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Bafin klärt auf Diese Vermögensanlagen dürfen 34f-Berater nicht vermitteln

Die Bafin-Liegenschaft in Bonn. Foto: Bafin
Die Bafin-Liegenschaft in Bonn. Foto: Bafin

Ab dem 31. Dezember brauchen Berater und Vermittler von Vermögensanlagen nur dann keine Erlaubnis nach § 32 KWG, wenn diese Anlagen zum ersten Mal öffentlich angeboten werden. Das teilte die deutsche Finanzaufsicht Bafin mit. Hintergrund sei das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen entsprechend geändert hat.

„Unternehmen, die ausschließlich die Anlageberatung und -vermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erbringen, sind demnach nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden“, schreibt Bafin. 

Vermittlung von Zweitmarkt-Produkten künftig nur mit Erlaubnis nach § 32 KWG

Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Vermittler und sogenannte Zweitmarktplattformen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Sie benötigen ab dem 31. Dezember eine Erlaubnis der Bafin nach § 32 KWG. Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sieht das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz nicht vor.

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