Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die Vertriebspraxis von Netto-Versicherungsanlagepolicen bei deutschen und europäischen Versicherungsunternehmen untersucht – und zeigt sich mit den Ergebnissen unzufrieden. Insgesamt wurden 22 Unternehmen befragt, von denen sich zwei auf den Vertrieb von Nettoprodukten spezialisiert haben. Die Mehrheit vertreibt deutlich weniger Netto- als Bruttoprodukte.

Versicherer schieben Verantwortung ab

Ein zentraler Kritikpunkt der Bafin: Die befragten Versicherer sehen die Verantwortung für die Beratung über Netto- und Bruttotarife bei den Vermittlern. Dies widerspreche allerdings der Gesetzeslage nach Paragraf 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – zumindest für Produkte, die nicht von Versicherungsmaklern vermittelt werden.

„Jeder Versicherer muss sicherstellen, dass die Unterschiede zwischen den Brutto- und Nettopolicen in der Beratung ausreichend berücksichtigt werden“, stellt die Bafin klar.

 

Unvollständige Kundeninformation über vorzeitige Kündigung

Besonders problematisch: Die Unternehmen informieren ihre Kunden meist nur über die unterschiedliche Kostenbelastung zwischen Brutto- und Nettoprodukten. Dabei übersehen sie einen wesentlichen Aspekt – den gesetzlichen Schutz bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Bei Bruttoprodukten profitieren Kunden von einer gesetzlichen Regelung: Wird der Vertrag in den ersten fünf Jahren gekündigt, sind die Abschlusskosten gedeckelt. Bei Nettoprodukten greift dieser Schutz hingegen nicht, da die direkt an den Vermittler gezahlte Vergütung keine Abschlusskosten im Sinne des Gesetzes darstellt. „Dieser Umstand wird bei Beratungsgesprächen regelmäßig nicht erwähnt“, kritisiert die Bafin.

Fehlende Vergütungsvorgaben erschweren Kundennutzen-Bewertung

Die meisten befragten Versicherer geben ihren Vermittlern keine Empfehlungen oder Vorgaben zur maximalen Vergütungshöhe. Auch das finden die Finanzaufseher problematisch: Wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen oder dem Versicherer unbekannt ist, lasse sich der Kundennutzen des Produkts nicht beurteilen – eine Beurteilung, zu der Versicherungsunternehmen eigentlich gesetzlich verpflichtet sind.

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Unverständlich findet es die Aufsichtsbehörde auch, wenn Unternehmen einzelnen Vertriebswegen Vorgaben machten, anderen aber nicht – ein Kritikpunkt, den die Bafin jedoch nicht näher spezifiziert. 

Kick-back-Zahlungen meist unbekannt

Ein weiterer Schwachpunkt, den die Finanzaufseher herausgefiltert haben, betrifft mögliche Rückvergütungen aus Fonds, die in Fondspolicen enthalten sind: Viele Versicherer wissen nicht, ob und in welcher Höhe ihre Vermittler Kick-back-Zahlungen von Fondsgesellschaften erhalten. Gerade einmal vier der 22 befragten Unternehmen bestätigten, dass keine derartigen Zahlungen fließen.

Das Problem bei Netto-Policen ist: Es sollen in diesen Produkten zwar prinzipiell keine Vertriebsprovisionen fließen. Allerdings ist die genaue Ausgestaltung der Netto-Eigenschaft gesetzlich nicht klar definiert.

 

Allerdings sind Versicherungsunternehmen laut Bafin-Merkblatt prinzipiell verpflichtet zu prüfen, ob Geldflüsse unzulässige Fehlanreize bei der Vermittlung setzten. Sie könnten etwa dazu führen, dass Vermittler nicht das geeignete Produkt anbieten, sondern dasjenige mit der höchsten Rückvergütung.

Konsequenzen für die Aufsichtspraxis

Die Aufsichtsbehörde betont: Sowohl Versicherer als auch Vermittler sind verpflichtet, stets sicherzustellen, dass Kunden hinreichend informiert werden und ihre gesetzlich festgelegten Interessen Beachtung finden.

Erst kürzlich hatte die Bafin über eine Mystery-Shopping-Aktion der Behörde berichtet, bei der es ebenfalls um Versicherungsanlageprodukte ging. Auch dort hatte die Behörde Mängel angemahnt, wie etwa Defizite bei der Kundenabfrage, mangelhafte Aufklärung über Kosten und eine unübersichtliche Informationsflut.

Die Bafin will die untersuchten Aspekte in ihrer Aufsichtspraxis in Zukunft nun stärker beachten – vor allem im Zusammenhang mit den Wohlverhaltenspflichten von Versicherern.

Die Schlussbemerkung der Finanzaufseher lässt sich auch als Drohung lesen: In einem Fall sei der Vertrieb eines Nettoprodukts bereits eingestellt worden.