neben Einzelvermittlern sieht der Gesetzentwurf als größere Einheiten außerdem „Vertriebsgesellschaften“ vor, die eigene gebundene Vermittler beschäftigen können und für die schärfere Aufsichtsregeln gelten.
  • Sachkundeprüfungen obliegen weiterhin den Industrie- und Handelskammern.
  • Eine Übergangsregelung soll dafür sorgen, dass die Vermittler auch nach dem anvisierten Umstellungszeitpunkt zum 1. Januar 2021 zunächst weiter tätig bleiben können. Auf Aufforderung sollen sie innerhalb von sechs Monaten alle geforderten Unterlagen zwecks Überprüfung bei der Bafin einreichen.