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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:21 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Bafin-Auskunftspflicht: Mal ja, mal nein

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Prospekt- und Informationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Kreditwesengesetz verpflichten Gesellschaften dazu, der Bafin über sich und ihre Produkte umfassend Auskunft zu geben. Aus diesem Fundus möchten sich vor allem die Anleger bedienen, die sich geschädigt fühlen, aber häufig in Beweisnot sind, da ihnen Interna aus den Gesellschaften nicht bekannt sind. Die Bafin wehrt sich dagegen, Auskünfte an Dritte erteilen zu müssen. Denn sie befürchtet, ihre gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.
In zwei Fällen hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main am 23. Januar 2008 über solche Auskunftsansprüche entschieden. ln dem einen Fall begehrte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. von der Bafin Auskunft, ob ihr weitere Objekte der Badenia-Bausparkasse bekannt seien, bei denen eine Bindung an Mietpools Grund - lage der Finanzierung war. Zudem wurde nach entsprechenden weiteren fragwürdigen Angeboten Dritter gefragt. Das VG Frankfurt wies die Klage ab, weil die Bafin zunächst selbst hätte ermitteln müssen, welche Mietpools rechtswidrig sind. Die Bafin könne nicht verpflichtet werden, Informationen zu liefern, die erst aufgrund eigener Rechtsprüfungen gefunden werden. Auskunftspflicht, wenn keine Mehrarbeit entsteht In dem anderen Fall ging es um Insiderinformationen im Zusammenhang mit dem Einstieg der Firma Porsche bei Volkswagen. Hier hat das Verwaltungsgericht die Bafin verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Der Grund: Die Bafin konnte nicht nachweisen, dass dadurch für sie ein hoher Arbeitsaufwand entsteht. Auch sah das Gericht die Vertraulichkeitsverpflichtung nicht verletzt, da die Bafin schützenswerte Daten aus den Akten herausnehmen oder schwärzen könne.
Die Erwartung vieler Anleger, dass sie auf die Daten und Unterlagen der Bafin Zugriff hätten, dürfte also oft, aber nicht immer erfolglos bleiben. Es gilt daher, sein Auskunftsbegehren sehr sorgfältig durch einen erfahrenen Rechtsanwalt begründen zu lassen und auf das notwendige Maß zu beschränken. Denn öffentlich sind die Akten nicht.  Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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