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Aktualisiert am 17.03.2023 - 10:59 Uhrin Nachhaltigkeit, ESG & SRILesedauer: 4 Minuten

Investitionen in fossiles Gas und Kernenergie Was die Bafin bei der Umsetzung der neuen Delegierten-Verordnung erwartet

Logo der Bafin an einem Verwaltungsgebäude der Behörde in Frankfurt am Main.
Logo der Bafin an einem Verwaltungsgebäude der Behörde in Frankfurt am Main. | Foto: Imago Images / Hannelore Förster

Die EU-Offenlegungsverordnung enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern Schwierigkeiten in der Praxis bereiten können. Mit einem Fragenkatalog und deren Beantwortung will die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) für mehr Klarheit sorgen.

Die Liste der Fragen und Antworten wird fortlaufend erweitert. Nun antwortet die Aufsichtsbehörde auf eine aktuelle Frage, was sie bei der Umsetzung einer jüngst verabschiedeten Verordnung zu neuen Angaben zu Investitionen in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie erwartet – und zu wann die Umsetzung erfolgen muss.

 

Änderung der technischen Regulierungsstandards zur EU-Offenlegungsverordnung

Hintergrund: Die Europäische Kommission hat die technischen Regulierungsstandards zur EU-Offenlegungsverordnung kurzfristig durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 geändert. Diese erschien am 17. Februar 2023 im EU-Amtsblatt und war drei Tage später anzuwenden. Die geänderten Anhänge II bis V der technischen Regulierungsstandards erhalten nun erweiterte Angaben zu taxonomiekonformen Investitionen in die Bereiche fossiles Gas und Kernenergie. Sie müssen seit dem 20. Februar 2023 verwendet werden. Zu den sich daraus für Finanzmarktteilnehmer ergebenden Herausforderungen nimmt die Bafin wie folgt Stellung:

Frage (Stand: 8. März 2023): Der europäische Gesetzgeber hat den seit dem 1. Januar 2023 anzuwendenden RTS zur SFDR durch eine neue delegierte Verordnung (DelVO (EU) 2023/363) geändert. Diese wurde am 17. Februar 2023 im EU-Amtsblatt verkündet und trat drei Tage später, am 20. Februar 2023, in Kraft. Abweichend von dem üblichen Verfahren, eine mehrmonatige Umsetzungsfrist bei Offenlegungspflichten zu regeln, enthält die Delegierte Verordnung kein separates Umsetzungsdatum. Dies hat zur Folge, dass Finanzmarktteilnehmern lediglich drei Tage Zeit eingeräumt wurde, ihre Systeme und Prozesse für die neuen Angaben zu taxonomie-
konformen Investitionen jeweils in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie umzustellen.
Die Anpassungen umfassen insbesondere Änderungen der Darstellung der vier betroffenen,
hoch-standardisierten Formatvorlagen des RTS.

Was erwartet die Bafin von Finanzmarktteilnehmern in Bezug auf die Umsetzung der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/363?

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Antwort der Bafin (Stand: 08.03.2023): Die Bafin erwartet, dass die Finanzmarktteilnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich die neuen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 der Europäischen Kommission zu erfüllen.

Als zumutbar erachtet die Bafin zumindest bei den Finanzprodukten, die einen Mindestanteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Nr. 1 Taxonomieverordnung von größer als Null in den periodischen Informationen ausweisen, nicht formgebundene Angaben in den periodischen Informationen dazu, ob und wenn ja, mit welchem Anteil ökologisch nachhaltige Investitionen in den Bereichen Kernenergie und fossilem Gas getätigt wurden. Dies gilt, sofern in der in den Templates beschriebenen Anlagestrategie kein Ausschluss für Investitionen in diese Bereiche angegeben wurde.

 

Diese Angaben sind an geeigneter Stelle in den regelmäßigen Berichten aufzunehmen, vorzugsweise in den Templates nach Artikel 50 Nr. 1 bzw. Artikel 58 Satz 1 des RTS. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 und 9 Offenlegungsverordnung in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen in Umsetzung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 wird die Bafin in ihrer Verwaltungspraxis die Umsetzung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 ab dem 01. September 2023 berücksichtigen.


Hinweis: Die Antworten der Bafin stehen insbesondere unter dem Vorbehalt einer künftigen, eventuell anders ausfallenden Auslegung durch die Europäische Kommission oder durch den
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörde.

 

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