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Taxonomie-Übereinstimmung und Co. Bafin gibt Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung

Von in UnternehmenLesedauer: 10 Minuten
Niederlassung der Bafin in Frankfurt
Niederlassung der Bafin in Frankfurt: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantwortet Fragen rund um die EU-Offenlegungsverordnung. | Foto: Imago Images / Brennweiteffm

Die EU-Offenlegungsverordnung enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern Schwierigkeiten in der Praxis bereiten können. Mit den nun vorgelegten Fragen und Antworten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erste Ergebnisse und plant zudem, die Liste der Fragen und Antworten fortlaufend zu erweitern. Die in den Antworten enthaltene Rechtsauffassung legt die Bafin bis auf Weiteres ihrer Verwaltungspraxis zugrunde. Änderungen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Europäische Kommission oder der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hiervon abweichende Einschätzungen veröffentlichen. Hier die Fragen und Antworten der Bafin:

Frage 1 (Stand: 23.04.2021):

Fallen Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) unter die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (Offenlegungsverordnung) oder sind sie über die in Deutschland umgesetzte fakultative Ausnahme in Artikel 3 der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) von der Offenlegungsverordnung ausgenommen?

Antwort 1: (Stand: 23.04.2021):

Da Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Absatz 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des Paragrafen 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG tätig sein müssen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen/keine Wertpapierfirma. Somit sind sie nicht Adressat der Offenlegungsverordnung.

 

 

 

Wertpapierfirmen fallen wegen des Verweises in Artikel 2 Absatz 5 Offenlegungsverordnung nur dann unter die Verordnung, wenn sie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 MiFID II erfüllen. Für diese gilt jedoch die in Artikel 17 Absatz 1 Offenlegungsverordnung verankerte Ausnahmeregelung, da Deutschland nicht von der „Ausnahme der Ausnahme“ nach Absatz 2 Gebrauch macht.

Frage 2:
Die Europäische Kommission erläuterte in ihren Fragen und Antworten vom Juli 2021 (Seite 8)
ihr Verständnis von „promote“ des Artikels 8 Offenlegungsverordnung der englischen
Sprachfassung. Wie passt dieses Verständnis mit dem in der deutschen Sprachfassung
verwendeten Wort „bewerben“ überein?

Antwort 2:
Die Europäische Kommission hat erklärt, dass „bewerben“ nicht mehr im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs „Werbung betreiben“ ausgelegt werden kann. Das Verständnis der Europäischen Kommission geht deutlich darüber hinaus.

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